Urteil des BGH vom 25.05.2000

BGH (stgb, stpo, verletzung, nachprüfung, nachteil, bildung, strafkammer, verhandlung, anhörung, umfang)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 143/00
vom
25. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Frankenthal vom 17. Dezember 1999 im Ausspruch
über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen auf-
gehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen unerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in 110 Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Geldbetrag von
1.580,-- DM für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-
klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2000 hat er die Nichtanwendung des
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§ 64 StGB durch das Landgericht wirksam von dem Rechtsmittelangriff ausge-
nommen.
Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil
nicht geprüft wird, ob wegen der Zäsurwirkung von rechtskräftigen Vorverur-
teilungen mehrere Gesamtstrafen zu bilden sind; im übrigen hat die -
beschränkte (vgl. BGHSt 38, 362) - Nachprüfung des Urteils keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 8. Juli 1997
und am 16. November 1998 zu Geldstrafen verurteilt. Da die hier abgeurteilten
Taten in der Zeit von April 1997 bis zum 2. August 1999 begangen wurden,
kommt gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den §§ 53, 54 StGB die Bildung nach-
träglicher Gesamtstrafen in Betracht (vgl. BGH NStZ 1999, 182, 183; BGH, Be-
schluß vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99). Das Urteil macht nicht deutlich,
ob die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben oder ob Ausnahmen von der
Pflicht zur Gesamtstrafenbildung gegeben waren und möglicherweise ein Här-
teausgleich vorzunehmen ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 An-
wendungspflicht 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 7 ff.). Die zwi-
schenzeitliche Verbüßung von etwa gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen
stünde einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen (BGHR
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StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1999
- 5 StR 353/99).
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann