Urteil des BGH vom 25.07.2002

BGH (stgb, stpo, werkzeug, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 457/02
vom
11. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis-
burg vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Unrecht hat das Landgericht § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB an-
gewandt. Da der Angeklagte die Spielhallenaufsicht mit dem Messer
bedrohte, führte er nicht nur ein gefährliches Werkzeug bei sich, son-
dern verwendete es auch bei der Tat (BGHSt 45, 92, 95 m. w. N.).
Durch die fehlerhafte Nichtannahme des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist
der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert