Urteil des BGH vom 11.04.2003

BGH (stpo, frist, begründung, rechtsmittel, zustellung, vertreter, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 532/02
vom
11. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers Sch. gegen das Urteil
des Landgerichts Bonn vom 18. März 2002 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden
ist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt H. , am
15. Mai 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO zugestellt
worden (Bd. XI Bl. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unter-
richtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Die
Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1
StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.
Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2
StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Ange-
klagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem
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Angeklagten entstandenen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem
Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder
seine Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck