Urteil des BGH vom 18.11.2008

BGH (bank, stgb, aufhebung, nachteil, strafkammer, pos, karte, verurteilung, betrug, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 486/08
vom
18. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 2008 mit den
Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2 (Tat zum Nach-
teil der Bank C. M. ) verurteilt wurde und
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchten
Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den
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aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den vom Landgericht zum Fall II. 2 getroffenen Feststellungen
eröffneten die gesondert verfolgten K. und C. im Dezember 2006 bei
der Bank C. M. in Frankreich Konten, um mit den ihnen überlassenen
EC-Karten und Schecks „Verwertungsbetrugshandlungen“ zu begehen. Die
durch den Einsatz der EC-Karten (an anderer Stelle werden diese als Kreditkar-
ten bezeichnet) und Schecks herbeigeführten Kontobelastungen bei der C.
M. von mehr als 30.000 € wurden jedoch wegen fehlender Deckung zurück-
gebucht.
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2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen „Kontoeröff-
nungsbetrugs“ zum Nachteil der C. M. nicht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein vollen-
deter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines ge-
fälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei
einer Bank ein Konto eröffnet und ihm – antragsgemäß – eine EC-Karte (Euro-
cheque-Karte) und Schecks ausgehändigt werden (vgl. BGHSt 47, 160, 167
m.w.N.). Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die Kartenzah-
lung oder die Einlösung des Schecks von der Bank garantiert wurde oder eine
Rückgabe der Lastschrift nicht möglich war (BGH aaO S. 164 f.). Der garantier-
te Scheckverkehr wurde in seiner gebräuchlichen Form jedoch zum 31. De-
zember 2001 aufgegeben (Radtke in MünchKomm-StGB § 266 b Rdn. 8; Baier
ZRP 2001, 454). Seitdem werden EC-Karten (electronic-cash-Karten) im Rah-
men unterschiedlicher Zahlungssysteme eingesetzt, überwiegend im sog. POZ-
System, also im elektronischen Lastschriftverfahren, oder im POS-System, bei
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dem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (vgl. Radtke aaO § 266 b Rdn.
9, 11; Cramer in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 29 a, 30). Vor
allem im POZ-System übernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders
als im POS-System regelmäßig keine Garantie für die Zahlung; ein etwaiger
Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen Fällen daher nicht bei der
Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein (BGHSt 47, 160, 171; Fi-
scher StGB 55. Aufl. § 263 Rdn. 34 a, § 266 b Rdn. 6 a, 9).
Auf welchem Weg im Fall II. 2. die Kontobelastungen bei Zahlungen mit-
tels der EC-Karten erfolgen sollten und erfolgten, hat das Landgericht jedoch
ebenso wenig festgestellt wie bei der Belastung des Kontos mittels der
Schecks. Auch wird nicht mitgeteilt, ob es hierzu etwa infolge eines durch Täu-
schung erlangten Überziehungskredits oder eines (bei Kontoeröffnung) vorhan-
denen Guthabens kommen konnte. Dessen bedurfte es jedoch, um überprüfen
zu können, ob – wie die Strafkammer annimmt – bereits mit der Kontoeröffnung
oder der Überlassung der EC-Karten und Schecks die Bank eine Vermögens-
verfügung vorgenommen hat und bei ihr schon damit eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung eingetreten ist (vgl. BGHSt 47, 160, 171).
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3. Die deshalb gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im
Fall II. 2. zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
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Für die neue Verhandlung weist der Senat bezüglich der Frage, ob bei
einem Betrug zum Nachteil der C. M. deutsches Strafrecht anzuwenden
ist, auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom
13. Oktober 2008 hin. Ferner wird die neu zur Entscheidung berufene Straf-
kammer den Widerspruch aufzuklären oder zu vermeiden haben, der dadurch
entsteht, dass einerseits die Kontoeröffnungen am 12. Dezember 2006 erfolgt
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sein sollen (UA 10), während andererseits die Schecks und EC-Karten bereits
zwischen 7. und 12. Dezember 2006 eingesetzt worden sein sollen (UA 11).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer