Urteil des BGH vom 25.04.2006

BGH (zpo, begründung, einfluss, behandlung, anlass, partei)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 22/05
vom
25. April 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 25. April 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-
schluss vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat,
ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner
Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin
nicht. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung sei-
ner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil dies nicht geeignet gewe-
sen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Anhörungs-
rüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in
der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszu-
hebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05; BGH,
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Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 unter II
2). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine
daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflich-
ten nicht ergeben.
Unbeschadet dessen hat der Senat die vom Kläger gegen das Be-
rufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und schon aus Rechts-
gründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt
seiner Entscheidung zugrunde; die vom Kläger beanstandete Behand-
lung seiner Tatbestandsberichtigungsanträge (§ 319 ZPO) durch das Be-
rufungsgericht hat darauf keinen Einfluss.
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Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 9 O 48/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 U 74/05 -