Urteil des BFH vom 16.06.2009

BFH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, begründung, wiedereinsetzung, kläger, stand, fristversäumnis, rechtsirrtum, verschulden, richtigkeit, beschwerde)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.6.2009, X B 2/09
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene
Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegt. Die in § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelte Frist für die
Begründung der Beschwerde endete am 5. Februar 2009, ohne dass eine Begründung eingegangen ist. Auf die
entsprechende Mitteilung des Vorsitzenden des Senats und den Hinweis auf § 56 FGO reagierte der Kläger mit einem
beim Bundesfinanzhof am 5. März 2009 eingegangenen Schreiben. Darin beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Er bestreitet die Richtigkeit des angefochtenen Urteils und teilt mit, aufgrund der widerlegten
Ausführungen des FG sowie eines beim FG noch nicht abgeschlossenen umsatzsteuerlichen Verfahrens habe die
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bisher nicht eingereicht werden können.
Entscheidungsgründe
2 II. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger nicht zu gewähren. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass
seinem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden er sich nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung zurechnen lassen muss, an der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde kein
Verschulden trifft.
3 1. Erforderlich ist eine exakte Beschreibung des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegengestanden hat und die
vollständige Darlegung der Ereignisse, die zur Fristversäumnis geführt haben und die die unverschuldete Säumnis
belegen sollen (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 36, mit Rechtsprechungsnachweisen).
4 2. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Es erschöpft sich
darin, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu bestreiten und auszuführen, aufgrund der --nach seiner Auffassung--
widerlegten Ausführungen des FG sowie aufgrund eines beim FG noch nicht abgeschlossenen umsatzsteuerlichen
Verfahrens habe er die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bisher nicht einreichen können. Damit ist weder
ein Hindernis beschrieben, das die Fristversäumnis entschuldigen könnte, noch ist ein Rechtsirrtum über
Verfahrensfragen dargelegt; zudem kann ein solcher Irrtum bei einem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden
Berufe im Allgemeinen keine Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 56 Rz 20 "Rechtsirrtum
über Verfahrensfragen", mit Rechtsprechungsnachweisen). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Schreiben
des Prozessbevollmächtigten überhaupt der Anforderung genügt, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der
Antragsfrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt werden muss.