Urteil des BGH vom 01.08.2008

BGH (vergütung, bearbeitung, zpo, gefahr, verwalter, beurteilung, bemessung, mitwirkung, höhe, bestand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 200/08
vom
16. September 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. September 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Konstanz vom 1. August 2008 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.547 € fest-
gesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Soweit das Beschwerdegericht die Vergütung des Beschwerdeführers
als vorläufiger Insolvenzverwalter vergütungsmindernd berücksichtigt hat, ist ein
Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlasst.
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tätigkeit
eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Ver-
gütung des endgültigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006
- IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08,
ZInsO 2009, 1607 Rn. 7; v. 8. Juli 2010 - IX ZB 222/09 Rn. 3). Hier ergibt sich
aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers, mit dem er seinen Antrag auf
Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter begründet hat,
dass seine spätere Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter dadurch erleich-
tert worden ist. Darin, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag verwertet
hat, liegt keine Gehörsverletzung.
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2. Von der Rechtsprechung des Senats abweichende Rechtssätze zur
Anwendung des § 5 InsVV (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB
48/04, ZInsO 2004, 1348 ff; v. 3. März 2005 - IX ZB 261/03, ZVI 2005, 143) hat
das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Mit dieser Vorschrift hat es sich über-
haupt nicht befasst. Hierzu bestand im Hinblick auf den Vergütungsantrag, mit
dem ein entsprechendes Honorar gar nicht geltend gemacht worden ist, auch
keine Veranlassung.
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Soweit das Beschwerdegericht bei der Bemessung der Zuschläge, die
das Insolvenzgericht dem Verwalter für die Betriebsfortführung, Verhandlungen
im Rahmen der Betriebsveräußerung, gesellschafts- oder konzernrechtliche
Verflechtungen, die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen oder die Bearbeitung
von Aus- und Absonderungsrechten gewährt hat, die Beschäftigung eines ex-
ternen Beraters berücksichtigt hat, stellen sich keine Fragen von rechtsgrund-
sätzlicher Bedeutung. Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob und in welcher Hö-
he Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung des vorläufigen oder
endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen sind, dem Tatrichter. Sie kann
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mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht,
dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (z.B. BGH, Beschl. v.
28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZInsO 2006, 1160, 1161 Rn. 14; v.
14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 13. November
2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8; v. 10. Dezember 2009 - IX ZB
98/08 Rn. 4). Eine solche Gefahr hat die Rechtsbeschwerde nicht darzulegen
vermocht. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vom Senat
aufgestellten Grundsätze in einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbe-
trachtung den Gesamtzuschlag unter Einbeziehung der Mitwirkung des extern
beauftragten Rechtsanwalts festgelegt. Dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht zu beanstanden.
Ganter Raebel Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Konstanz, Entscheidung vom 12.04.2007 - 40 IN 287/03 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 01.08.2008 - 62 T 89/07 A -