Urteil des BFH vom 20.11.1984

BFH (nichtigkeit, antrag, gebühr, gkg, höhe, beschwerde)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.9.2009, I E 7/09
Kosten bei Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung
Tatbestand
1 I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte sich mit zwei von ihr als
"Nichtigkeitsklagen" bezeichneten Rechtsbehelfen gegen insgesamt vier voraufgegangene Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs (BFH) gewandt, von denen sich zwei auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Finanzgerichts
und zwei weitere auf Anhörungsrügen der Erinnerungsführerin bezogen. Der beschließende Senat hatte diese
Rechtsbehelfe als Anträge gedeutet, die angegriffenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, und jene Anträge als
unzulässig verworfen. Die Kosten der betreffenden Verfahren wurden der Erinnerungsführerin auferlegt.
2 Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin gegen die Erinnerungsführerin Kosten in Höhe von 200 EUR festgesetzt. Sie
hat dabei jeweils zwei Beträge in Höhe von 50 EUR nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (KostV) und nach Nr.
6502 KostV angesetzt. Gegen die entsprechende Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung.
3 Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH ist der Erinnerung entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
4 II. Die Erinnerung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die mit ihr angefochtene Kostenrechnung ist
rechtmäßig.
5 1. Die Kostenrechnung bezieht sich auf Rechtsbehelfe, mit denen die Erinnerungsführerin begehrt hat, die Nichtigkeit
von Entscheidungen festzustellen. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung löst diejenige Gebühr
aus, die kostenrechtlich für das Verfahren vorgesehen ist, in dem die beanstandete Entscheidung ergangen ist. Das hat
der BFH zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines im Revisionsverfahren ergangenen Urteils (BFH-Beschluss
vom 20. November 1984 VII E 3/84, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222) und zum Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit
eines im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII E 18/97, BFH/NV
1998, 619) entschieden; für den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung über eine Anhörungsrüge
gilt dasselbe.
6 Im Streitfall bezieht sich die angefochtene Kostenrechnung zum einen auf zwei Anträge, die sich auf die Feststellung
der Nichtigkeit von Entscheidungen über Anhörungsrügen richteten. Für das Verfahren über die Anhörungsrüge sieht
das KostV jeweils eine Gebühr von 50 EUR vor (Nr. 6400 KostV), weshalb die durch jene Anträge ausgelösten
Gebühren sich auf 100 EUR belaufen. Zwei weitere Anträge betrafen die Feststellung der Nichtigkeit von
Entscheidungen über Beschwerden der Erinnerungsführerin; die durch sie ausgelösten Gebühren richteten sich mithin
nach Nr. 6502 KostV, wonach bei Verwerfung oder Zurückweisung einer weder besonders im KostV aufgeführten noch
nach anderen Vorschriften gebührenfreien Beschwerde ebenfalls eine Gebühr von 50 EUR anfällt. Die genannten
Anträge haben mithin ebenfalls zu Gebühren von 100 EUR geführt. Dem entspricht die angefochtene Kostenrechnung,
die deshalb insoweit nicht zu beanstanden ist.
7 2. Das weitere Vorbringen der Erinnerungsführerin geht dahin, dass die vom Senat ergangenen Entscheidungen
rechtsfehlerhaft seien und dass deshalb gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Erhebung
von Gebühren unterbleiben müsse. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind jedoch unbegründet. Der
Senat verweist dazu zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf seinen die Erinnerungsführerin betreffenden
Beschluss vom 30. Juni 2009 I E 3/09; die darin enthaltenen Ausführungen gelten für das vorliegende Verfahren
entsprechend.
8 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Kosten werden nicht erstattet.