Urteil des BFH vom 15.11.2017

Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht - Korrekturverfahren nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a.F. - Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO - Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.11.2017, I R 55/15
ECLI:DE:BFH:2017:U.151117.IR55.15.0
Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht -
Korrekturverfahren nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a.F. - Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO
- Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung
Leitsätze
1. Es wird daran festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräußerung
einer in Großbritannien belegenen Immobilie nach dem DBA-
Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden darf, wenn
die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor
gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht
werden --"Claw-back-Besteuerung"-- (Bestätigung des Senatsurteils vom
9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482).
2. Der wegen materiell fehlerhafter Feststellungserklärung eines
Investmentfonds gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. vom
Finanzamt gesondert festzustellende Unterschiedsbetrag ist auf einen
Investmentanteil zu beziehen. Maßgeblich für die Berechnung ist die Zahl
der umlaufenden Anteile zum Schluss desjenigen Geschäftsjahrs, in
welchem der materielle Fehler eingetreten ist.
3. Der festzustellende Unterschiedsbetrag ist jedenfalls dann, wenn der
Feststellungsbescheid erst nach dem 31. Dezember 2017 unanfechtbar
wird, nicht im Wege eines Billigkeitserweises deshalb herabzusetzen, weil
die Zahl der umlaufenden Fondsanteile sich nach dem Schluss des
Geschäftsjahrs, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, infolge einer
Verschmelzung mit einem anderen Fonds signifikant erhöht hat.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts
vom 20. Januar 2015 4 K 1918/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
A.
1
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein inländisches
Investmentvermögen (Investmentfonds) i.S. des § 1 Abs. 1, § 2
Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes 2004 i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007,
3150, BStBl I 2008, 218) --InvStG 2004 a.F.--. Er reichte am
25. Januar 2008 die Erklärung zur gesonderten Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 InvStG 2004 a.F. für die
Endausschüttung vom 7. Januar 2008 betreffend das vom
1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 laufende Geschäftsjahr
beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein.
2
Dabei ging der Kläger für die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
InvStG 2004 a.F. davon aus, dass der aus der Veräußerung einer
in Großbritannien belegenen Immobilie erzielte Gewinn gemäß § 4
Abs. 1 InvStG 2004 a.F. i.V.m. dem Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
vom 26. November 1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730)
i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970 (BGBl II 1971, 46,
BStBl I 1971, 140) --DBA-Großbritannien 1964/1970-- von der
Besteuerung im Inland freigestellt sei. Er deklarierte den
Veräußerungsgewinn aus der Immobilie in Höhe von ... EUR daher
als steuerfreien Ertrag. Bezogen auf die zum 30. September 2007
umlaufenden Anteile am Kläger von ... Stück entsprach dies einem
Betrag in Höhe von ... EUR je Anteil. Die erklärten
Besteuerungsgrundlagen wurden am 20. Dezember 2007 mit dem
Jahresbericht im Bundesanzeiger veröffentlicht.
3
Zum Stichtag 30. September 2009 wurde das Sondervermögen
eines weiteren Investmentfonds auf das Investmentvermögen des
Klägers verschmolzen. Die zum Verschmelzungsstichtag im
Umlauf befindlichen Anteile des Klägers (... Stück) erhöhten sich
dadurch zum 1. Oktober 2009 auf ... Stück.
4
Das FA war der Auffassung, der durch den Verkauf des
Grundstücks in Großbritannien erzielte Veräußerungsgewinn sei
gemäß dem zur britischen sog. Claw-back-Besteuerung
ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember
2010 I R 49/09 (BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482) im Inland nicht
steuerfrei. Es erließ daher am 14. Dezember 2012 einen Bescheid
über die gesonderte Feststellung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG
2004 a.F. für das Investmentvermögen des Klägers zur
gesonderten Feststellung vom 25. Januar 2008, in dem es die
Einkünfte, die aufgrund von DBA steuerfrei sind, um den
Unterschiedsbetrag von ... EUR pro Anteil verminderte und den
Unterschiedsbetrag von ... EUR pro Anteil als
Bemessungsgrundlage für die 30 %ige Zinsabschlagsteuer
feststellte.
5
Der Kläger hält das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE
232, 145, BStBl II 2011, 482 für sachlich falsch und ist weiterhin der
Auffassung, der Veräußerungsgewinn bleibe steuerfrei. Auch stehe
dem vom FA erlassenen Änderungsbescheid die Bestimmung des
§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) entgegen.
Und schließlich müsse bei der Bemessung eines auf den einzelnen
Anteil entfallenden Unterschiedsbetrags nach § 13 Abs. 4 Satz 1
InvStG 2004 a.F. --ggf. im Billigkeitsweg gemäß § 163 AO--
ansatzmindernd berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt des
Erlasses des Änderungsbescheids am 14. Dezember 2012
wesentlich mehr Fondsanteile des Klägers in Umlauf gewesen
seien als am 30. September 2007. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das
Hessische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 20. Januar
2015 4 K 1918/13 als unbegründet abgewiesen.
6
Gegen das FG-Urteil richtet sich die --vom FG zugelassene--
Revision, mit der der Kläger die Verletzung materiellen Rechts
geltend macht.
7
Der Kläger beantragt,
das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung des FA und den
angefochtenen Bescheid aufzuheben,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der
Unterschiedsbetrag i.S. des § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F.
den Betrag von ... EUR bezogen auf die Anzahl der umlaufenden
Anteilsscheine zum Ende des Geschäftsjahrs des Klägers, in
dessen Verlauf die Rechtskraft dieser Entscheidung eintritt,
überschreitet,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das FA zu verpflichten,
den Betrag von ... EUR als Unterschiedsbetrag i.S. des § 13 Abs. 4
Satz 1 InvStG 2004 a.F. geteilt durch die Anzahl der umlaufenden
Anteilsscheine zum Ende des Geschäftsjahrs des Klägers, in
dessen Verlauf die Rechtskraft dieser Entscheidung eintritt,
festzustellen.
8
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
B.
9 Die Revision ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
10
I. Der Senat kann auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung
vom 15. November 2017 über die Revision entscheiden. Er war
nicht gehalten, dem am Vorabend der mündlichen Verhandlung --
um 19:00 Uhr-- per Telefax beim BFH eingegangenen Antrag der
Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Verlegung des
Sitzungstermins zu entsprechen.
11
1. Nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m.
§ 227 der Zivilprozessordnung können die Gerichte der
Finanzgerichtsbarkeit aus erheblichen Gründen einen Termin
aufheben oder verlegen. Wenn erhebliche Gründe vorliegen,
verdichtet sich das Ermessen zu einer Rechtspflicht und muss der
Termin zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt
werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif
hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Der
durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich
gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches
Gehör verpflichtet die Gerichte, einen Termin zur mündlichen
Verhandlung auf Antrag aufzuheben oder zu verlegen, wenn dafür
nach den Umständen des Falls, insbesondere dem Prozessstoff
oder den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines
Prozessbevollmächtigten erhebliche Gründe vorliegen (z.B.
Senatsbeschluss vom 28. November 2016 I B 16, 17/16, BFH/NV
2017, 466, m.w.N.).
12
2. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin --eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-- hat erhebliche Gründe für die
beantragte Terminsverlegung nicht hinreichend dargelegt. Sie hat
ausgeführt, der den Fall als einziger und allein verantwortlicher
Bearbeiter/Partner bearbeitende Rechtsanwalt und Steuerberater
A sei akut erkrankt und habe sich einem chirurgischen Eingriff
unterziehen müssen. Eine Einarbeitung eines anderen
Bearbeiters/Partners sei kurzfristig nicht möglich.
13
Dieses Vorbringen ist nach den Gegebenheiten des Streitfalls zur
Rechtfertigung einer Terminsverlegung nicht ausreichend. Denn
ausweislich der Akten ist der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vor dem FG nicht nur von A, sondern auch von
Rechtsanwalt und Steuerberater B und Rechtsanwalt C vertreten
worden. B hat des Weiteren die vom Kläger im Revisionsverfahren
eingereichten Schriftsätze mitunterzeichnet. Aus welchen
Gründen auch B und C an der Terminswahrnehmung vor dem
BFH gehindert gewesen sein sollen, ergibt sich aus der
Begründung des Verlegungsantrags nicht. B und C haben den
Termin denn auch tatsächlich für den Kläger wahrgenommen und
waren nach dem Eindruck des Senats gut auf die mündliche
Verhandlung vorbereitet.
14
Bei der Ablehnung des --von B und C in der mündlichen
Verhandlung aufrecht erhaltenen-- Verlegungsantrags hat für den
Senat zudem eine Rolle gespielt, dass C die Geschäftsstelle des
Senats bereits am Nachmittag des 14. November 2017
telefonisch über die Erkrankung des A informiert, aber keinen
Verlegungsantrag gestellt, sondern nur erklärt hat, es werde zur
mündlichen Verhandlung für den Kläger niemand erscheinen. Der
nach Dienstende der Geschäftsstelle am Abend des
14. November 2017 eingegangene Terminsverlegungsantrag ist
dem Senat erst am Morgen des Sitzungstags zu einem Zeitpunkt
bekannt geworden, als die Sitzungsvertreter des FA bereits auf
dem Weg zur Wahrnehmung des auf 10 Uhr bestimmten
Sitzungstermins waren. Nachdem sodann entgegen der
Ankündigung vom Vortag mit B und C zwei kundige Vertreter des
Klägers zur mündlichen Verhandlung erschienen waren, bestand
keinerlei nachvollziehbarer Grund mehr für eine Verlegung des
Termins.
15
II. Die Revision ist in vollem Umfang zulässig.
16
1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass
der Kläger seinen ersten Hilfsantrag in dieser Form erstmals im
Revisionsverfahren gestellt hat. Denn es handelt sich dabei der
Sache nach nicht um einen den Gegenstand der Klage
erweiternden "echten" Hilfsantrag. Vielmehr ist der
Änderungsantrag als Minus schon in dem auf Aufhebung des
angefochtenen Bescheids gerichteten Hauptantrag enthalten. Der
Senat wäre auch ohne einen förmlichen Antrag gehalten, zu
prüfen, ob der angefochtene Bescheid, wenn er nicht insgesamt
aufzuheben ist, ggf. zugunsten des Klägers abgeändert werden
muss.
17
2. Entgegen der Auffassung des FA ist die Revision auch im
Hinblick auf den zweiten, auf Billigkeitserweis gerichteten
Hilfsantrag zulässig. Der Kläger ist insoweit durch die Abweisung
seiner diesbezüglichen Klage formal beschwert. Das FA vermischt
Fragen der Begründetheit des Antrags mit dem Vorliegen einer
prozessualen Beschwer.
18
III. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2
FGO zurückzuweisen. Der angefochtene Feststellungsbescheid
und die Ablehnung des Antrags auf abweichende Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen sind
rechtmäßig.
19
1. Das FA war gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. befugt,
den Unterschiedsbetrag zwischen den vom Kläger erklärten
Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden
Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen.
20
a) Die Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 5 Abs. 1 InvStG 2004
a.F. sind gemäß § 13 Abs. 1 InvStG 2004 a.F. gegenüber der
Investmentgesellschaft gesondert festzustellen. Die
Investmentgesellschaft hat spätestens vier Monate nach Ablauf
des Geschäftsjahrs eine Erklärung zur gesonderten Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen abzugeben (§ 13 Abs. 2 Satz 1
InvStG 2004 a.F.). Die Feststellungserklärung steht gemäß § 13
Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 a.F. einer gesonderten Feststellung
gleich. Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten
Feststellung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 a.F. fest, sind
gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. die
Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten
Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden
Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen.
21
b) Die Voraussetzungen für die gesonderte Feststellung eines
Unterschiedsbetrags nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F.
liegen im Streitfall vor. Denn die vom Kläger gemäß § 13 Abs. 2
Satz 1 InvStG 2004 a.F. erklärten Besteuerungsgrundlagen waren
insoweit materiell fehlerhaft, als der Gewinn aus der Veräußerung
der in Großbritannien belegenen Immobilie als gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 InvStG 2004 a.F. i.V.m. dem DBA-Großbritannien
1964/1970 steuerfrei behandelt worden ist. Zwar sind gemäß § 4
Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 a.F. die auf Investmentanteile
ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge bei der
Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem
ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) auf Grund eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf
die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Auf die
Besteuerung des aus dem Verkauf der Immobilie resultierenden
Veräußerungsgewinns hat Deutschland im Rahmen des DBA-
Großbritannien 1964/1970 jedoch nicht verzichtet.
22
aa) Aus abkommensrechtlicher Sicht handelt es sich bei dem
streitigen Gewinn um einen Gewinn aus der Veräußerung
unbeweglichen Vermögens, den Großbritannien als
Belegenheitsstaat besteuern darf (Art. VIII Abs. 1 DBA-
Großbritannien 1964/1970). Da der Gewinn in Großbritannien
besteuert werden darf, ist er im Grundsatz von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen,
soweit er auf eine in Deutschland ansässige Person entfällt
(Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-Großbritannien
1964/1970). Diese Rechtsfolge tritt aber nur dann ein, wenn der
Veräußerungsgewinn in Großbritannien steuerpflichtig ist
(Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Großbritannien
1964/1970). Daran fehlt es hier.
23
bb) Zwar ist anhand der Feststellungen des angefochtenen Urteils
davon auszugehen, dass die Veräußerung des Grundstücks
gemäß britischem Steuerrecht (Capital Allowances Act) eine
Nachversteuerung ("Claw back") von zuvor auf das Grundstück
geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung (AfA) ausgelöst
hat. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 232, 145,
BStBl II 2011, 482 entschieden hat, ist in dieser britischen Claw-
back-Besteuerung jedoch keine dem Besteuerungsrückfall
entgegenstehende Besteuerung des Veräußerungsgewinns i.S.
des Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Großbritannien
1964/1970 zu sehen.
24
aaa) Der Senat hat sein Ergebnis damit begründet, dass mit der
Claw-back-Besteuerung sowohl aus britischer Sicht als auch aus
der Perspektive des deutschen Rechts nicht ein Gewinn aus der
Veräußerung erfasst, sondern nur die in der Vergangenheit
vorgenommene Besteuerung der laufenden Gewinne des
Veräußerers korrigiert werde. Es werde insoweit ein in der
Vergangenheit erlangter Steuervorteil zurückgefordert. Der
Veräußerungsvorgang sei hierfür nur das auslösende Moment.
Das ergebe sich aus dem Umstand, dass das britische Recht
zwischen Gewinnen auf der Einkunftsebene ("gains") und solchen
auf der Ebene der Veräußerungsgewinne ("capital gains")
unterscheide und dass die Vornahme der AfA und deren
Rückgängigmachung gerade nicht der Ermittlung der
Veräußerungsgewinne, der "capital gains", sondern derjenigen
der "gains" auf der Einkunftsebene zugeordnet werde, er also
nicht die Kategorie der Veräußerungsgewinne betreffe.
25
bbb) Hieran ist festzuhalten (zustimmend Hahn, jurisPR-SteuerR
19/2011 Anm. 2; KB, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2011,
268). Einen triftigen Grund für eine Abkehr von der
Senatsrechtsprechung zeigt die Revision nicht auf. Sie trägt vor,
die in Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Großbritannien
1964/1970 normierte Ausnahme von der Freistellung verlange
lediglich eine tatsächliche Steuerpflicht in Großbritannien. Dass es
sich um eine solche Steuerpflicht handeln müsste, die sich in
Deutschland in systematischer Hinsicht als Besteuerung eines
Veräußerungsgewinns darstelle, werde nicht verlangt. Es genüge
vielmehr jede Steuerpflicht, gleichviel, welcher Einkunftsart sie im
Belegenheitsstaat zugeordnet werde. Die Steuerpflicht sei weder
auf eine bestimmte Einkunftsart zu verengen noch auf eine
bestimmte Technik, nach welcher die Besteuerungsgrundlagen
festzulegen und zu ermitteln seien. Maßgebend sei, dass die
Steuerpflicht durch die Veräußerung des unbeweglichen
Vermögens bedingt und rechtlich und/oder wirtschaftlich auf die
Erfassung stiller Reserven gerichtet sei. Dies sei bei der britischen
Claw-back-Besteuerung der Fall (ähnlich Eisenack/Pohl, IStR
2011, 259, 262).
26
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a
Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 dadurch, dass er "die
in Artikel VIII Absatz 1 genannten Gewinne" von der Freistellung
ausnimmt, wenn "sie" im Vereinigten Königreich steuerpflichtig
sind, dahin zu verstehen ist, dass das Objekt des britischen
Besteuerungszugriffs auch aus der Perspektive des britischen
Rechts als Veräußerungsgewinn definiert sein muss und dass es
nicht ausreicht, dass die Veräußerung der Immobilie lediglich das
auslösende Moment für den Besteuerungszugriff darstellt.
27
c) Das FA war am Erlass des angefochtenen Bescheids nicht
durch § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gehindert. Danach darf bei der
Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht
zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des
Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung
von der Finanzbehörde angewendet worden ist.
28
aa) Es spricht allerdings alles dafür, dass die in ihrem
unmittelbaren Anwendungsbereich für die Änderung oder
Aufhebung bestandskräftiger Steuerbescheide geltenden
Vertrauensschutzregelungen des § 176 AO entsprechend auf die
gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13
Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. anwendbar sind (vgl.
Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom
18. August 2009, BStBl I 2009, 931, Rz 232; Pletschacher in
Moritz/Jesch, InvStG, § 13 Rz 59; Blümich/Hammer § 13 InvStG
2004 Rz 21). Denn bei dieser handelt es sich im Ergebnis um eine
Korrektur der gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 a.F. einer
gesonderten Feststellung gleichstehenden Feststellungserklärung
der Investmentgesellschaft. Jedoch sind die Voraussetzungen
des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO in Ermangelung einer
Rechtsprechungsänderung im Streitfall nicht erfüllt.
29
bb) Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung i.S.
von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO liegt vor, wenn ein im
Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalt nunmehr anders
entschieden wurde als bisher (ständige Rechtsprechung, z.B.
BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460,
BStBl II 2001, 789, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers
(vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 176 AO Rz 15) ist dabei weder auf ein
"Gesamtbild der Rechtsprechung" noch auf bloße
Schlussfolgerungen aus früheren Entscheidungen des BFH
abzustellen (BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE
222, 320, BStBl II 2008, 863).
30
cc) Nach diesen Maßgaben hat die Vorinstanz zu Recht
angenommen, dass der erkennende Senat mit seinem Urteil in
BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, auf das der angefochtene
Bescheid sich inhaltlich stützt, keine Änderung der in dem
Senatsurteil vom 27. August 1997 I R 127/95 (BFHE 184, 326,
BStBl II 1998, 58) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung
vorgenommen hat.
31
Das letztgenannte Senatsurteil betraf Art. 23 Abs. 3 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern
vom 17. Juli 1981 --DBA-Kanada 1981-- (BGBl II 1982, 802, BStBl
I 1982, 752), dem zufolge für die Zwecke jenes Methodenartikels
Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person (nur dann) als aus Quellen innerhalb des anderen
Vertragsstaats stammend gelten, wenn sie in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert
werden. In dem Urteil in BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58 hat der
Senat entschieden, dass es sich bei Gewinnen oder Einkünften
i.S. von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981 immer nur um solche im
Sinne der einzelnen Einkunftsarten gemäß Art. 6 bis 21 DBA-
Kanada 1981 handele. Würden die Gewinne oder Einkünfte im
Rahmen einer dieser Einkunftsarten in Kanada der Besteuerung
unterworfen, stammten sie deshalb aus kanadischen Quellen
gemäß Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981; in welchem Umfang sie
von der kanadischen Besteuerung erfasst würden oder ob dort
alle Einkunftsteile im Rahmen der kanadischen
Steuerveranlagung zu einer konkreten Steuerzahlungspflicht
führten, sei für die Freistellung der Einkünfte und Gewinne von der
inländischen Besteuerung unbeachtlich. Art. 23 Abs. 3 DBA-
Kanada 1981 enthalte lediglich eine qualitativ-konditionale
Voraussetzung der Besteuerung in Kanada ("wenn"), nicht jedoch
eine solche quantitativer Art ("soweit"). Von daher sei es nicht
möglich, den betreffenden Gewinn "zu sezieren und in seine
Einzelteile zu zerlegen".
32
Das Senatsurteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 betrifft
demgegenüber mit Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-
Großbritannien 1964/1970 eine spezielle, ausschließlich für
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien geltende
Rückfallklausel und geht der Frage nach, ob die britische Claw-
back-Besteuerung als Besteuerung eines solchen
Veräußerungsgewinns angesehen werden kann. Dem
Senatsurteil in BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58 lag eine
vergleichbare Fragestellung nicht zugrunde. Vielmehr war das
Senatsurteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 das erste (und
bisher einzige) Urteil, mit dem diese Rechtsfrage höchstrichterlich
entschieden worden ist (so auch Hahn, jurisPR-SteuerR 19/2011
Anm. 2).
33
Mit dem Senatsurteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 hat
sich der Senat auch weder ausdrücklich noch im Ergebnis von der
Aussage des Senatsurteils in BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58
distanziert, nach dem ein Besteuerungsrückfall, der entsprechend
der Formulierung des betreffenden DBA eintritt, "wenn" der andere
Staat die entsprechenden Einkünfte oder Gewinne besteuert,
bereits dann vollumfänglich greift, wenn die betreffenden
Einkünfte oder Gewinne in dem anderen Staat auch nur zu einem
Teil steuerpflichtig sind. An dieser Rechtsprechung, die keinen
näheren Bezug zur Frage der Beurteilung der britischen Claw-
back-Besteuerung im Lichte des Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a
Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 aufweist, hat der
Senat vielmehr nach Ergehen des Senatsurteils in BFHE 232,
145, BStBl II 2011, 482 in ständiger Rechtsprechung festgehalten
(vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 I B 109/13,
BFHE 244, 40 --zum DBA-Irland 1962--; Senatsurteil vom 20. Mai
2015 I R 68/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90 --zu Art. XI Abs. 5
DBA-Großbritannien 1964/1970--; Senatsurteil vom 21. Januar
2016 I R 49/14, BFHE 253, 115, BStBl II 2017, 107 --zum DBA-
Spanien 1966--).
34
2. Das FA hat den sich aus der fehlerhaften
Feststellungserklärung des Klägers im Vergleich zur materiell
zutreffenden Rechtslage ergebenden Unterschiedsbetrag i.S. des
§ 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. je Investmentanteil zu Recht
anhand der zum 30. September 2007 umlaufenden Fondsanteile
bemessen und mit ... EUR festgestellt.
35
a) Die Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 5 Abs. 1 InvStG 2004
a.F. sind in der Feststellungserklärung der Investmentgesellschaft
nach § 13 Abs. 2 InvStG 2004 a.F. jeweils auf einen
Investmentanteil bezogen zu erklären (Röhrich in Beckmann/
Scholtz/Vollmer, Investment, § 13 InvStG Rz 26; Pletschacher in
Moritz/Jesch, a.a.O., § 13 Rz 22; Blümich/Hammer, § 13 InvStG
2004 Rz 19). Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
InvStG 2004 a.F., der eine Bekanntmachung der jeweiligen
Besteuerungsgrundlagen "bezogen auf einen Investmentanteil"
verlangt. Auf jeweils einen Investmentanteil bezieht sich daher
auch die Wirkung der Feststellungserklärung als gesonderte
Feststellung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 a.F., woraus
wiederum abzuleiten ist, dass auch die Feststellung eines
Unterschiedsbetrags nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F.
anteilsbezogen zu erfolgen hat.
36
b) Für die gesonderte Feststellung des Unterschiedsbetrags je
Investmentanteil nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. hat die
Finanzbehörde die Anzahl der zum jeweiligen Stichtag der
materiell fehlerhaften Feststellungserklärung umlaufenden
Investmentanteile zugrunde zu legen. Das waren im Streitfall die
zum 30. September 2007 umlaufenden ... Stück. Dies ergibt sich
unmittelbar aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004
a.F., der die gesonderte Feststellung der "Unterschiedsbeträge
zwischen den erklärten und den zutreffenden
Besteuerungsgrundlagen" verlangt. Für die vom Kläger im ersten
Hilfsantrag geforderte Bemessung des Unterschiedsbetrags je
Anteil anhand der --zum Feststellungszeitpunkt noch nicht
bekannten-- Zahl der Anteile, die im Zeitpunkt der
Unanfechtbarkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids
umlaufen werden, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
37
3. Den zweiten Hilfsantrag des Klägers, den Unterschiedsbetrag
aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem
Betrag festzustellen, der sich ergibt, wenn der (Fehler-)Betrag von
... EUR durch die Anzahl der Anteilsscheine geteilt wird, die zum
Ende des Geschäftsjahrs des Klägers, in dessen Verlauf die
Unanfechtbarkeit der Feststellung eintritt, umlaufen, haben FA und
FG im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
38
a) Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger
festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die
die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer
unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach der
Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Bestimmung ist über
§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Bezug auf gesonderte
Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen anwendbar (vgl.
Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 181 AO Rz 4; Oellerich in Gosch,
AO § 163 Rz 10). Eine Unbilligkeit aus --hier allein infrage
kommenden-- sachlichen Gründen liegt vor, wenn die
Steuerfestsetzung (bzw. die Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen) zwar dem Wortlaut des Gesetzes
entspricht, aber dessen Wertungen zuwiderläuft. Das setzt
voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Festsetzung
oder Feststellung anders als tatsächlich geschehen geregelt
hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig
erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige
Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in
Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine
Billigkeitsmaßnahme (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil
vom 21. Dezember 2016 I R 24/15, BFH/NV 2017, 923, m.w.N.).
39
b) Mit sachlichen Billigkeitserwägungen lässt sich eine
Herabsetzung des Unterschiedsbetrags nach § 13 Abs. 4 Satz 1
InvStG 2004 a.F. nicht begründen.
40
aa) Der Kläger hat eine sachliche Unbilligkeit der Feststellung des
anhand der im Fehlerjahr umlaufenden Anteile errechneten
Unterschiedsbetrags daraus abgeleitet, dass die
Investmentgesellschaft den festgestellten Unterschiedsbetrag
gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 InvStG 2004 a.F. erst in der
Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen
hat, in dem die gesonderte Feststellung des Unterschiedsbetrags
unanfechtbar geworden ist. Diese zeitliche Verschiebung führe --
insbesondere infolge der im Jahr 2009 vollzogenen
Verschmelzung mit dem anderen Fonds-- dazu, dass die Zahl der
Anleger, die später von der Korrektur nachteilig betroffen sein
werden, signifikant höher sei, als die Zahl der Anleger, die
seinerzeit von dem Fehler profitiert hätten.
41
bb) Inwiefern in diesen Umständen eine sachliche Unbilligkeit i.S.
von § 163 Abs. 1 Satz 1 AO gesehen und ob eine solche durch
die vom Kläger erstrebte Herabsetzung des festgesetzten
Unterschiedsbetrags ausgeglichen werden könnte, bedarf
indessen im Streitfall keiner Erörterung mehr. Denn die
Rechtslage hat sich durch die im Zuge der Reform des
Investmentsteuerrechts in das Investmentsteuergesetz 2004
eingefügten Übergangsregelungen des § 13 Abs. 4a und 4b
InvStG 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Reform der
Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz -
InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1730, BStBl I 2016,
731) --InvStG 2004 n.F.-- in auch für den Streitfall relevanter
Weise geändert.
42
cc) Gemäß § 13 Abs. 4a Satz 1 InvStG 2004 n.F. ist § 13 Abs. 4
Satz 3 InvStG 2004 a.F./n.F. u.a. dann nicht anzuwenden, wenn
die Feststellung des Unterschiedsbetrags nach § 13 Abs. 4 Satz 1
InvStG 2004 a.F./n.F. nach dem 31. Dezember 2017
unanfechtbar wird. Stattdessen hat die Investmentgesellschaft die
Unterschiedsbeträge in diesem Fall mit Angabe des
Geschäftsjahrs, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 13 Abs. 4a Satz 2 InvStG
2004 n.F.). Der Unterschiedsbetrag gilt in dem
Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem er im
Bundesanzeiger veröffentlicht wird (§ 13 Abs. 4b Satz 1 InvStG
2004 n.F.). Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 4b Satz 2 InvStG
2004 n.F. gilt der Unterschiedsbetrag aber nur gegenüber
denjenigen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Tag des
Geschäftsjahrs, in dem der materielle Fehler eingetreten ist,
Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind.
43
Für die von dieser Regelung umfassten Fälle kommt es demnach
nicht mehr zu der vom Kläger bemängelten undifferenzierten und
für Anleger und Depotbanken nicht erkennbaren Einbeziehung
des festgestellten Unterschiedsbetrags in die auf die
Unanfechtbarkeit folgende Feststellungserklärung der
Investmentgesellschaft. Vielmehr wird durch § 13 Abs. 4b Satz 2
InvStG 2004 n.F. dafür Sorge getragen, dass von vornherein nur
die zum Schluss des Fehlerjahrs beteiligten Anleger von der
Feststellung des Unterschiedsbetrags betroffen werden.
44
dd) Die Regelungen des § 13 Abs. 4a und 4b InvStG 2004 n.F.
sind auf die verfahrensgegenständliche Feststellung
anzuwenden. Denn der angefochtene Feststellungsbescheid wird
erst dann i.S. von § 13 Abs. 4a Satz 1 InvStG 2004 n.F.
unanfechtbar, wenn das vorliegende Senatsurteil rechtskräftig
geworden, d.h. im Fall des hier maßgeblichen § 104 Abs. 2 FGO
beiden Beteiligten an Verkündungs statt zugestellt worden ist (vgl.
Brandt in Gosch, FGO § 110 Rz 38; s.a. zur vergleichbaren
Situation nach § 116 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung:
Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 116 Rz 10;
Berlit in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 140 Rz 6; Neumann in
Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 140 Rz 7). Nach dem
gewöhnlichen Geschäftsgang beim BFH ist es ausgeschlossen,
dass dies vor dem 1. Januar 2018 geschehen wird.
45
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.