Urteil des BGH vom 09.07.2013

BGH

5 StR 293/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 11. März 2013 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Hinsichtlich der Angeklagten F. und S. K. wird klargestellt, dass die
aufrecht erhaltenen weiteren Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten aus
dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Februar 2010 zur Bewährung
ausgesetzt bleiben.
Danach und unter der weiteren Voraussetzung, dass aus den im angefochtenen
und im dort einbezogenen Urteil abgeurteilten Straftaten kein Widerrufsgrund
für diese Strafaussetzungen hergeleitet werden darf, ist eine Beschwer der An-
geklagten durch die vom Landgericht vorgenommene Anwendung des § 55
StGB ungeachtet des Durchbruchs einer fehlerhaften, die Angeklagten indes
begünstigenden rechtskräftigen anderweitigen Einbeziehung ausgeschlossen.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay