Urteil des BGH vom 13.03.2017

Kopplungsangebot II Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES V OLKES
URTEIL
I ZR 71/01
Verkündet am:
13. Juni 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
Kopplungsangebot II
UWG §§ 1, 3
Die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit
einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM be-
steht, ist wettbewerbswidrig, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünsti-
gung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden.
BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 – I ZR 71/01 – OLG Köln
LG Köln
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaf-
fert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 16. Februar 2001 unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufge-
hoben, als die Klägerin verurteilt worden ist, „ein Fernsehgerät unter
Preisangabe ... wie angekündigt zu gewähren“.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 33. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 29. August 2000 auf die Berufung der Klägerin
abgeändert.
Die Widerklage wird insoweit abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 90 %, die Beklagte
10 % zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt unter anderem Fernseh-, Hifi- und Elektrogeräte. Ge-
meinsam mit einem zum selben Konzern gehörenden, wie sie in Köln ansässigen
Schwesterunternehmen bot die Klägerin unter der Überschrift „Der größte Saftla-
den“ in einer mit dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ vom 20. März 2000 verteilten Wer-
bebeilage ein dem Typ nach bezeichnetes tragbares Fernsehgerät der Marke
Grundig zum Preis von 1 DM an. Ein bei der blickfangmäßig herausgestellten
Preisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf einen kleinen, senkrecht
gestellten Kasten. Dort heißt es:
*Preis gilt nur in Verbindung mit dem Abschluß eines Power
& More-Stromvertrages mit einer Mindestlaufzeit von
24 Monaten.
In einem weiteren Kasten finden sich unter der Überschrift „Wir machen Ih-
nen ein saftiges Angebot“ nähere Angaben zu einem Stromvertrag. Dort heißt es:
Saft von Ares
Laufzeit: 24 Monate
Grundgebühr: 9,90 DM/Monat
Verbrauchsgebühr: 0,27 DM/KWh
Die entsprechende Seite dieser Werbebeilage ist nachstehend verkleinert
und in schwarz/weiß wiedergegeben:
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Die Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie
hat diese Werbung unter Hinweis auf die Zugabeverordnung, auf das Verbot des
übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG und auf § 3 UWG als wettbewerbswidrig
beanstandet. Im Wege der Widerklage – die von der Klägerin zunächst erhobene
negative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage
übereinstimmend für erledigt erklärt – hat die Beklagte beantragt,
die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung
wie ... (oben) wiedergegeben ein Fernsehgerät unter Preisangabe an-
zukündigen und/oder wie angekündigt zu gewähren.
Ferner hat die Beklagte die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale bean-
sprucht.
Das Landgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandes-
gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Köln GRUR 2001,
853).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Widerkla-
geabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurück-
zuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die angegriffene Werbung unter dem Ge-
sichtspunkt eines übertriebenen Anlockens als nach § 1 UWG wettbewerbswidrig
angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Von dem Angebot gehe eine hohe Anlockwirkung aus, die jenseits der Gren-
ze des wettbewerbsrechtlich Zulässigen liege. Das ergebe sich aus dem niedrigen
Preis für das Fernsehgerät, der nicht einmal ein Prozent seines Handelswertes
ausmache. Der Verbraucher wisse, daß Fernsehgeräte im Handel zu Preisen in
einer Größenordnung von mehreren Hundert Mark abgegeben würden. Es be-
stehe danach die Gefahr, daß der Kunde von diesem Angebot magisch angezo-
gen den Stromlieferungsvertrag in dem Bestreben abschließe, das angebotene
Fernsehgerät praktisch unentgeltlich zu erhalten, ohne zuvor die Konditionen nä-
her zu prüfen und sich mit den Tarifen der Wettbewerber, insbesondere seines
bisherigen Stromlieferanten, zu befassen.
Die Kombination eines Fernsehgeräts mit einem Stromlieferungsvertrag
stelle auch kein einheitliches Angebot dar. Eine Funktionseinheit zwischen Fern-
sehgerät und Stromlieferung bestehe nicht, weil der von der Werbung angespro-
chene Interessent bereits über Strom verfüge, der zur selbstverständlichen
Grundausstattung der Haushalte gehöre. Er habe infolgedessen keinen weiteren
Bedarf für das gekoppelte Angebot zum Abschluß eines Stromlieferungsvertrages,
das im Gegenteil für ihn mit der zusätzlichen Belästigung verbunden sei, es nur
nutzen zu können, wenn er das bestehende Dauerschuldverhältnis mit seinem al-
ten Stromlieferanten aufkündige. Im wirtschaftlichen und juristischen Endergebnis
sei der mit dem Erwerb des Fernsehgerätes gekoppelte Stromlieferungsvertrag
daher keine unabdingbare oder auch nur sinnvolle Ergänzung zum Gerätekauf,
sondern eher ein Wermutstropfen, den der Erwerber des Gerätes zu schlucken
habe.
Auch die Vorstellung des Verkehrs über die Finanzierung des beworbenen
Fernsehgerätes rechtfertige die Annahme nicht, es handele sich um ein einheitli-
ches Geschäft. Der Verbraucher werde nicht ohne weiteres annehmen, daß die
Klägerin beziehungsweise der Stromlieferant das Gerät durch entsprechend höher
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kalkulierte Tarife für den abzunehmenden Strom finanziere. Denn der Verbraucher
wisse, daß der Strommarkt erst vor kurzem liberalisiert worden sei, und werde die
Werbung daher als den Versuch des Stromlieferanten ansehen, auf dem bislang
monopolisierten Markt Fuß zu fassen. Es liege damit aus Sicht des Verkehrs na-
he, daß das Gerät nicht durch die Einnahmen aus der Stromlieferung finanziert
werde, sondern die für seine Abgabe zum Preis von nur 1 DM entstehenden Ko-
sten im Rahmen der Bemühungen, Marktanteile zu erschließen, investiert würden.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung der Klägerin
im Ergebnis mit Recht als wettbewerbswidrig angesehen. Jedoch geht die Verur-
teilung insofern zu weit, als der Klägerin nicht nur die beanstandete Werbung,
sondern auch entsprechende Vertragsabschlüsse („... Fernsehgeräte ... wie ange-
kündigt zu gewähren“) untersagt worden sind.
1.
Im Streitfall stellt sich nicht die Frage, ob die Beklagte den Unterlas-
sungsanspruch in mißbräuchlicher Weise geltend gemacht hat (vgl. BGHZ 144,
165 – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98,
GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 – Neu in Bielefeld II; Urt. v. 24.5.2000 –
I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 – Falsche Herstellerpreis-
empfehlung; Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 15/98, WRP 2002, 980, 981 – Zeitlich ver-
setzte Mehrfachverfolgung; Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 215/98, WRP 2002, 977, 979
– Scanner-Werbung). Zwar hat die Beklagte nicht nur die Klägerin, sondern
gleichzeitig auch das ebenfalls für die beanstandete Werbung verantwortliche Köl-
ner Schwesterunternehmen der Klägerin in getrennten Klageverfahren vor dem
Landgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat damit jedoch
im Wege der Widerklage auf die beiden getrennt erhobenen negativen Feststel-
lungsklagen reagiert; für die getrennte Inanspruchnahme bestand somit ein ver-
nünftiger Grund. Da die Parteien hinsichtlich der negativen Feststellungsklage
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übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, bedarf es keiner
Klärung, ob sich die Erhebung der beiden getrennten negativen Feststellungskla-
gen als mißbräuchlich darstellt.
2.
Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin ein Unterlassungsanspruch
nach § 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu. Nach Aufhebung der Zugabeverord-
nung ist es der Klägerin zwar auch nach § 1 UWG nicht mehr verwehrt, die Abga-
be von zwei, keine Funktionseinheit bildenden Produkten in der Weise miteinander
zu verbinden, daß bei Erwerb des einen Produkts das andere Produkt ohne Be-
rechnung oder unter Berechnung eines nominellen Betrags abgegeben wird. Der-
artige Angebote sind inzwischen grundsätzlich als zulässig anzusehen. Im Hinblick
auf die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung und Irreführung der Verbraucher
müssen jedoch bei derartigen Kopplungsangeboten bestimmte Anforderungen
erfüllt sein, vor allem um einer Täuschung der Verbraucher über den tatsächlichen
Wert des Angebots entgegenzuwirken, aber auch um zu vermeiden, daß durch
mangelnde Transparenz die Rationalität der Nachfrageentscheidung auf seiten
der Verbraucher über Gebühr zurückgedrängt wird. Die in diesem Zusammenhang
an die Preisinformation zu stellenden Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Die beanstandete Werbung stellt sich daher als nach § 1 UWG wettbewerbswidrig
dar.
a) Die Beklagte macht im Streitfall im wesentlichen einen in die Zukunft ge-
richteten Unterlassungsanspruch geltend. Ob ihr ein solcher Anspruch zusteht, ist
auch in der Revisionsinstanz allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung
geltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 – Tele-Info-CD; BGH,
Urt. v. 14.3.2000 – KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 – Zahnersatz aus Manila; Urt.
v. 25.10.2001 – I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680 – Vertretung der An-
walts-GmbH). Der rechtlichen Beurteilung ist daher die seit Erlaß des Berufungs-
urteils durch Aufhebung der Zugabeverordnung veränderte Rechtslage zugrunde
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zu legen (Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung wei-
terer Rechtsvorschriften v. 23.7.2001, BGBl. I S. 1661).
b) Das Berufungsgericht hat für die Prüfung eines Wettbewerbsverstoßes
nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens maßgeb-
lich darauf abgestellt, daß zwischen Fernsehgerät und Stromlieferung keine Funk-
tionseinheit bestehe und die Kombination sich daher nicht als ein einheitliches An-
gebot darstelle. Dem ist zwar zuzustimmen, weil der Erwerber eines Fernsehge-
räts trotz des damit verbundenen Energiebedarfs in aller Regel nicht auf einen
neuen Stromlieferungsvertrag angewiesen ist. Nach Aufhebung der Zugabever-
ordnung kommt es aber auf diesen Gesichtspunkt und auf die entsprechenden
Angriffe der Revision nicht mehr entscheidend an. Auch § 1 UWG steht einer Ge-
währung von Zugaben grundsätzlich nicht mehr im Wege.
aa) Bis zur Aufhebung der Zugabeverordnung war die Rechtslage dadurch
gekennzeichnet, daß das gesetzlich ausdrücklich geregelte Zugabeverbot durch
das in der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelte Verbot des übertriebenen
Anlockens, eines Unterfalls der Wertreklame, ergänzt wurde. So hat der Senat in
den Entscheidungen, in denen es um die Werbung für ein Mobiltelefon ging, das
bei Abschluß eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgelt
abgegeben werden sollte, sowohl für die zugaberechtliche Prüfung als auch für die
Prüfung nach § 1 UWG maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei Mobiltelefon
und Netzkartenvertrag um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. BGHZ 139,
368, 372 f. u. 374 f. – Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 7/97,
GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 – Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 –
I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 f.; Urt. v. 6.10.1999 – I ZR 242/97, NJWE-
WettbR 2000, 232 f. – Handy „fast geschenkt“ für 0,49 DM). Bildete die gewährte
Vergünstigung mit der Hauptleistung eine Einheit, so fehlte es nicht nur an einer
Zugabe, sondern auch am Einsatz eines unsachlichen Mittels der Kundenbeein-
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flussung und damit an einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG. Denn die Wer-
bung mit der besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons stellte sich in die-
sem Fall als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Be-
standteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar; die Anlockwir-
kung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig,
sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs.
bb) Die Aufhebung der Zugabeverordnung beeinflußt auch die Auslegung
von § 1 UWG. Im Hinblick auf das gewandelte Verbraucherbild und die Auswir-
kungen der europäischen Harmonisierung auf das Lauterkeitsrecht hat der Ge-
setzgeber ein generelles Zugabeverbot nicht mehr für erforderlich gehalten (vgl.
die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Aufhebung der Zu-
gabeverordnung, BT-Drucks. 14/5594, S. 8). Dieser gesetzgeberische Wille muß
sich auch darin niederschlagen, was im Rahmen des § 1 UWG als sittenwidrig an-
zusehen ist; er kann nicht dadurch unterlaufen werden, daß die Sachverhalte, die
in der Vergangenheit unter die Zugabeverordnung fielen, unverändert – nunmehr
als Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG – verfolgt werden können (vgl. Berlit,
WRP 2001, 349, 351; Heermann/Ruess, WRP 2001, 883, 886; Fezer, WRP 2001,
989, 1008; Köhler, GRUR 2001, 1067, 1068 f.; Steinbeck, ZIP 2001, 1741, 1745;
zurückhaltender dagegen Cordes, WRP 2001, 867, 869 f.; Berneke, WRP 2001,
615, 617; Dittmer, BB 2001, 1961, 1963; J. B. Nordemann, NJW 2001, 2505,
2510 f.; vgl. ferner die großzügigere Betrachtungsweise in der Rechtsprechung
anderer Oberlandesgerichte: OLG Celle GRUR 2001, 855; OLG Frankfurt a.M.
NJW-RR 2002, 40; KG NJW-RR 2002, 42; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002, 168).
Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder der In-
anspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Geschenke, ver-
sprochen, liegt darin auch dann nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlocken,
wenn Hauptleistung und Geschenk sich aus der Sicht des Verbrauchers nicht als
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ein funktionell einheitliches Angebot darstellen. Vielmehr ist es dem Kaufmann
grundsätzlich gestattet, verschiedene Angebote miteinander zu verbinden; dies gilt
auch dann, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistun-
gen ohne gesondertes Entgelt abgegeben wird (vgl. Köhler, GRUR 2001, 1067,
1069).
c)
Damit ist indessen nicht gesagt, daß derartige Kopplungsangebote un-
eingeschränkt zulässig wären. Vielmehr tritt an die Stelle eines generellen Ver-
bots, das sich bislang aus der Zugabeverordnung ergab und in ähnlicher Form der
Generalklausel des § 1 UWG entnommen wurde, eine Art Mißbrauchskontrolle,
die sich nicht allein auf § 3 UWG und § 1 PAngV (dazu BGHZ 139, 368, 375 ff. –
Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis), sondern auch
unmittelbar auf § 1 UWG stützen kann. Hierbei können die Fälle mißbräuchlicher
Kopplungsangebote zu einer einheitlichen Fallgruppe zusammengefaßt werden,
die für sämtliche Kopplungsgeschäfte – neben Zugaben sind dies die offenen oder
verdeckten Kopplungsangebote (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.11.1995 – I ZR 233/93,
GRUR 1996, 363 = WRP 1996, 286 – Saustarke Angebote) sowie die Vor-
spannangebote (vgl. BGHZ 65, 68 – Vorspannangebot; BGH, Urt. v. 30.6.1976 –
I ZR 119/74, GRUR 1976, 637, 638 = WRP 1976, 555 – Rustikale Brettchen; Urt.
v. 28.1.1999 – I ZR 192/96, GRUR 1999, 755, 756 f. = WRP 1999, 828 – Altklei-
der-Wertgutscheine) – Geltung beanspruchen kann.
aa) Die Anforderungen, die das Wettbewerbsrecht an die Zulässigkeit von
Kopplungsangeboten stellt, müssen sich an den Gefahren orientieren, die von
derartigen Geschäften für die Verbraucher ausgehen. Im Mittelpunkt steht dabei
die Gefahr, daß diese über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder
doch unzureichend informiert werden (vgl. die Bestimmung des Art. 3 lit. g des
schweizerischen UWG, die als Regelbeispiel unlauteren Wettbewerbs vorsieht,
daß Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht
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werden; dazu Baudenbacher/Glöckner, Lauterkeitsrecht, Art. 3 lit. g UWG
Rdn. 73 ff.). Die Homogenität von Wirtschaftsgütern führt dazu, daß sich Angebote
leicht vergleichen lassen; sie fördert daher Preisklarheit und Preiswahrheit. Kopp-
lungsangebote können zwar Ausdruck eines gesunden Wettbewerbs sein, durch
sie wird aber eine Heterogenität des Angebots gefördert, die nicht nur den Preis-
vergleich durch den Verbraucher erschwert, sondern darüber hinaus ein gewisses
Irreführungs- und Preisverschleierungspotential birgt (vgl. Köhler, GRUR 2001,
1067, 1071; ferner BGH, Urt. v. 17.9.1998 – I ZR 117/96, GRUR 1999, 515, 517 f.
= WRP 1999, 424 – Bonusmeilen). Im Interesse der Verbraucher ist daher eine
Transparenz des Angebots zu fordern (vgl. auch § 7 Nr. 3 TDG; dazu Fezer, WRP
2001, 989, 1015; Köhler, GRUR 2001, 1067, 1070). Außerdem kann von Kopp-
lungsangeboten – insbesondere wenn ein Teil des Angebots unentgeltlich gewährt
werden soll – in Einzelfällen eine so starke Anlockwirkung ausgehen, daß auch bei
einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrage-
entscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Zuweilen kann die Gefahr für die
Verbraucher – wie häufig bei den an ein Absatzgeschäft gekoppelten Gewinn-
spielen (BGH, Urt. v. 5.2.1998 – I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998,
724 – Rubbelaktion; Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 225/99, Umdr. S. 7 – Gewinnspiel im
Radio) – auch in unzureichender Information verbunden mit einer hohen Anlock-
wirkung liegen.
bb) Das Wettbewerbsrecht muß diesen Gefahren Rechnung tragen.
(1) Weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Tatbestand des § 3
UWG können indessen absolute Grenzen entnommen werden. Selbst wertvolle
Zugaben müssen ein Angebot nicht intransparent machen; sie müssen auch nicht
zu einer irrationalen Nachfrageentscheidung führen. Daher können keine festen
(relativen) Wertgrenzen bestimmt werden, jenseits deren eine Zugabe stets wett-
bewerbswidrig ist (vgl. dazu Lange/Spätgens, Rabatte und Zugaben im Wettbe-
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werb [2001], Rdn. 439; J. B. Nordemann, NJW 2001, 2505, 2511; Cordes, WRP
2001, 867, 870). Dabei ist – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – auch
zu berücksichtigen, daß Zugaben unter bestimmten Bedingungen dazu beitragen
können, Außenseitern den Marktzutritt zu erleichtern, wenn – wie es die Klägerin
für den liberalisierten Strommarkt geltend macht – das Verbraucherverhalten
durch ein gewisses Beharren gekennzeichnet ist und dem Außenseiter erhebliche
Zugeständnisse abnötigt.
(2) Die von Köhler (GRUR 2001, 1067, 1071 ff.) für sinnvoll gehaltene Ver-
pflichtung, stets den Wert einer Zugabe anzugeben, kann weder der Generalklau-
sel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnommen werden. Eine solche
allgemeine Pflicht zu begründen, wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. den
Entwurf der Europäischen Kommission für eine Verordnung über Verkaufsförde-
rung, BR-Drucks. 853/01; dazu Göhre, WRP 2002, 36 ff.; Kretschmer, GRUR
2002, 42 f.; Fezer, WuW 2002, 217). Ungeachtet der spezifischen Pflichten, die
sich auch nach geltendem Recht aus der Preisangabenverordnung ergeben, ist
eine solche aus §§ 1 und 3 UWG begründete Verpflichtung aber immer dann an-
zunehmen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tat-
sächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung,
getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. In diesen Fällen fordert das
Transparenzgebot eine entsprechende Aufklärung.
(3) Darüber hinaus gilt für Kopplungsangebote generell die Verpflichtung,
daß Preise einheitlich zu bewerben sind. Wettbewerbswidrig ist es insbesondere,
in der Werbung allein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen oder den
günstigen Preis einer Teilleistung herauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zu-
ordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das für
den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2
PAngV). Gegenüber dem herausgestellten Hinweis auf die günstige Teilleistung
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dürfen dabei die Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Ver-
brauchers ergibt, nicht vollständig in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 139, 368,
375 ff. – Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis).
d) Die beanstandete Werbung stellt sich danach als ein Fall eines miß-
bräuchlichen Kopplungsangebots dar, weil die Klägerin die Bedingungen, unter
denen sie die Zugabe gewährt, nicht hinreichend deutlich gemacht hat. Während
der Preis für das Fernsehgerät blickfangmäßig in der größten Schrifttype gehalten
ist, verweist der dort angebrachte Stern auf einen kleinen Kasten rechts neben
dem abgebildeten Fernsehgerät. Die in diesem Kasten enthaltene Information ist
als einziger Text der Anzeige nicht waagrecht, sondern senkrecht gesetzt, so daß
der Leser die Anzeige um 90° drehen muß, um den Inhalt lesen zu können. Hinzu
kommt, daß dem Kästchen, auf das der Stern verweist, keine näheren Angaben
zu den Bedingungen des abzuschließenden Stromvertrags zu entnehmen sind.
Der Leser erfährt lediglich, daß er einen „Power & More-Stromvertrag mit einer
Mindestlaufzeit von 24 Monaten“ abschließen muß, um in den Genuß des Fern-
sehgerätes zum Preis von 1 DM zu kommen. Lediglich in dem Kasten unter der
Abbildung des Fernsehgeräts finden sich weitere Angaben zu den Bedingungen,
zu denen ein Stromvertrag abgeschlossen werden kann. Auf diesen in waagrech-
ter und deutlich größerer Schrift gehaltenen Text verweist der Stern bei der Preis-
angabe jedoch nicht. Gerade für den aufmerksamen Betrachter, der mit Bedacht
zur Kenntnis nimmt, daß es einen Kasten mit Sternchenverknüpfung (mit Angabe
nur zu einer Mindestlaufzeit) und einen anderen Kasten ohne Sternchenverknüp-
fung (mit Angaben sowohl zu einer Mindestlaufzeit als auch zu bestimmten Preis-
bestandteilen) gibt, bleibt unklar, welche Preisbestandteile für denjenigen Strom-
lieferungsvertrag gelten sollen, der beim Erwerb des Fernsehgerätes zum Preis
von 1 DM abzuschließen ist. Dies läßt die Revision außer acht, wenn sie – in an-
derem Zusammenhang – ausführt, die gut wahrnehmbar angegebenen, für den
- 15 -
Verbraucher erforderlichen Preisbestandteile seien über einen Sternchenhinweis
dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Fernsehgerät „klar zugeord-
net“.
3.
Die Verurteilung geht jedoch insofern zu weit, als es der Klägerin unter-
sagt worden ist, die angekündigten Vorteile („Fernsehgerät für 1 DM“) zu gewäh-
ren, also Verträge entsprechend der beanstandeten Werbung abzuschließen. An-
ders als die Zugabeverordnung, die nicht allein die Ankündigung, sondern auch
das Gewähren von Zugaben untersagte, käme ein aus § 1 UWG begründetes
Verbot des Gewährens von Zugaben nur in Betracht, wenn die für die wettbe-
werbsrechtliche Bewertung der Werbung maßgeblichen Umstände stets auch bei
Abschluß des entsprechenden Kopplungsgeschäfts vorlägen (vgl. BGH GRUR
1999, 261, 264 – Handy-Endpreis; Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 81/98, BGH-Rep 2002,
76 – Für’n Appel und n’Ei). Hiervon kann indessen keine Rede sein; denn das In-
formationsdefizit, um das es im Streitfall allein geht, kann bei Abschluß des Folge-
geschäfts durch eine entsprechende Aufklärung im Verkaufsgespräch beseitigt
sein.
4.
Da die Beklagte die fragliche Werbung zu Recht beanstandet hat, kann
sie auch die Kosten der Abmahnung ersetzt verlangen.
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III. Danach ist die Revision der Klägerin im wesentlichen zurückzuweisen.
Lediglich insoweit, als die Klägerin verurteilt worden ist, es zu unterlassen, die an-
gekündigten Vorteile zu gewähren, ist das Berufungsurteil aufzuheben. In diesem
Punkt ist die Widerklage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist an
Bornkamm
der Unterschriftsleistung infolge Ur-
laubs verhindert.
Erdmann
Büscher
Schaffert