Urteil des BFH vom 23.07.2008

BFH (natürliche person, elektronische signatur, beschwerde, gesellschaft, abgabe, person, zulassung, bezug, verfahrensmangel, geschäftsführer)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 3.7.2009, VII B 36/09
Zur Darlegung eines Verfahrensmangels
Tatbestand
1 I. Wegen rückständiger Gebühren bat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im März 2007 den Beklagten
und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) um die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung gegen die
Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die in der Rechtsform einer GmbH tätig ist. Der vom HZA beauftragte
Vollziehungsbeamte traf wiederholt niemanden in den Geschäftsräumen an. Auf die von ihm hinterlassenen
Mitteilungen und Zahlungsaufforderungen reagierte die Klägerin nicht. Schließlich forderte das HZA den
Geschäftsführer der Klägerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung auf. Den von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsbescheid vom 23. Juli
2008 als unbegründet zurück. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 25. Juli 2008. Mit einem elektronisch
übermittelten Schreiben vom 21. August 2008 teilte die Klägerin dem HZA mit, dass gegen den Einspruchsbescheid
"fristgerecht Klage" erhoben werde. In dem Schreiben war keine natürliche Person angegeben, so dass nicht erkennbar
war, wer für die GmbH tätig geworden ist. Über eine elektronische Signatur verfügte die Klägerin nicht. Mit Schreiben
vom 9. September 2008 übersandte das HZA einen Ausdruck der elektronischen Nachricht an das Finanzgericht (FG).
Auf die mit der Eingangsverfügung erteilten rechtlichen Hinweise sowie auf die Ladungsverfügung reagierte die
Klägerin nicht. Zum anberaumten Termin erschien für die Klägerin niemand.
2 Das FG urteilte, dass die Klage aufgrund von Formmängeln unzulässig und selbst für den Fall ihrer Zulässigkeit
jedenfalls unbegründet sei. Es sei nicht einmal erkennbar, welche natürliche Person für die Klägerin tätig geworden sei.
Damit könne auch nicht geprüft werden, ob die Klage überhaupt von einer dazu nach dem Gesetz berechtigten Person
erhoben worden sei. Hinzu komme, dass die Klägerin über keine elektronische Signatur verfüge. Im Übrigen sei die
Klage jedenfalls unbegründet, weil das HZA sich nur über die Aufforderung zur Abgabe eines
Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse der
Klägerin Gewissheit hätte verschaffen können. Auch Ermessensfehler seien nicht erkennbar.
3 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO), da das FG das Bestimmtheitsgebot außer Acht gelassen habe. Von Anfang an habe sich das HZA nicht die Mühe
gemacht, die Gesellschaft der Klägerin eindeutig und unverwechselbar zu identifizieren. So sei u.a. im Dunkeln
geblieben, gegen wen sich die Gebührenbescheide überhaupt richteten, wie die Gesellschaft firmierte und wer
tatsächlicher oder faktischer Geschäftsführer gewesen sei. Es gebe in Deutschland hunderte Gesellschaften mit der
gleichen Firma.
4 Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten und weist auf seine vielfachen Anstrengungen hin, die Gesellschaft zu
identifizieren. Die Annahme einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots sei abwegig.
Entscheidungsgründe
5 II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Ausführungen der Klägerin werden den
Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Nr. 3 FGO in keiner Weise gerecht.
6 1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, kann die Beschwerde
bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil den Ausführungen in Bezug auf die hier allein maßgebliche Zulässigkeit der
Klage auch nicht ansatzweise eine Rechtsfrage entnommen werden kann, deren Beantwortung im Allgemeininteresse
liegt.
7 2. Auch einen Verfahrensmangel vermag die Klägerin nicht schlüssig zu bezeichnen. Im Kern ihrer Ausführungen
wendet sie sich gegen vermeintliche Versäumnisse des HZA bei der Identifizierung des Vollstreckungsschuldners.
Dabei lässt sie gänzlich außer Acht, dass es aus der maßgeblichen Sicht des FG auf den Inhalt der angefochtenen
Verwaltungsentscheidungen nicht ankam, weil das FG die Klage bereits aufgrund der festgestellten Formmängel als
unzulässig abgewiesen hat. Gegen diese Feststellungen hat die Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Der
Vortrag in Bezug auf den behaupteten Verfahrensmangel ist daher unschlüssig. Im Übrigen würde selbst die
Verkennung der Anforderungen, die unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots an den Erlass eines
Verwaltungsaktes zu stellen sind, keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens begründen.