Urteil des BGH vom 12.04.2010

BGH (hauptverhandlung, antrag, staatsanwaltschaft, stgb, annahme, einfluss, könig, schneider, bewertung, strafzumessung)

5 StR 70/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 20. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (zur Befriedi-
gung des Geschlechtstriebes) in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu
zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten
im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrü-
ge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Ergän-
zend bemerkt der Senat:
1. Anstelle der sich über weite Teile des mit mehr als 250 Seiten über-
langen Urteils erstreckenden, teils gar mit dem Abdruck pornografischer Bil-
der ergänzten wörtlichen Zitierung von Texten mit vorwiegend sadistischem
und pornografischem Inhalt wäre sowohl zum Beleg der Beurteilung der
Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten als auch des Tather-
gangs eine prägnante Zusammenfassung der Texte unbedingt vorzugswür-
dig gewesen. Die mit solcher Darstellung verbundenen Bewertungen gehö-
ren zu den notwendigen richterlichen Aufgaben bei der Urteilsfassung.
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2. Es liegt auf der Hand, dass auch das Mordmerkmal der Heimtücke
erfüllt ist (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 31). Nachdem auch die
Staatsanwaltschaft dies weder angeklagt hatte noch, soweit ersichtlich, einen
Antrag auf Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises in der
Hauptverhandlung gestellt hat, ist dies im Urteil unerörtert geblieben. Dies
beschwert den Angeklagten nicht. Im Übrigen erscheint ausgeschlossen,
dass die Annahme dieses weiteren Mordmerkmals Einfluss auf die Strafzu-
messung erlangt hätte. Diese hatte sich maßgeblich an der Bewertung des
bizarren Tatbildes vor dem Hintergrund des psychischen Zustandes des An-
geklagten zu orientieren.
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