Urteil des BFH vom 09.01.2008

BFH: treu und glauben, abgabenordnung, disposition, veröffentlichung, erlass, finanzen, steuerpflichtiger

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.1.2008, IX B 208/07
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
2 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht hinreichend dargelegt. Klärungsbedürftig ist nach seiner Ansicht die
Rechtsfrage, "ob ein Steuerpflichtiger, der nach Erlass des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.
Juli 1992 IV B 3 -S 2253- 29/92 (BStBl I 1992, 434) jedoch vor Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.
November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) eine Ferienimmobilie erworben hat, zumindest bis zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Urteils für die Dauer der voraussichtlichen Nutzung seiner Ferienimmobilie von
einem Zeitraum von einhundert Jahren ausgehen durfte und seine getroffene Disposition nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben schutzwürdig ist, weil der BFH mit vorgenannter Entscheidung seine Rechtsprechung im Hinblick auf
den Prognosezeitraum in Bezug auf Ferienimmobilien geändert hat, bzw. mit dieser Entscheidung von der bisher
allgemein geübten Verwaltungsauffassung abweicht". Es fehlt jedoch an Ausführungen, inwiefern diese Frage in
Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-
rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.
Januar 2006 II B 55/05, BFH/NV 2006, 978, m.w.N.). Ein Klärungsbedarf ist auch nicht ersichtlich. Der Senat nimmt
insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Seite 14 f. des Urteils des Finanzgerichts --FG--) Bezug.
3 2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht erforderlich (§ 115
Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO; vgl. zu diesem Zulassungsgrund, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., §
116 Rz 40 f., m.w.N.). Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des Urteils des FG von dem in der
Beschwerdebegründung benannten (zu § 131 der Reichsabgabenordnung ergangenen) Beschluss des Gemeinsamen
Senats der o bersten Gerichtshöfe des Bundes scheidet schon deshalb aus, weil nach Inkrafttreten des § 163 der
Abgabenordnung die Steuergerichte Billigkeitsmaßnahmen in einem Anfechtungsverfahren nur berücksichtigen
können, wenn sie Gegenstand des Klageverfahrens waren. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners in seiner Beschwerdeerwiderung Bezug. Eine Divergenz als
Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das
FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen
Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2005
IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768). Das ist hier nicht der Fall.