Urteil des BFH vom 25.01.2008

BFH: rechtliches gehör, zivilprozessordnung, verschulden, umdeutung, rechtsmittelbelehrung

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 25.1.2008, IX R 74/07
Berufung als Rechtsmittel
Gründe
1 Das als Berufung eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126
Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2 Den Beteiligten steht gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) gemäß § 115 Abs. 1 FGO die Revision an den
Bundesfinanzhof (BFH) oder bei Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 1 FGO die Beschwerde zu. Das FG hat
die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt. Die Kläger und
Revisionskläger (Kläger) haben eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt.
3 a) Die von den Klägern eingelegte Berufung ist unstatthaft. Denn nach der FGO ist das Rechtsmittel der Berufung nicht
gegeben. Abweichend von der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt die
FGO --auch wegen des nur zweistufigen Gerichtaufbaus-- als Rechtsmittel nur die Revision, die Beschwerde und die
Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 115 FGO Tz 8; Beermann in Beermann/Gosch,
AO/FGO, Vor §§ 115-134 FGO Rz 5 a.E.).
4 Eine Umdeutung der ausdrücklich als Berufung bezeichneten Verfahrenserklärung in eine (vorliegend nur zulässige)
Nichtzulassungsbeschwerde kommt beim --sich und die Klägerin vertretenden-- Kläger, einem Angehörigen der
rechtsberatenden Berufe, nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2004 X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291; vom
26. April 2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800). Ein eventuelles Verschulden des rechtskundigen Bevollmächtigten ist
den Vertretenen nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzurechnen (vgl. BFH-Beschluss vom 26.
September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333).
5 b) Das eingelegte Rechtsmittel hätte aber auch als Beschwerde keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob seine
Begründung überhaupt den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, hat das FG hat den
Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn zum einen haben die Kläger zu dem selbst als streitig
bezeichneten Betrag von 503,18 DM im besagten Schriftsatz (vom 29. Oktober 2007) nicht Stellung bezogen; dort ist
vielmehr von anderen Beträgen die Rede. Zum anderen ist ausweislich des Sitzungsprotokolls am Tag der mündlichen
Verhandlung kein Urteil gefällt worden, sondern lediglich "beschlossen und verkündet" worden, dass "eine
Entscheidung den Beteiligten zugestellt" werde. Daher ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die entscheidende
Richterin den am 29. Oktober 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vor Übergabe des fertigen Urteils am 30.
Oktober 2007 an die Geschäftsstelle des FG-Senats zur Kenntnis genommen hat. Dass auf diesen Schriftsatz im FG-
Urteil nicht ausdrücklich eingegangen wurde, ist unschädlich, zumal darin der besagte Werbungskostenbetrag nicht
angesprochen wurde.