Urteil des BGH vom 18.08.2008

BGH (stgb, vergewaltigung, distanz, umstand, vorsatz, qualifikation, verurteilung, grund, anhörung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 602/08
vom
11. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Vergewalti-
gung (§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB) bestehen Bedenken im Hinblick auf die räumli-
che Distanz zwischen dem Tatgeschehen im Schlafzimmer und dem auf der
Wohnzimmercouch abgelegten Schraubenzieher sowie dem Umstand, dass der
Angeklagte den Vorsatz zur Vergewaltigung der Nebenklägerin erst fasste,
nachdem er den Schraubenzieher abgelegt hatte.
Aufgrund des von der Kammer gewählten Strafrahmens ist der Ange-
klagte hierdurch jedoch ersichtlich nicht beschwert. Das Landgericht hat zwar
gemäß § 177 Abs. 5 2. Halbsatz StGB den Strafrahmen des minder schweren
Falls des Absatzes 3 zugrunde gelegt, dabei allerdings die Untergrenze des
§ 177 Abs. 2 StGB von zwei Jahren beachtet, da es - insoweit rechtsfehlerfrei -
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davon ausgegangen ist, dass dieser Strafrahmen ohne Vorliegen der Qualifika-
tion gegeben wäre.
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Appl Schmitt