Urteil des BGH vom 20.01.2004

BGH (bewilligung, antrag, patg, beschwerde, aussicht, busse, verfügung, zpo, bundespatentgericht, androhung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 5/03
vom
20. Januar 2004
in der Prozeßkostenhilfesache
betreffend die Patentanmeldung 101 10 561.4
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver
und Asendorf
am 20. Januar 2004
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 12. August 2003 hat die Antragstellerin um Bewilli-
gung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein
Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts
vom 19. August 2002 (10 W (pat) 51/01) gebeten. Der als Antrag auf Bewilli-
gung von Verfahrenskostenhilfe (§ 138 PatG) zu wertende Antrag auf Bewilli-
gung der Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechts-
verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Bun-
despatentgericht hat mit zutreffenden Gründen die Beschwerde der Antragstel-
lerin gegen die "Androhung der Löschung" der Patentanmeldung 101 10 561.4
als unzulässig verworfen, weil gegen diesen Zwischenbescheid eine Beschwer-
de nicht statthaft ist (Busse, PatG, 6. Aufl. § 73 Rdn. 40); Schulte, PatG, 6. Aufl.
§ 73 Rdn. 27). Auf die mangelnde Aussicht auf Erfolg des Rechtsbeschwerde-
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verfahrens ist die Antragstellerin mit Verfügung des Berichterstatters vom
25. September 2003 hingewiesen worden.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf