Urteil des BGH vom 10.12.2002

BGH (zpo, interesse, rüge, schwere, beurteilung, einstellung, fortbildung, sicherung, beschwerde, erwerb)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 115/02
vom
10. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 10. Dezember 2002
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 16. Januar 2002 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 89.388,41
Gründe:
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Beklagten keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-
lich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Frage, ob die Klägerin wegen Einstellung des Gewerbebetrie-
bes seitens des Beklagten zur fristlosen Kündigung der ausgereichten
Kredite berechtigt ist oder der Erwerb eines neuen Unternehmens eine
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andere rechtliche Beurteilung nahe legt, ist nicht von grundsätzlicher Be-
deutung. Sie berührt nicht das Interesse der Allgemeinheit an der ein-
heitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, sondern reicht über
die bei fristlosen Kündigungen von Darlehensverträgen oder anderen
Dauerschuldverhältnissen obligatorische und fallbezogene Interessen-
abwägung gemäß § 242 BGB nicht hinaus.
Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil verstoße zudem ge-
gen Verfahrensgrundrechte, namentlich Art. 103 Abs. 1 GG, und weise
weitere schwere Rechtsfehler auf, ist nicht begründet. Denn abgesehen
davon, daß auch erhebliche materielle und formelle Rechtsfehler im all-
gemeinen keinen Zulassungsgrund darstellen (Senatsbeschluß vom
1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346, 2347, für BGHZ
vorgesehen), gibt es nichts, was die alle wesentlichen Umstände berück-
sichtigende Interessenabwägung des Berufungsgerichts als rechtlich
fehlerhaft erscheinen lassen könnte.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen