Urteil des BGH vom 14.01.2002

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, faires verfahren, beschwerde, zpo, vergleich, gesetz, verhandlung, stand, antrag, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 10/01
vom
14. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2001 wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat in einem Vorprozeß (3 O 210/97 LG Bonn) mit der Klä-
gerin, mit der er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte,
einen Prozeßvergleich geschlossen. Mit der Begründung, sie habe die Pflich-
ten aus dem Vergleich vollständig erfüllt, gleichwohl wolle der Beklagte die
Zwangsvollstreckung aus diesem Titel betreiben, hat sie Zwangsvollstrek-
kungsgegenklage erhoben. Der Beklagte hat die Richter der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ge-
such hatte keinen Erfolg. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die
gegen den entsprechenden Beschluß des Landgerichts gerichtete sofortige
- 3 -
Beschwerde durch Beschluß vom 20. April 2001 ebenso zurückgewiesen wie
seinen Antrag, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Juli 1999 zu
gewähren und die Verhandlung neu zu eröffnen". Hiergegen wendet sich der
Beklagte mit der von ihm selbst eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde,
mit der er rügt, ihm werde ein "willkürfreies, faires Verfahren" verweigert.
II.
Die "weitere sofortige Beschwerde" ist unzulässig, weil - unabhängig da-
von, daß der Beklagte im hier vorliegenden Anwaltsprozeß nicht selbst hat
Rechtsbehelfe einlegen können (§ 78 ZPO) - eine weitere Beschwerde gegen
den angefochtenen Beschluß nach § 568 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist.
- 4 -
Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise
eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind
im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene
Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung
schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich
dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen. Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997,
1553). Davon kann bei dem angefochtenen Beschluß keine Rede sein.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Münke