Urteil des BFH vom 14.03.2017

BFH: gesellschafter, zustand, bemessungsgrundlage, grundstück, gegenleistung, einlage, gesellschaftsvertrag, personengesellschaft, bebauungsplan, marktwert

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Gericht:
Finanzgericht des
Landes Brandenburg
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1993
Aktenzeichen:
3 K 1938/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 3 GrEStG 1983, § 8
GrEStG 1983, § 6 Abs 4 S 2
GrEStG 1983, § 1 Abs 1 Nr 1
GrEStG 1983, § 175 Abs 1 S 1 Nr
2 AO
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der
Einbringung eines Grundstücks von einer Gesamthand in eine
andere Gesamthand - Nachträgliche Erhöhung der in eine
Gesamthand eingebrachten Grundstücksflächen
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der 1994 beendeten Aufbaugesellschaft L... I GbR -
ABG L... I -
Im September 1992 hatten Dr. Rainer A... und Georg B... die B.../A... GbR gegründet.
Beide waren mit jeweils 50 % beteiligt. Die Gesellschaft trat später unter der
Bezeichnung Aufbaugesellschaft L... GbR - ABG L... - auf. Am 14.12.1992 erwarb diese
Gesellschaft das Grundstück Flur 15, Flurstück 75 in der Gemarkung L... mit einer Größe
von 96.766 qm, wofür Grunderwerbsteuer in Höhe von 290.298,- DM bestandskräftig
festgesetzt wurde.
Mit Vertrag vom 21.01.1993 gründeten die oben genannten Gesellschafter die ABG L... I.
An dieser Gesellschaft waren sie mit jeweils 50 % beteiligt. Zweck der Gesellschaft war
der Erwerb des östlichen Teils des eben erwähnten Grundstücks, die baurechtliche
Überplanung, die Erschließung, Bebauung und die Vermietung des Objektes.
In § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 21.01.1993 heißt es:
"Die vorgenannten Gründungsgesellschafter leisten ihre Einlage dadurch, dass sie den
von ihnen gemeinsam angeschafften Grundbesitz, wie er vorstehend beschrieben ist, in
überplantem Zustand (mit Vorhaben- und Erschließungsplan oder Bebauungsplan sowie
gesichertem Baurecht) in die betreffende Aufbaugesellschaft einbringen, der von den
Aufbaugesellschaften mit folgenden Annahmewerten angenommen wird: Der
Grundbesitz der Gemarkung L... mit DM 300 pro qm. Die Planung und Entwicklung wird
also mit DM 7.200.000,- bewertet und mit diesem Wert von der Aufbaugesellschaft
angenommen (Annahmewert). Damit haben diese Gesellschafter ihre Einlage geleistet."
Da der restliche Grundstücksanteil parallel auf die ebenfalls von den betreffenden
Gesellschaftern gegründete ABG L... II GbR übertragen wurde, verblieb bei der ABG L...
kein Grundbesitz mehr.
Aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 27.09.1993 (Urkundenrolle Nr. - UR-Nr. -
6734/1993 K des Notars C....) erwarben 16 weitere Personen gegen Zahlung von
13.690,000,- DM Gesellschaftsanteile an der ABG L... I von insgesamt 90,066 %. Bei den
beiden Gründungsgesellschaftern verblieben 9,934 % der Anteile mit einem Wert von
1.510.000,- DM.
In einer weiteren notariellen Verhandlung vom 27.09.1993 (UR-Nr. 6739/93 K des Notars
C....) einigten sich sämtliche Gesellschafter der ABG L... I und L... II, den gesamten
Grundstückskomplex real zu teilen. Auf die ABG L... I entfielen danach 51.071 qm. Da
diese Fläche größer war als ursprünglich angenommen, wurde das Gesellschaftskapital
der ABG L... I auf 15.321.283,- DM erhöht. Die neu eingetretenen Gesellschafter hatten
insofern eine Nachzahlungspflicht, soweit sie keine Anteilsverringerung in Kauf nehmen
wollten.
Durch Bescheid vom 19.12.1997 setzte das Finanzamt für den Einbringungsvorgang laut
Vertrag vom 21.01.1993 in die ABG L... I eine Grunderwerbsteuer von 1.692.000,- DM
fest. Bemessungsgrundlage hierfür war der geschätzte Verkehrswert des Grundstücks in
bebautem Zustand in Höhe von 84.600.000,- DM. Der Bescheid erging gemäß § 165
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bebautem Zustand in Höhe von 84.600.000,- DM. Der Bescheid erging gemäß § 165
Abs. 1 Abgabenordnung - AO - vorläufig, "insoweit noch nicht die endgültige Höhe der
Gegenleistung feststeht (Wert des Grundstückes incl. alle Leistungen, die die Errichtung
der Gebäude i. w. S. betreffen ...)".
Hiergegen erhob die ABG L... I Einspruch und machte geltend, die Grunderwerbsteuer sei
auf 259.390,- DM herabzusetzen. Es könne zwar nicht bestritten werden, dass dieser
Erwerbsvorgang trotz Personenidentität nicht in vollem Umfang gemäß § 6 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - steuerbefreit sei, weil Zweck der Übertragung die
Aufnahme weiterer Gesellschafter in die GbR gewesen sei. Jedoch sei die
Bemessungsgrundlage bei weitem nicht zutreffend. So habe sich das Finanzamt zu
Unrecht auf die Rechtsprechung bezogen, wonach als Gegenstand des Erwerbsvorgangs
das Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand gelte. Diese Rechtsprechung
sei auf den hier vorliegenden Fall des Übergangs eines Grundstücks von einer
Gesamthand auf eine andere Gesamthand nicht anwendbar. Maßgebende
Bemessungsgrundlage sei vielmehr der Wert der Gegenleistung, die hier ausschließlich
in der Gewährung neuer Gesellschaftsrechte bestehe. Welchen Wert diese
Gesellschaftsrechte repräsentieren würden, ergebe sich aus dem Gründungsvertrag.
Danach entspreche dieser Betrag dem Wert des Grundstücks in dem überplanten
Zustand, mithin 14.400.000,- DM. Weiterhin müsse gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG ein Anteil
von 9,934 % steuerfrei bleiben, da die beiden ursprünglichen Gesellschafter nicht
gänzlich ausgeschieden, sondern in Höhe dieses Anteils an der Gesellschaft beteiligt
geblieben seien.
Durch Einspruchsentscheidung vom 05.08.2004 setzte der Beklagte die
Grunderwerbsteuer auf 141.108,89 € (275.985,- DM) herab. Im Übrigen wies er den
Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte führte aus, die Übertragung des
Grundstücks von der ABG L... auf die Einspruchsführerin sei steuerpflichtig im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Bei einer Einbringung bemesse sich die Grunderwerbsteuer
gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung sei die
quotale Teilhabe des Einbringenden am Gesamthandvermögen in Form des
Übernahmepreises oder des Wertes der Gesellschaftsrechte anzusehen. Da hier ein
Übernahmepreis nicht vorhanden und der Wert der Gesellschaftsrechte nicht bezifferbar
sei, sei die Gegenleistung durch Schätzung des gemeinen Wertes im Sinne des § 9
Bewertungsgesetz - BewG - zu ermitteln. Anzusetzen sei der Verkehrswert des
überplanten Grundstücks in Höhe von zunächst 14.400.000,- DM, im Wesentlichen also
der gemeine Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Einbringung. Zu berücksichtigen
sei, dass der ABG L... I durch Vertrag vom 27.09.1993 (UR-Nr. 6739/93 K des Notars
C....) ein flächenmäßig größerer Grundstücksteil zugeordnet worden sei - nämlich 51.071
qm - als zunächst gedacht (48.000 qm) und dieser sodann einen Wert von 15.321.283
DM verkörpere. Allerdings sei ein Einbringungsvorgang gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG
grundsätzlich steuerfrei. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 GrEStG sei die Steuerbefreiung aber
insoweit zu versagen, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende
Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten 5 Jahre vor Auflösung der Gesamthand
vereinbart worden sei. Im Streitfall weiche die Auseinandersetzungsquote um 90,066 %
vom ursprünglichen Beteiligungsverhältnis ab. Die beiden einbringenden Gesellschafter
seien im Zeitpunkt der Auseinandersetzung nur noch mit jeweils 4,967 % an der ABG
L... I beteiligt. Die Steuerbefreiung sei also nur in Höhe von 9,934 % zu gewähren, so
dass sich bei einer Bemessungsgrundlage von 15.321.283,- DM eine Grunderwerbsteuer
(2 %) von 306.425,66 DM ergebe, wovon steuerfrei 30.440,33 DM seien, mithin die
festzusetzende Grunderwerbsteuer 275.985,33 DM betrage.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.
Die Klägerin trägt vor, aus der Gesamtfläche von 96.766 qm seien nach einer
berichtigten Aufteilung 51.071 qm in die ABG L... I und die restlichen 45.695 qm in die
ABG L... II eingebracht worden. Die Planung und Entwicklung des betreffenden Objekts
habe erst die ABG L... I geleistet und könne deshalb nicht bereits bei der Einlage am
21.01.1993 angesetzt werden. Der in der Anfangsbilanz der Nachfolgegesellschaft ABG
L... I angesetzte Wert habe damit nichts zu tun. Er beruhe auf einer völlig anderen und
steuerlich irrelevanten Überlegung, nämlich derjenigen, den für später nach Realisierung
des Objektes erwarteten Überschuss nicht ausschließlich eventuell neu eintretenden
Gesellschaftern zukommen zu lassen. Am 21.01.1993 entspreche der Wert der
Gesellschaftsanteile somit den Anschaffungskosten des Grund und Bodens vom
14.12.1992. Der Wert von 14.400.000,- DM sei dagegen ein imaginärer Wert; der Teilwert
betrage lediglich 7.200.000,- DM. Der Grunderwerbsteuer müsse grundsätzlich der
Marktwert des Grundstücks unterliegen. Dieser ergebe sich in der Regel bei Verkäufen
unter fremden Dritten jeweils aus dem Kaufvertrag. Anders sei die Rechtslage zu
beurteilen, wenn Gesellschafter ein ihnen gemeinsam gehörendes Grundstück zu Werten
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beurteilen, wenn Gesellschafter ein ihnen gemeinsam gehörendes Grundstück zu Werten
in eine Personengesellschaft einlegten, die nachweisbar erheblich über dem Marktwert
am Einlagestichtag lägen und der erhöhte Wert durch nichts begründet sei, höchstens
durch künftige Wertsteigerungen aufgrund von Eigenleistungen der aufnehmenden
Gesellschaft. Dann könne auch höchstens der nachweisbare Marktwert der
Grunderwerbsteuer unterliegen. Soweit der Einlagewert unangemessen sei, müsse eine
Korrektur vorgenommen werden. Wenn Gesellschafter wegen eines fehlenden
Interessenwiderstreits völlige Freiheit in der Bewertung ihrer Gesellschaftsrechte
besäßen, müsse aus steuerlichen Gründen ein objektiver Wert gefunden werden, der
höchstens beim Wiederbeschaffungswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Einlage
liege. Bei völlig überzogenen Werten sei eine objektive Gegenleistung nicht vorhanden,
so dass der Grundbesitzwert evtl. nach § 8 Abs. 2 GrEStG mit dem Einheitswert gemäß §
10 GrEStG anzusetzen sei. Außerdem werde beim Erwerb eines Grundstücks durch
einen fremden Dritten dessen Erschließungsleistung auch nicht der Gegenleistung
hinzugerechnet. Anders sei es nur dann, wenn der Verkäufer oder der einbringende
Gesellschafter verpflichtet sei, das Grundstück bebaut zu übergeben. Auch in den bisher
erstellten internen Vermögensaufstellungen sei den Gesellschaftern nur ein Einlagewert
als Gesellschaftsrecht in Höhe des Kaufpreises von zunächst 7.200.000,- DM und nach
Vermessung des Grundstücks von 7.600.000,- DM zugerechnet worden. Auf der
Aktivseite dieser Vermögensaufstellung sei ebenfalls das Grundstück mit 7.600.000,- DM
und die noch durchzuführende Überplanung mit 7.600,000,- DM angesetzt, wobei erst
künftig ein Preis von 15.200.000,- DM (laut Gesellschaftsvertrag 14.400.000,- DM) zu
erreichen gewesen sei. Ferner sei die Rechtsprechung zum sachlichen Zusammenhang
nicht anwendbar, da eigene Baukosten bei Eigenregie nicht in die
grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage fielen. Unabhängig davon, wer die
Überplanung des streitigen Grundstücks zu erbringen habe, könne zudem wegen
Gesellschafteridentität sowohl auf Erwerber - als auch auf Veräußererseite nie eine
Erhöhung der Grundstücksbemessungsgrundlage durch die Überplanungsarbeiten
eintreten. Es müsse deshalb als Bemessungsgrundlage von den Anschaffungskosten
des Ackerlandes ausgegangen werden, das heißt von 3.911.000,- €. Die Gesellschafter
B.... und A..... hätten lediglich die ABG L..., deren einziges Vermögen das Ackerland
gewesen sei, aus verwaltungs- und bautechnischen Gründen in die ABG L... I und ABG
L... II etwa je zur Hälfte aufgeteilt und im Gesellschaftsvertrag die von ihnen noch zu
erbringenden Überplanungsarbeiten entweder als Erwerber oder als Veräußerer
wertmäßig vielleicht vorweggenommen, ohne dass dieser Wert auch schon vorhanden
gewesen wäre. Wende man die Grundsätze des maßgeblichen Urteils des
Bundesfinanzhofes - BFH - vom 27.10.2004 (II R 12/03, Bundessteuerblatt - BStBl. - II
2005, 220) im Streitfall an, so bedeute dies folgendes: Die ABG L... übertrage an die
ABG L... I Ackerland im unstreitigen Wert von 7.660.000,- DM. Danach würden die
Gesellschafter oder die ABG L... I noch Dienstleistungen dadurch erbringen, dass sie die
Überplanung mit Vorhaben- und Erschließungsplan oder Bebauungsplan mit
gesichertem Baurecht erarbeiteten. Diese Dienstleistungen seien gemäß dem Vertrag
und nach erfolgter genauer Vermessung des Ackerlandes mit 7.660.000,- DM beziffert.
Aufgrund des vorgenannten Urteils des BFH seien derartige Dienstleistungen in die
Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht einzubeziehen,
unabhängig davon, wer diese Einzelleistungen erbringe und verkaufe, sofern sie nicht
aufgrund einer Verpflichtung in die Veräußerung eines bebauten Grundstücks einflössen.
Im Übrigen handele es sich nicht um einen normalen Kaufvertrag, sondern um das
unentgeltliche Schieben eines Grundstücks von der ABG L... in die ABG L... I. Als
Gegenleistung könne deshalb nur der Wert der Gesellschaftsrechte oder der Wert des
Grundstücks im Zeitpunkt der Einbringung zur Debatte stehen. Nach dem zitierten BFH-
Urteil komme es darauf an, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück
Gegenstand des Erwerbsvorganges sei. Planungsarbeiten zur Baureifmachung gehörten
nicht zur Bemessungsgrundlage. Schließlich sei ein höherer Wert erst durch die
planerische Gestaltung in der Zeit vom 21.01.1993 bis 27.09.1993 nach und nach
eingetreten.
Die Klägerin beantragt, abweichend von dem Grunderwerbsteuerbescheid vom
19.12.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2004 die
Grunderwerbsteuer auf 70.555,- € festzusetzen sowie die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, die Revision
zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er meint, maßgeblich sei der vertraglich vereinbarte Wert der Gegenleistung. Die
ertragsteuerliche Beurteilung sei hier ohne Bedeutung. Der Wert der Gegenleistung
bestehe im Falle der Einbringung eines Grundstücks in eine andere Gesellschaft in der
quotalen Teilhabe des Einbringenden am Gesamthandsvermögen. Zur Gegenleistung
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quotalen Teilhabe des Einbringenden am Gesamthandsvermögen. Zur Gegenleistung
gehöre somit alles, was der Erwerber zu erbringen verpflichtet sei. Im Streitfall sei er laut
§ 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, den Einbringenden einen Anteil am
Gesamthandsvermögen von 14.400.000,- DM zu verschaffen, was später durch
Änderung der Grundstücksgröße auf 15.300.000,- DM erhöht worden sei. Den Wert der
eingeräumten Gesellschaftsrechte hätten die Beteiligten der Höhe nach eindeutig
beziffert, nämlich mit 14.400.000,- DM laut § 3 Abs. 2 des Vertrages bzw. nach Änderung
der Grundstücksgröße mit 15.300.000,- DM. Zwar könne es sein, dass die einbringenden
Gesellschafter nicht bereits am Tage der Einbringung Gesellschaftsrechte im Wert von
14.400.000,- DM erhalten hätten. Darauf komme es aber nicht an, denn Gegenleistung
sei das Vereinbarte und nicht das im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes
oder zu einem anderen Stichtag bereits Erbrachte. Als weiteres Kriterium für die
Bewertung der Gesellschaftsrechte biete sich die nur kurze Zeit später erfolgte
Weiterveräußerung derselben Gesellschaftsanteile gegen Zahlung von insgesamt
13.690.000,- DM an, während bei den beiden Gründungsgesellschaftern noch Anteile im
Wert von 1.510.000,- DM verblieben seien. Daraus folge, dass den Gesellschaftern, die
das Grundstück eingebracht hätten, tatsächlich Gesellschaftsanteile mit dem
ungefähren Wert übereignet worden seien, der im Gesellschaftsvertrag angegeben sei.
Schließlich treffe das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil auf den Streitfall nicht zu, weil
dort zu klären gewesen sei, ob sich der Gegenstand des Erwerbsvorganges aus zwei
Verträgen ergebe. Gegenstand der Entscheidung sei nicht die Bestimmung des Wertes
von Gesellschaftsrechten als Bemessungsgrundlage gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Der
angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist nur
insoweit rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin, als er eine
Bemessungsgrundlage von 15.321.283,- DM anstatt richtig von 14.400.000,- DM
zugrunde legt.
Maßgeblich ist hier der im Vertrag vom 21.01.1993 vereinbarte Wert der
Gesellschaftsrechte für die Gesellschafter B... und A... Dabei handelt es sich - wie aus § 3
Abs. 2 der Vereinbarung folgt - um einen Betrag von 14.400.000,- DM, der die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer darstellt. Dass bereits am 21.01.1993
eine berichtigte Aufteilung mit einer Einbringung von 51.071 qm nach dem Vorbringen in
der Klageschrift erfolgt sei, ist nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich aus den Verträgen vom
27.09.1993 zu den Urkundenrollennummern 6739/93 K und 6734/93 K, dass 51.071 qm
der ABG L... I zugeteilt wurden, so dass sich die Einbringung laut Vertrag vom
21.01.1993 nur auf eine Fläche von 48.000 qm bezog. Die nachträgliche Erhöhung des
Umfangs der eingebrachten Fläche wirkt nicht auf den früheren Erwerbsvorgang zurück,
so dass ein den Gesamtvorgang umfassender Änderungsbescheid nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO ausscheidet. § 165 AO greift insoweit nicht, weil sich die dort
vorausgesetzte Ungewissheit darauf beziehen muss, ob in der Vergangenheit der zur
Steuerpflicht führende Tatbestand erfüllt ist. Die zusätzliche Leistung muss deshalb
durch einen zusätzlichen, neben dem für den ursprünglichen Erwerbsvorgang
ergangenen Steuerbescheid erfasst werden (vergleiche z. B. Pahlke/Franz, Kommentar
zum GrEStG, 3. Auflage, § 9 Textziffer - Tz. - 211). Dies bedeutet im Streitfall, dass die
sich aus dem Vertrag vom 21.01.1993 ergebende Bemessungsgrundlage von
14.400.000,- DM entscheidend ist mit der Folge, dass die Grunderwerbsteuer unter
Berücksichtigung der gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 GrEStG steuerbefreiten Anteile der
Gesellschafter B.... und A..... in Höhe von zusammen 9,934 % abgerundet (siehe § 11
Abs. 2 GrEStG) 261.100,- DM beträgt (2 % aus 90,66 % von 14.400.000,- DM).
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte einen Wert der
Gesellschaftsrechte von 14.400.000,- DM angenommen.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass die streitige Einbringung ein Rechtsgeschäft im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG darstellt. Die Verpflichtung, Vermögensgegenstände
wie Grundstücke auf eine Gesellschaft zu übertragen, welcher der Einbringende angehört
oder angehören wird, kann bereits bei der Vereinbarung einer Personengesellschaft
eingegangen werden (vergleiche zu alledem z. B. Boruttau, Grunderwerbsteuer, 15.
Auflage, § 1 Tz. 375, 377).
Allerdings verlangt die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage die
Feststellung, in welchem Zustand das Grundstück erworben werden soll. Als solcher
kommt sowohl der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als
auch ein künftiger Zustand, in den das Grundstück erst zu versetzen ist, in Betracht. Ein
Rückgriff auf die zum so genannten einheitlichen Erwerbsgegenstand entwickelten
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Rückgriff auf die zum so genannten einheitlichen Erwerbsgegenstand entwickelten
Grundsätze erübrigt sich aber dann, wenn bereits unmittelbar aus dem die
Grunderwerbsteuer auslösenden Rechtsvorgang selbst die Ausrichtung der
beiderseitigen Vertragspflichten auf einen künftigen Grundstückszustand folgt
(vergleiche Pahlke/Franz am angegebenen Ort - a. a. O. § 9 Tz. 4). Maßgeblich ist der
Zustand des Grundstücks, der aus den Vereinbarungen der Vertragspartner oder dem
von ihnen gewollten wirtschaftlichen Ergebnis resultiert. Anders liegt es nur dann, wenn
ausdrückliche Vereinbarungen der Vertragspartner über die Maßgeblichkeit eines
künftigen Grundstückszustandes fehlen und sich entsprechende Hinweise auch nicht
unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen objektiv engen sachlichen Zusammenhangs
ergeben (vergleiche Pahlke/Franz a. a. O. Tz. 5).
Im Streitfall ist ausschlaggebend, dass sich die Gesellschafter B... und A... ausdrücklich
gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin verpflichtet haben, den von ihnen
gemeinsam angeschafften Grundbesitz in überplantem Zustand in die ABG L... I
einzubringen. Folgerichtig ist ein Annahmewert von 300,- DM pro qm für die betreffende
Aufbaugesellschaft vereinbart worden. Von einer widersprüchlichen Regelung im
Gesellschaftsvertrag kann nicht die Rede sein. Die genannten Gesellschafter haben sich
verpflichtet, im Rahmen der ABG L... I die verabredete "Überplanung" zu erbringen. Dazu
waren auch nur sie als natürliche Personen in der Lage. In diesem Zusammenhang ist -
wie auch die Klägerin anderweitig zutreffend hervorhebt - darauf abzustellen, dass die
betreffende Gesellschaft eine Gesamthand, eine Personengruppe, darstellt und dass die
Gesamthänder die Eigentümer des Vermögens der Personengesellschaft sind. Folglich
kommt es unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 21.01.1993
allein darauf an, zu welcher Einlage sich die beiden Gesellschafter verpflichtet hatten.
Unerheblich ist, dass die ABG L... die in § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 21.01.1993
vorgesehene "Überplanung" von vornherein nicht erbringen konnte. Ohne Bedeutung ist
ferner, dass die Gesellschafter B... und A... die Planungsleistungen im Rahmen der
Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgenommen haben. Maßgeblich für den Wert der
Gesellschaftsrechte an der ABG L... I ist die Einlageverpflichtung der Gesellschafter, die
gerade auch den zukünftigen Zustand des Grundstückskomplexes erfasste. Der in § 3
Abs. 2 der streitigen Vereinbarung vereinbarte "Annahmewert" ist ausschlaggebend für
die "zum Teil künftige" Bewertung der Einlagen der beiden Gesellschafter.
Selbstverständlich hatten diese Gesellschafter ein erhebliches Interesse an einem hohen
Einlagewert, damit überhaupt neben dem ursprünglichen Kaufpreis auch die
Planungskosten bezahlt werden konnten. Dies war nur dadurch möglich, dass weitere
Gesellschafter mit Einlagebeiträgen von insgesamt 13.690.000,- DM der ABG L... I
beitraten. Bei der im Vertrag genannten Summe von 14.400.000,- DM handelt es sich
nicht um eine irreale Größe, sondern um einen für die Zukunft als realistisch
angesehenen und auch notwendigen Wert der Gesellschaftsrechte, die überwiegend
nach und nach von den Gesamthändern B.... und A..... auf die neu eintretenden
Gesellschafter übertragen werden sollten. Gegenstand der Einbringung ist nach alledem
der betreffende Grundstückskomplex in überplantem Zustand mit einem Wert von
14.400.000,- DM.
Maßgeblich ist hier zudem, dass ein Bebauungsplan noch nicht vorhanden war. Die von
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu Baugrundstücken und der Notwendigkeit
einer Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks gezogene Parallele trifft
den Streitfall nicht. Entscheidend ist, dass nicht lediglich Baupläne für ein bebaubares
Grundstück mitgeliefert werden sollten, sondern dass die planerische Umgestaltung des
Ackerlandes in Bauland Gegenstand der Vereinbarung und damit des Erwerbsvorganges
war. Die Planung, zu der sich die Gründungsgesellschafter verpflichtet hatten, sollte
gerade dazu dienen, das Grundstück in den tatsächlichen Zustand zu versetzen, in dem
es von den Vertragspartnern zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden
ist (vgl. auch Boruttau a.a.O. § 9 Tz. 110). Die Klägerin verkennt, dass wie z. B. die
Erschließung auch die Umwandlung von Ackerland in Bauland ein künftiger
Grundstückszustand sein kann (vgl. Pahlke/Franz a.a.O. § 9 Tz. 9). Dieser Zustand ist
Inhalt der Regelung des § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 21.01.1993 und damit
Gegenstand des Erwerbsvorganges. Eine Aufspaltung der für den Wert der
Gesellschaftsrechte maßgeblichen Einlageverpflichtung in die Einbringung des
Ackerlandes und die Erbringung von Dienstleistungen ("Überplanung") ist unter diesen
Umständen nicht möglich; sie wurde den inneren Zusammenhang der
Einlageverpflichtung willkürlich zerstören.
Nach alledem ist eine Korrektur dieses Wertes jedenfalls in grunderwerbsteuerrechtlicher
Hinsicht nicht geboten. Auch geht es hier nicht um die Frage der Anwendung der
Rechtsgrundsätze zum einheitlichen Erwerbsgegenstand. Das Urteil des BFH vom
27.10.2004 a. a. O. führt zu keiner anderen Beurteilung, weil hier gerade die
einbringenden Gesellschafter zur Einbringung des Grundstücks in überplantem Zustand
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einbringenden Gesellschafter zur Einbringung des Grundstücks in überplantem Zustand
verpflichtet waren. Auf den Zeitpunkt der Realisierung der Planung kommt es im
Grunderwerbsteuerrecht nicht an. Schließlich verkennt die Klägerin, dass die
einbringenden Gesellschafter - wenn man eine Parallele zu einem Grundstückserwerber
mit Bauabsicht ziehen will - gewissermaßen als Verkäufer anzusehen, die sich zu einer
Übertragung des Grundstückskomplexes in überplantem Zustand verpflichtet hatten
und aufgrund dessen auch einen Wert der Gesellschaftsrechte von 14.400.000,- DM
erhalten sollten, wie sich aus dem vereinbarten Annahmewert ergibt.
Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass der
Kaufpreis für das Grundstück noch nicht bezahlt gewesen sei und dass in der
Eröffnungsbilanz der AGB L... I erhebliche Darlehensschulden ausgewiesen seien, dringt
sie damit nicht durch. Die Schulden waren nicht Gegenstand des Erwerbsvorganges; sie
haben den von den Vertragschließenden vereinbarten Wert der Gesellschaftsrechte nicht
beeinflusst. Allein eine nachträgliche Reduzierung des vereinbarten Wertes könnte nach
§ 16 Abs. 3 EStG von Bedeutung sein.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 151
Finanzgerichtsordnung - FGO -, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Einbringung ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 GrEStG darstellt, bei dem für die Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage in jedem Fall entscheidend ist, in welchem Zustand das
Grundstück erworben werden soll. Insoweit bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war wegen der nicht
einfachen Sach- und Rechtslage notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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