Urteil des BFH vom 05.03.2008

BFH: abgabenordnung, verwaltungsakt, archiv, verfahrensmangel, anforderung

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 5.3.2008, VI B 74/07
Anforderung eines Datenträgers für Lohnsteuer-Außenprüfung
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für eine Zulassung der Revision in einer den
gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (siehe § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Da ein
Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO von vornherein nicht in Betracht kommt, wären für die verbleibenden
Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich
gewesen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der
Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl.
Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die
Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sie keine bestimmte Rechtsfrage herausstellt, die einer Klärung
bedarf und in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann. Im Grunde führt der Kläger lediglich aus,
dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) von ihm zu Unrecht für die Lohnsteuer-Außenprüfung eine
Lohn-Archiv-CD angefordert habe, weil die Vorlage des Datenträgers nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei. Die
damit einhergehende Behauptung, dem Finanzgericht (FG) seien Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts
unterlaufen, reicht jedoch nicht aus, um die Zulassung der Revision zu begründen.
2 Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren ist auch nicht deshalb (zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung) erforderlich, weil die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG
objektiv willkürlich oder greifbar gesetzwidrig wäre (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
§ 115 FGO Rz 75, m.w.N.). Das FG hat den angefochtenen Verwaltungsakt nach § 147 Abs. 6 Satz 2, 2. Alternative der
Abgabenordnung zutreffend unter dem Gesichtspunkt der Ermessensentscheidung überprüft. Von gravierenden
Rechtsfehlern der bezeichneten Art kann keine Rede sein.