Urteil des BGH vom 27.02.2013

BGH: untauglicher versuch, wohnung, freiwilligkeit, rücktritt, flucht, freiheitsberaubung, überzeugung, schwurgericht, verhinderung, tod

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 13/13
vom
27. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Landau (Pfalz) vom 10. August 2012 mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe; insoweit
bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
aufrechterhalten,
b) im Gesamtstrafenausspruch,
c) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verwor-
fen, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe des be-
sonders schweren Raubes schuldig ist.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung (Fall 1 der
Urteilsgründe) sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung (Fall 2 der Urteilsgründe) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und das Tatwerkzeug einge-
zogen. Es hat den Angeklagten außerdem verurteilt, an den Nebenkläger
15.000
€ zu zahlen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhä-
sionsantrag abgesehen.
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Ange-
klagte einen Fahrzeugkauf bei der Bank finanziert. Auf-
grund von Kurzarbeit geriet er mit der Ratenzahlung in Rückstand. Die Bank
beauftragte die I. GmbH, die rückständigen Raten einzuziehen und im Fall
der Uneintreibbarkeit das Fahrzeug sicherzustellen. Mit dem bei der I. GmbH
angestellten Nebenkläger S. vereinbarte der Angeklagte, am 18. Januar
2012 einen Betrag in Höhe von 1.905,28
€ einschließlich der Januarrate zu ent-
richten. Der Nebenkläger nahm gegen 16.00 Uhr das Geld in der Wohnung des
Angeklagten entgegen und quittierte die Zahlung. Anschließend teilte er dem
Angeklagten mit, dass er für Januar 2012 noch eine weitere Rate in Höhe von
560
€ einschließlich Kosten zu zahlen habe. Der Angeklagte reagierte mit Un-
verständnis und Unmut. Beide einigten sich, dass er diese Rate Ende des Mo-
nats direkt bei der Bank in K. einzahlen solle. Als
der Nebenkläger die Wohnung verlassen wollte, beschloss der Angeklagte, ihm
das Geld wieder abzunehmen. Er schlug dem Nebenkläger mit einem Stuhlbein
aus Hartholz von hinten mit großer Wucht auf den Kopf, so dass er zu Boden
ging. Dann nahm der Angeklagte das Geld an sich und zog den stark blutenden
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Nebenkläger ins Wohnzimmer, wo er ihn unter Drohung mit dem Stuhlbein auf-
forderte, ruhig liegen zu bleiben.
Etwa eine halbe Stunde später versuchte der Nebenkläger, der den An-
geklagten nicht mehr in seiner unmittelbaren Nähe wähnte, aufzustehen. Der
Angeklagte schlug ihm erneut mit dem Holz auf den Hinterkopf, um seine Flucht
zu verhindern. Der Nebenkläger wandte sich um und hielt eine Hand schützend
vor den Kopf. Ein weiterer Schlag traf ihn im Bereich des linken Auges und der
linken Schläfe, wobei er einen Bruch des linken Mittelhandknochens erlitt. Der
Nebenkläger ging wieder zu Boden. Der Angeklagte überprüfte seinen Puls und
fesselte ihn dann an Händen und Füßen. Gegen 18.40 Uhr erschien die Ehe-
frau des Angeklagten und bestand darauf, die Polizei zu verständigen. Der An-
geklagte verließ daraufhin die Wohnung.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten im
ersten Tatkomplex lediglich darauf angekommen sei, das Geld zurück zu erlan-
gen. Die beiden späteren Schläge habe er sodann mit Tötungsvorsatz ausge-
führt, um das vorangegangene Tatgeschehen zu verdecken. Von dem Versuch
des Mordes sei der Angeklagte nicht zurückgetreten. Das Landgericht hat offen
gelassen, „ob der zu beurteilende Tötungsversuch wegen ‚sinnlos gewordenen
Tatplans‛ als fehlgeschlagen betrachtet oder aber wegen unterbleibender Tat-
aufgabe und/oder fehlender Freiwilligkeit als untauglicher Versuch des Rück-
tritts vom unbeendeten Versuch zu qualifizieren ist
“. Ein strafbefreiender Rück-
tritt sei jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der Angeklagte bis zum Erschei-
nen seiner Ehefrau am Tatort und seiner Entdeckung als Täter von der weiteren
Tatausführung keinen Abstand genommen habe und das sich anschließende
Verlassen der Wohnung nicht als freiwilliger Rücktritt gewertet werden könne.
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2. Die Verneinung des Rücktritts vom Versuch des Mordes im Fall 2 der
Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme eines
fehlgeschlagenen Versuchs
„wegen sinnlos gewordenen Tatplans“ oder fehlen-
der Freiwilligkeit setzte jedenfalls voraus, dass der Angeklagte den Tötungsvor-
satz nicht bereits vor der Aufdeckung der Tat durch seine Ehefrau aufgegeben
hatte. Die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte bis zum Erschei-
nen seiner Ehefrau das Tötungsvorhaben weiterverfolgt habe (vgl. BGH, Urteil
vom 1. April 2009
– 2 StR 571/08, NStZ 2009, 501 f.; Beschluss vom 19. Januar
2010
– 4 StR 605/09, NStZ 2010, 384), findet in den Feststellungen und in der
Beweiswürdigung keine hinreichende Grundlage.
Das Landgericht hat keine Feststellungen zur inneren Tatseite bzw. zum
sogenannten Rücktrittshorizont im Zeitpunkt nach den beiden Schlägen im
Wohnzimmer getroffen. Es geht zwar einerseits von einem unbeendeten Ver-
such aus, hält es aber andererseits für möglich, dass der Angeklagte habe
sehen wollen, ob der Nebenkläger im weiteren Verlauf des Geschehens ver-
sterbe. Tragfähige Anknüpfungspunkte dafür, dass der Angeklagte den Todes-
eintritt für möglich hielt und für den Fall, dass der Nebenkläger nicht versterbe,
weitere Tötungshandlungen vornehmen wollte, hat das Landgericht aber nicht
festgestellt. Der Umstand, dass der Angeklagte den Nebenkläger fesselte,
nachdem er seinen Puls überprüft hatte, belegt für sich ebenso wenig einen
fortbestehenden Tötungsvorsatz wie die Tatsache, dass er versuchte, seine
Ehefrau von einer Anzeigeerstattung abzuhalten. Zudem hat das Landgericht
eine Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Möglichkeit versäumt, dass
der Angeklagte weiterhin mit der Situation überfordert und unschlüssig war, wie
er sich weiter verhalten sollte, wovon es selbst für den vorangegangenen Zeit-
abschnitt nach dem ersten Niederschlagen des Nebenklägers ausgegangen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach den zur Verhinderung der
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Flucht des Nebenklägers ausgeführten Schlägen im Wohnzimmer weiter des-
sen Tod anstrebte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Wertungs-
fehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann
ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bestehen bleibenden nicht im
Widerspruch stehen dürfen.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs und damit der Einzelstrafe im Fall 2
der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Aufgrund der
Aufhebung im Fall 2 kann auch der an beide Taten anknüpfende Adhäsions-
ausspruch zugunsten des Nebenklägers keinen Bestand haben. Auf die von der
Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an. Das Land-
gericht hat die andauernden psychischen Tatfolgen für den Nebenkläger ledig-
lich bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe und des
Schmerzensgeldes berücksichtigt.
4. Der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe, der im Übrigen keinen
rechtlichen Bedenken begegnet, war aus den vom Generalbundesanwalt ge-
nannten Gründen klarzustellen. Die begangene Tat stellt sich nach den Fest-
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stellungen des Landgerichts als besonders schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB dar; dies ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen.
Mutzbauer
Roggenbuck
RiBGH Cierniak ist infolge
Erkrankung an der Unter-
schriftsleistung gehindert.
Mutzbauer
RiBGH Bender ist infolge
Urlaubs ortsabwesend und
daher an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
Mutzbauer
Reiter