Urteil des BGH vom 31.08.2004

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, urteilsbegründung, verteidiger, nachricht, staatsanwaltschaft, wahl, therapie, erklärung, bezug, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 265/04
vom
31. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2004 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heidelberg vom 16. Januar 2004 und sein Antrag auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 19. Juli 2004 wird Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Anhaltspunkte für einen Willensmangel des Angeklagten im Hinblick auf
den erklärten Rechtsmittelverzicht sind entgegen seinem Vorbringen nicht ge-
geben. Die Erklärungen des Angeklagten sind insoweit in sich widersprüchlich
und nicht glaubhaft. Der Angeklagte hat zunächst behauptet, er habe noch
während der mündlichen Urteilsbegründung seinen Verteidiger beauftragt, ge-
gen das Urteil Revision einzulegen und sei verwundert gewesen, daß er zwar
die schriftliche Urteilsbegründung, aber über eine eingelegte Revision keine
Nachricht erhalten habe. Dies steht bereits im Widerspruch zum abgegebenen
Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung. Dem steht zudem die vom Gene-
ralbundesanwalt eingeholte Erklärung seines Verteidigers, Rechtsanwalt E. ,
vom 15. Juli 2004 entgegen. Soweit der Angeklagte nunmehr vorträgt, sein
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Anwalt habe mit der Staatsanwaltschaft eine Bewährungsstrafe "ausgemacht"
und sie hätten ihm gesagt, nachdem er keine Bewährung bekommen hatte,
falls er nicht Revision einlege, würden sie dafür sorgen, daß er "in Therapie
gehen könnte", ist dies mit seinen vorherigen Erklärungen nicht in Einklang zu
bringen.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf