Urteil des BFH vom 04.09.2008

BFH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, erheblicher grund, gesetzliche frist, verhinderung, arbeitsunfähigkeit, behandlung, zivilprozessordnung, abgabe, antritt, zwangsgeld

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.9.2008, VII S 13/08 (PKH)
Prozesskostenhilfe: Nach Urteilsverkündung gestellter Antrag auf Terminsänderung
Tatbestand
1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers, mit der sich dieser gegen die Festsetzung von Zwangsgeld
zur Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen wendet, mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Januar
2008 ergangenem Urteil abgewiesen. Zuvor hatte der Antragsteller mit einem am 22. Januar 2008 eingegangenen
Schriftsatz unter Beifügung eines an ihn gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft beantragt, den Termin zur
mündlichen Verhandlung zu verlegen, da er zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe geladen worden sei. Diesen Antrag
hatte das FG unter dem 24. Januar 2008 mit der Begründung abgelehnt, dass sich aus dem Schreiben der
Staatsanwaltschaft ergebe, dass die Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 7. Februar 2008 anzutreten sei. Nach Schluss der
mündlichen Verhandlung, zu der der Antragsteller nicht erschienen war, wurde das klagabweisende Urteil verkündet.
Mit einem am 5. Februar 2008 beim FG eingegangenen Schriftsatz machte der Antragsteller unter Beifügung einer
ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 30. Januar bis 1. Februar 2008 geltend, dass er aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und beantragte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Durchführung einer gegen das Urteil des FG noch zu erhebenden
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er macht
sinngemäß geltend, dass das FG seine krankheitsbedingte Verhinderung und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
Entscheidungsgründe
2 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die noch zu erhebende
Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil vom 30. Januar 2008 2 K 20017/05, keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
3 Von den in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründen, die die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des FG
rechtfertigen, macht der Antragsteller sinngemäß allein den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr.
3 FGO) geltend, indem er die Ablehnung der Terminsverlegung durch das FG rügt. Der gerügte Verfahrensmangel liegt
jedoch nicht vor.
4 Zwar kann in einer sachlich unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur
mündlichen Verhandlung eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gesehen werden
(ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102;
BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02,
BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.). Jedoch bestand im Streitfall kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, der
das FG gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte veranlassen müssen, den Termin zur mündlichen
Verhandlung zu verlegen.
5 Am Tag der mündlichen Verhandlung hatte das FG keine Kenntnis von einer krankheitsbedingten Verhinderung des
Antragstellers. Der Antragsteller hatte sich bis dahin allein auf die Ladung zum Strafantritt durch die Staatsanwaltschaft
berufen, die jedoch --wie das FG zutreffend erkannt hat-- eine Terminsänderung nicht rechtfertigte, weil der
Antragsteller aufgefordert worden war, die Strafe bis zum 7. Februar 2008 anzutreten. Das ärztliche Attest, das die
Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers bescheinigt, ging dem FG erst am 5. Februar 2008 zu, als das Urteil bereits
verkündet war. Die zugleich vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte das FG nicht
gewähren, weil keine gesetzliche Frist versäumt worden war (§ 56 Abs. 1 FGO). Das FG hatte auch keine Möglichkeit,
die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, weil das Urteil bereits verkündet war (§ 155 FGO i.V.m. § 318 ZPO).