Urteil des BGH vom 29.08.2007

BGH (strafe, unterbringung, stpo, freiheitsstrafe, teil, anordnung, stgb, krankenhaus, sicherung, gesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 378/07
vom
29. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Schweinfurt vom 5. April 2007 aufgehoben, soweit eine
Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheits-
strafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF unterblie-
ben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstre-
ckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Ent-
scheidung. Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen - bei
der in § 67 Abs. 1 aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle
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einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die
Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entschei-
dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist
jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. 2007
Teil I S. 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge
eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht anzuwenden hat
(§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anord-
nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Frei-
heitsstrafe von über drei Jahr bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maß-
regel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass
nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Ent-
scheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5
Satz 1 StPO möglich ist. Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des
geänderten Gesetzes beschwert sein (vgl. BGH, Beschl. vom 21. August 2007
- 3 StR 263/07).
Nack Wahl Kolz
Elf Graf