Urteil des BGH vom 13.06.2002
BGH (zpo, angabe, schuldner, vorinstanz, glaubhaftmachung, aussicht, gesuch, durchführung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 4/02
vom
13. Juni 2002
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 13. Juni 2002
beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom
13. Februar 2002 (7 T 7/02) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner
der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Ausführungen des Landgerichts zu
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gläubigerforderung und des
Eröffnungsgrundes (§ 14 Abs. 1 InsO) betreffen nur den entschiedenen Ein-
zelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Glei-
ches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Angabe der Eröffnungs-
stunde (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- 3 -
Ergänzend weist der Senat daraufhin, daß eine Rechtsbeschwerde,
sollte sie von dem Schuldner gleichwohl erhoben werden, nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 = ZInsO 2002, 425).
Kreft Fischer Ganter
Raebel Kayser