Urteil des BGH vom 24.01.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 238/99
vom
24. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 24. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Mai 1999 wird nicht an-
genommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.200.000 DM (= 613.550,26
€).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Feststellungen des Tatrichters werden durch die Rügen der Revision
nicht erschüttert. Bis der von der Gesellschafterversammlung am 29. Septem-
ber 1994 beschlossene Verkauf des Betriebs oder der Geschäftsanteile ver-
wirklicht werden konnte, mußte der Betrieb der späteren Gesamtvollstrek-
kungsschuldnerin möglichst zweckmäßig fortgeführt werden. Zur Überbrückung
war die Kreditverlängerung nötig, die durch die hier bestellte Grundschuld ab-
gesichert wurde. Daß der Geschäftführer G. der Schuldnerin und die Vertreter
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der Beklagten am 24. Oktober 1994 noch ernsthaft mit einem Gelingen der
Verkaufsbemühungen rechneten, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
feststellen.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser