Urteil des BGH vom 14.12.2006

BGH (zpo, begründung, werbung, wert, verurteilung, abschrift, fortbildung, sicherung, beschwerde)

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 53/06
vom
14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Pokrant, Dr. Bergmann und Gröning
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
8. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grund-
sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Verurteilung
im Ausspruch zu 1, letzter Absatz des Tenors, ist, wie sich der Begrün-
dung des Verbots der übrigen Werbeaussagen insgesamt entnehmen
lässt, ersichtlich darauf gestützt, dass die angegriffene Werbung mit ei-
ner empfohlenen Tagesdosis von 10 g Kollagen-Hydrolysat ein irrefüh-
rendes Wirkungsversprechen darstellt. Von einer näheren Begründung
wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgese-
hen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.
Bornkamm v.
Ungern-Sternberg Pokrant
Bergmann
Gröning
Beglaubigt:
Führinger
Justizangestellte
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 11 O 4/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2006 - 6 U 126/05 -