Urteil des BFH vom 14.02.2008

BFH: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls, gefährdung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.2.2008, VII B 227/07
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Tatbestand
1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner
Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den
Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 2. Januar 2007 als unbegründet
abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben
angesehen, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und der Kläger die daraus
folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht,
dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall
ausgeschlossen sei.
2 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er sinngemäß auf den Zulassungsgrund
der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es §
116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
4 Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte
Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen
andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV
2004, 180).
5 Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Zum einen trifft die Behauptung des Klägers nicht zu, aus
dem Senatsbeschluss vom 23. März 2007 VII B 290/06 (BFH/NV 2007, 1360) ergebe sich, dass geordnete
wirtschaftliche Verhältnisse des Steuerberaters dann gegeben seien, wenn einer Restschuldbefreiung nichts
entgegenstehe. Der Senat hat vielmehr in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass allein die Möglichkeit, die
wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu
bereinigen, noch nicht zur Folge habe, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten
wären; vielmehr müsse die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch tatsächlich eingetreten sein.
6 Zum anderen ist weder seitens der Beschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das FG der angefochtenen
Entscheidung einen hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat das FG ausgeführt, dass der
Kläger nicht nachgewiesen habe, einen Antrag auf Restschuldbefreiung überhaupt gestellt zu haben, und dass er
darüber hinaus nicht dargelegt habe, inwieweit er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung
erfüllt habe und weshalb er meine, dass keine Gesichtspunkte erkennbar seien, die gegen die Gewährung der
Restschuldbefreiung sprechen könnten. Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des beschließenden Senats,
dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des insolvent gewordenen Steuerberaters noch nicht wieder hergestellt
sind, solange ihm nicht die Restschuldbefreiung erteilt und ein Insolvenzplan aufgestellt ist.