Urteil des BGH vom 11.02.2004

BGH (zpo, gabe, begründung, beweislast, streitwert, verteilung, bereicherungsanspruch, ausgleich, rückabwicklung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 109/04
vom
22. September 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Hamm vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Die von der Beklagten geltend gemachte Divergenz des Beru-
fungsurteils zur Entscheidung des XI. Zivilsenates vom
3. Februar 2004 (XI ZR 125/03, ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben,
weil dem Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zi-
vilrechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht
vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen
zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem K. " beteiligt ha-
ben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zahlungsflüsse nach
den Grundsätzen der Nichtleistungskondiktion gelten keine be-
reicherungsrechtlichen Besonderheiten (zum Auskunftsanspruch
wegen gezogener Nutzungen vgl. BGHZ 152, 307, 316).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt es nicht an,
weil sich das Berufungsgericht nach Maßgabe der von ihm ge-
troffenen Feststellungen die volle Überzeugung verschafft hat,
daß die Beklagte über den Erhalt der "Darlehenssumme" hinaus
- 3 -
Vorteile erzielt hat, die bereicherungsrechtlich herauszugeben
sind.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 112.324,71 €.
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch