Urteil des BGH vom 21.10.2010
BGH (rechtliches gehör, anschluss, zpo, rechtssatz, beurteilung, begründung, beschwerde, glaubhaftmachung, fortbildung, sicherung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 129/09
vom
21. Oktober 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 21. Oktober 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Traunstein vom 8. Mai 2009 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Das Beschwerdegericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des
Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes im Schlusstermin für
entbehrlich gehalten, weil die tatsächlichen Grundlagen unstreitig gewesen sei-
en (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 7).
Dass es dabei das Schreiben des Treuhänders an die Bevollmächtigten des
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Beteiligten zu 1 vom 6. August 2008 nicht berücksichtigt hat, begründet keine
Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör. Denn dieses
Schreiben stellt keine Äußerung des Schuldners gegenüber dem Insolvenzge-
richt dar.
Von dem Rechtssatz, dass bei ganz unwesentlichen Verstößen die Rest-
schuldbefreiung nicht versagt werden darf, ist das Beschwerdegericht nicht ab-
gewichen. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. Das Beschwerdegericht
brauchte sich mit dieser Frage daher nicht ausdrücklich zu befassen.
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Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1
Nr. 6 InsO hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Schuldners in der Be-
gründung seiner Beschwerde im Anschluss an den Beschluss des Senats vom
5. Februar 2009 (IX ZB 185/08, aaO Rn. 8 f) unberücksichtigt gelassen. Dies
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lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein grundsätzliches Fehl-
verständnis der Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit erkennen.
Ganter Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 13.01.2009 - IK 314/07 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 08.05.2009 - 4 T 550/09 -