Urteil des BFH vom 14.05.2008

Steuerbarkeit von Leistungen eines Mitglieds des Vereinsvorstands - Keine ehrenamtliche Tätigkeit bei eigennützigem Erwerbsstreben - Vertrauensschutz

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.5.2008, XI R 70/07
Steuerbarkeit von Leistungen eines Mitglieds des Vereinsvorstands - Keine ehrenamtliche Tätigkeit bei eigennützigem
Erwerbsstreben - Vertrauensschutz
Leitsätze
1. Geschäftsführungsleistungen und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein
gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind steuerbar.
2. Bei Vorliegen eines eigennützigen Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vor.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Präsident des Vorstands eines in der Rechtsform eines Vereins
geführten Industrieverbandes, dem im Streitjahr 1999 zahlreiche Betriebe angehörten. Nach § 15 der vom
Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Vereinssatzung war der Kläger nicht einzelvertretungsbefugt, sondern
konnte den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren Präsidenten oder zusammen mit den Vizepräsidenten nach §
26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vertreten. Zu den Aufgaben des Vorstands gehörte insbesondere die Leitung
des Verbandes, das Aufstellen der Tagesordnung für Mitgliederversammlungen und die Umsetzung der von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Verein unterhielt eine Geschäftsstelle, die von zwei
Hauptgeschäftsführern geleitet wurde. Den Hauptgeschäftsführern oblag die Erledigung der laufenden Geschäfte. Sie
waren als besondere Vertreter nach § 30 BGB tätig.
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Für den Verein arbeitete der Kläger mindestens 40 Stunden in der Woche und ca. 2 000 Stunden jährlich.
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Der Kläger nahm an Beirats- und Aufsichtsratssitzungen sowie an Verbandsveranstaltungen teil, die er auch leitete. Er
referierte auf Empfängen, Mitgliederversammlungen, Branchentreffen und Diskussionsveranstaltungen. Weiter
vereinbarte er selbständig Termine mit Repräsentanten der Wirtschaft, Vertretern kooperierender Verbände und
Politikern. Die letzte Entscheidung über seine Teilnahme an derartigen Terminen oblag dem Kläger. Für den Kläger
bestand keine Präsenzpflicht. Der Umfang seiner Tätigkeit wurde durch den Verein weder zeitlich erfasst noch
überwacht. Der Kläger hatte seinen Urlaub von ca. sechs Wochen jährlich nicht mit dem Verein abzusprechen. Er war
auch im Urlaub für den Verein erreichbar.
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Dem Kläger stand in der Geschäftsstelle des Vereins ein Büro zur Verfügung. Darüber hinaus unterhielt er auf eigene
Kosten ein selbst eingerichtetes Büro an seinem Wohnort, über das er sich mit der Geschäftsstelle des Vereins und mit
der für ihn in der Geschäftsstelle tätigen Sekretärin abstimmte.
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Nach der Vereinssatzung waren die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig. Auslagen waren ihnen zu erstatten. Nach
einer 1996 zwischen dem Kläger und dem Verein abgeschlossenen und Mitte 1999 geänderten Vereinbarung stand
dem Kläger eine Aufwandsentschädigung zu, die sich im ersten Halbjahr 1999 auf monatlich 9 000 DM und im
zweiten Halbjahr 1999 auf monatlich 15 000 DM belief. Reisekosten wurden mit einer Tagespauschale von 200 DM
unabhängig von der Reisedauer erstattet. Der Verein übernahm weiter die Flugkosten und 80 % der Telefonkosten.
Darüber hinaus wurden Reisekosten der den Kläger bei Vereinsterminen begleitenden Ehefrau in steuerlich
anzuerkennender Höhe ersetzt. Für die Nutzung des privaten PKW im Vereinsinteresse erstattete der Verein aufgrund
einer unterstellten Fahrzeugnutzung von 20 000 km pauschal 40 000 DM. Die Dienstfahrten für den Verein beliefen
sich im Streitjahr auf ca. 16 000 km. Die Zahlungen des Vereins aufgrund dieser Vereinbarung betrugen lt.
Gewinnermittlung des Klägers im Streitjahr 183 556,48 DM. Die Tätigkeit des Klägers wurde nicht als lohnsteuer- oder
sozialabgabenpflichtig behandelt.
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Mit seiner am 29. März 2001 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingegangenen
Umsatzsteuer-Jahreserklärung erklärte der Kläger steuerpflichtige Umsätze aus Leistungen, die mit seiner Tätigkeit für
den Verein nicht zusammenhingen. Die Einnahmen aus seiner Tätigkeit für den Verein erfasste er nicht.
Demgegenüber vertrat das FA im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass der Kläger auch im
Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe, so dass sich aufgrund des
Änderungsbescheids vom 22. Oktober 2002 eine Umsatzsteuernachforderung ergab.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG stützte die Klageabweisung darauf, dass der Kläger gegenüber
dem Verein umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Der Kläger sei selbständig tätig gewesen, da er
unternehmerische Initiative entfaltet und unternehmerisches Risiko getragen habe. Der Kläger habe über Zeit, Ort und
Umfang seiner Tätigkeit nach eigenem Ermessen entscheiden können. Für den Kläger habe weder eine
Präsenzpflicht noch eine Mindestarbeitsverpflichtung bestanden. Das Unternehmerrisiko ergebe sich daraus, dass der
Kläger eigenes Kapital eingesetzt habe. Er habe die Kosten der für ihn beim Verein angestellten Sekretärin zur Hälfte
getragen. Die Höhe der von ihm zu tragenden Aufwendungen habe auch nicht unerheblich geschwankt.
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Es komme nicht darauf an, ob der Kläger als Organ des Vereins tätig geworden sei. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob
die frühere Organwalter-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch im Streitfall anwendbar sei. Dies könne
aber dahingestellt bleiben, da der BFH diese Rechtsprechung aufgegeben habe. Es handele sich auch nicht um eine
ehrenamtliche Tätigkeit, die nach § 4 Nr. 26 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) umsatzsteuerfrei sei.
Die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit scheide sowohl nach Art als auch nach dem Umfang der vom Kläger
ausgeübten Tätigkeit aus. Es liege eine hauptberufliche Tätigkeit vor, bei der auch die Höhe der Vergütung gegen die
Ausübung eines Ehrenamtes spreche. Schließlich sei im Hinblick auf die Aufgabe der Organwalter-Rechtsprechung
durch den BFH auch kein Vertrauensschutz zu gewähren, da der angefochtene Änderungsbescheid auf einer
Betriebsprüfung beruhe, die vor der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossen worden sei.
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Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1020 veröffentlicht.
10 Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Seine Leistungen an den Verein seien aufgrund
seiner Organstellung nach den BFH-Urteilen vom 4. November 1982 V R 4/77 (BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156)
und vom 18. Mai 1988 X R 57/81 (BFH/NV 1989, 262) nicht steuerbar. Er sei ausschließlich in einer Organfunktion zur
kompetenzmäßigen Wahrnehmung der Vereinsaufgaben tätig geworden. Es habe keine gesonderte schuldrechtliche
Tätigkeitsvereinbarung bestanden. Die zwischen ihm und dem Verein geschlossene Vereinbarung habe nur die
Erstattung von Kosten und Auslagen vorgesehen. Es komme nicht darauf an, wie Geschäftsführungsaufgaben bei
einer GmbH umsatzsteuerrechtlich zu würdigen seien, da Vereine anders als eine GmbH keine gewerblichen Zwecke
verfolgten. Aufgabe des Vereinsvorstands sei die Erreichung der satzungsmäßigen Vereinszwecke, nicht eine
Gewinnerzielung. Die Satzung des Vereins sehe ausdrücklich eine ehrenamtliche Tätigkeit vor. Der angefochtene
Bescheid verstoße zumindest gegen § 176 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. Abschn. 1 Abs. 8 der
Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) und § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Finanzbehördliche Übergangsregelungen
seien auch von den Steuergerichten zu beachten. Schließlich seien seine Leistungen zumindest nach § 4 Nr. 26
Buchst. b UStG steuerfrei. Entgegen der Gesamtabwägung des FG sei der Umfang der durch ihn ausgeübten Tätigkeit
kein Indiz für eine hauptberufliche Tätigkeit, da insoweit auch Größe und Bedeutung des Vereins zu berücksichtigen
seien. Er sei in herausgehobener Position tätig gewesen. Nur seine persönlichen Vermögensverhältnisse hätten es
ihm ermöglicht, auf ein angemessenes Gehalt für seine Tätigkeit zu verzichten.
11 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG und den angefochtenen Änderungsbescheid in der Fassung der
Einspruchsentscheidung aufzuheben.
12 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
13 Der Kläger sei nach dem Gesamtbild der vom FG gewürdigten Verhältnisse selbständig tätig gewesen. Er habe keine
Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrgenommen. Es handele sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Vertrauensschutz sei nicht zu gewähren, da es nicht zwischen Erstbescheid und Änderungsbescheid zu einer
Verschärfung der Rechtsprechung gekommen sei.
Entscheidungsgründe
14 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die
Leistungen des Klägers gegenüber dem Verein sind steuerbar und steuerpflichtig. Der angefochtene Bescheid
verstößt auch nicht gegen § 176 AO.
15 1. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und
des BFH liegt eine entgeltliche Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar ist und gemäß Art. 2 Nr. 1 der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer
unterliegt, dann vor, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer
Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem
Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht
werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V
R 60/05, BFH/NV 2008, 1072, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH).
16 a) Entgeltliche Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen sind auch dann steuerbar, wenn es sich bei dem
Leistenden um ein Organ des Leistungsempfängers handelt.
17 aa) Seine frühere Rechtsprechung, nach der das Handeln als Organ einer Personengesellschaft nicht Gegenstand
eines entgeltlichen Leistungsaustausches sein konnte (BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II
1980, 622), hat der BFH durch Urteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01 (BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36) aufgegeben.
18 Die Aufgabe der Organwalter-Rechtsprechung ist über die in dem BFH-Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36
bereits entschiedene Fallgestaltung bei Personengesellschaften hinaus im Hinblick auf die Rechtsformneutralität der
Umsatzsteuer (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 16/06, nicht veröffentlicht) allgemein zu beachten. So
steht nach dem BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03 (BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730) die Organstellung eines
GmbH-Geschäftsführers der Steuerbarkeit der durch den Geschäftsführer gegenüber der GmbH erbrachten
Leistungen nicht entgegen. Diesem Urteil kommt gegenüber dem BFH-Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36
insoweit eine eigenständige Bedeutung zu, als der BFH die Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsführungsleistungen bei
Kapitalgesellschaften zuvor nicht auf die Eigenschaft des GmbH-Geschäftsführers als Organ der GmbH, sondern auf
dessen Unselbständigkeit gestützt hatte.
19 bb) Aufgrund der Rechtsprechungsänderung zu den Organleistungen kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf das
BFH-Urteil in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156 zur Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen gegenüber einer Kassenärztlichen Vereinigung berufen. Denn dieses Urteil stützt sich in seiner
Begründung ausschließlich auf das BFH-Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622. Nachdem der BFH diese
Rechtsprechung in seinem Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 ausdrücklich aufgegeben hat, erstreckt sich diese
Änderung der Rechtsprechung auch auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber einer
Kassenärztlichen Vereinigung. Darüber hinaus erfasst die Rechtsprechungsänderung in BFHE 199, 49, BStBl II 2003,
36 auch die weitere BFH-Rechtsprechung, soweit sich aus dieser die Nichtsteuerbarkeit von Organleistungen ergab.
Dies gilt insbesondere für die Leistungen des Vereinvorstands (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 262).
20 b) Im Streitfall erbrachte der Kläger Leistungen gegenüber dem Verein, die durch die Aufwandsentschädigung und die
Reisekostenpauschale vergütet wurden. Das Rechtsverhältnis, das den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen Leistung und Entgelt herstellt, beruht ebenso wie bei einem GmbH-Geschäftsführer (BFH-Urteil in BFHE
209, 162, BStBl II 2005, 730) auf dem neben der Organbestellung abgeschlossenen Vertragsverhältnis. Dieses ergibt
sich aus der Vereinbarung über die Aufwandsentschädigung und den weiteren zwischen dem Kläger und dem Verein
getroffenen Vereinbarungen über die Ausübung der Vorstandstätigkeit. Dabei kann es sich auch um mündliche
Abreden handeln, da ein steuerbarer Leistungsaustausch nicht das Vorliegen schriftlicher Vereinbarungen
voraussetzt.
21 Im Übrigen kann entgegen der Auffassung des Klägers gegen die Steuerbarkeit nicht angeführt werden, dass es sich
bei der ihm gewährten Vergütung um einen bloßen "Auslagen- und Kostenersatz" handelt. Denn selbst wenn dies
zuträfe, würde der bloße Aufwendungsersatz nach ständiger Rechtsprechung ausreichen, um das Vorliegen eines
Entgelts zu begründen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. März 1996 V R 29/93, BFH/NV 1996, 858; vom 18. März 2004 V R
101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732; vom
11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782; vom 1. Februar 2007 V R 69/05, BFH/NV 2007, 1205; in
BFH/NV 2008, 1072).
22 2. Der Kläger war als Unternehmer auch selbständig tätig.
23 a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG handeln natürliche Personen nicht selbständig, wenn sie in einem Unternehmen so
eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Dabei ist nach der
Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Dementsprechend sind die für und gegen die
Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, gegeneinander
abzuwägen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Juni 2000 V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597). Im Rahmen dieser
Gesamtwürdigung kommt es für die Beurteilung der Selbständigkeit von Geschäftsführungsorganen nicht darauf an,
ob die natürliche Person berechtigt ist, Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen zu bestimmen
(BFH-Urteil in BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730). Entscheidend ist vielmehr die inhaltliche Weisungsgebunden- oder
Weisungsfreiheit. So sind z.B. die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG selbständig tätig, da sie keinen Weisungen
unterliegen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1972 V R 136/71, BFHE 106, 389, BStBl II 1972,
810; vom 2. Oktober 1986 V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42; vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96, BFHE 182,
384, BStBl II 1997, 255). Ebenso handeln die Mitglieder des Beirats einer KG (Senatsurteil vom 24. August 1994 XI R
74/93, BFHE 176, 75, BStBl II 1995, 150) sowie Mitglieder einer an Weisungen nicht gebundenen Kommission (BFH-
Urteil in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597) selbständig.
24 Dies entspricht auch der Beurteilung nach Gemeinschaftsrecht. So können nach dem zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
77/388/EWG ergangenem EuGH-Urteil vom 18. Oktober 2007 Rs. C-355/06 --van der Steen-- (BFH/NV 2008, Beilage
1, 48, Randnr. 21 ff.) auch Geschäftsführungsleistungen selbständig erbracht werden.
25 b) Im Streitfall ergibt sich die Selbständigkeit der durch den Kläger gegenüber dem Verein ausgeübten Tätigkeit
bereits daraus, dass er seine Tätigkeit als Mitglied und Präsident des Vereinsvorstands weitgehend weisungsfrei
ausübte. Ob und in welchem Umfang der Kläger darüber hinaus ein Unternehmerrisiko zu tragen hatte, spielt daher
keine Rolle. Ebenso wie bei einem Aufsichtsratsmitglied kommt es in diesem Fall für die Begründung der
Unternehmereigenschaft entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf den Einsatz eigenen Kapitals oder eine
schwankende Höhe der Einnahmen oder Ausgaben an. Gegen die Selbständigkeit der durch den Kläger ausgeübten
Tätigkeit spricht auch nicht das EuGH-Urteil in BFH/NV 2008, Beilage 1, 48 (van der Steen). Denn die in diesem
Verfahren angenommene Unselbständigkeit der Geschäftsführungstätigkeit beruhte maßgeblich darauf, dass für den
Geschäftsführer --anders als im Streitfall-- Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden waren
(EuGH-Urteil in BFH/NV 2008, Beilage 1, 48, Randnr. 22).
26 3. Die Entscheidung des FG, dass die Leistungen des Klägers nicht nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG als ehrenamtliche
Tätigkeit, die nur durch Auslagenersatz und angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis vergütet wird, steuerfrei
sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 a) Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören die Tätigkeiten, die in einem Gesetz ausdrücklich als solche genannt
werden, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet werden oder
die dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit entsprechen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1987 X R 7/82,
BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384, und vom 4. Mai 1994 XI R 86/92, BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773). Nach dem
materiellen Begriffsinhalt kommt es insbesondere auf das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende
Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an (Senatsurteil in BFHE 174, 573,
BStBl II 1994, 773).
28 b) Danach war der Kläger im Streitfall nicht ehrenamtlich tätig. Seine Tätigkeit wird weder in einem Gesetz als
ehrenamtlich bezeichnet noch entspricht es dem allgemeinen Sprachgebrauch, eine dem Umfang nach
hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als ehrenamtlich zu bezeichnen. Im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit und die
Höhe der durch den Verein gezahlten Vergütung ist von einem eigennützigen Erwerbsstreben auszugehen, so dass
die Tätigkeit des Klägers auch nicht dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit entspricht.
29 Ob der Kläger im Rahmen einer anderen Tätigkeit eine weit höhere Vergütung hätte erzielen können ist unerheblich.
Das Vorliegen eines eigennützigen Erwerbsstrebens entfällt nicht dadurch, dass für die Ausübung anderer Tätigkeiten
möglicherweise höhere Vergütungen zu erzielen gewesen wären. Schließlich spricht auch die im Urlaubsfall
unverändert fortgezahlte Aufwandsentschädigung gegen das Vorliegen einer Entschädigung für Zeitversäumnis.
30 4. Der Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 1999 steht auch nicht § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder §
176 Abs. 2 AO entgegen.
31 a) Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO darf bei der Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes
geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewendet worden ist. Die Vorschrift
setzt nach ständiger BFH-Rechtsprechung voraus, dass ein im Wesentlichen gleichgelagerter Fall anders entschieden
wird als bisher (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; vom 3. Februar
1993 I R 61/91, BFHE 170, 257, BStBl II 1993, 459; vom 23. Februar 1994 X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl II 1994,
690; vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764; vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV
1998, 314).
32 b) Im Hinblick auf die durch den Kläger als Vorstandsmitglied erbrachten Leistungen liegt keine geänderte Beurteilung
durch die BFH-Rechtsprechung vor. Die sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156 ergebende
Nichtsteuerbarkeit der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung nach der sog.
Organwalter-Rechtsprechung galt nach ständiger BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42;
in BFH/NV 1989, 262, und in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 --jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das
Urteil in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156--) im Falle eines mehrgliedrigen Organs nicht für die Tätigkeit des
einzelnen Organmitglieds, sondern nur für das Organ in seiner Gesamtheit. Dementsprechend ist nicht das Mitglied
des Aufsichtsrats, sondern der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit, nicht das Vorstandsmitglied eines Vereins, sondern
der Vereinsvorstand in seiner Gesamtheit und nicht das einzelne Kommissionsmitglied, sondern die Kommission in
ihrer Gesamtheit Träger der organschaftlichen Befugnisse (BFH-Urteile in BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42 zum
Aufsichtrat; in BFH/NV 1989, 262 zum Vereinsvorstand, und in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 zur Kommission).
Diese nur eingeschränkte Geltung der Organwalter-Theorie ist auch bei der Anwendung von § 176 AO zu
berücksichtigen, da es für den nach dieser Vorschrift zu gewährenden Vertrauensschutz allein auf die sich nach der
früheren Rechtsprechung ergebende Rechtslage ankommt, ohne dass es dabei eine Rolle spielt, ob sich der
erkennende Senat dieser früheren Rechtsprechung angeschlossen hätte.
33 Danach war im Streitfall der Kläger nicht als Organ im Sinne der früheren Rechtsprechung tätig. Denn nach § 15 der
vom FG in Bezug genommenen Vereinssatzung war er nicht einzelvertretungsbefugt, sondern konnte den Verein nur
gemeinsam mit einem weiteren Präsidenten oder zusammen mit den Vizepräsidenten nach § 26 BGB vertreten.
34 c) Es ist auch kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO zu gewähren. Soweit der Kläger auf die Wiedergabe des
BFH-Urteils in BFHE 137, 197, BStBl II 1983, 156 durch Abschn. 1 Abs. 8 UStR hinweist, kommt dem keine
weitergehende Bedeutung als der Fortführung dieser Rechtsprechung durch die BFH-Urteile in BFHE 147, 544, BStBl
II 1987, 42; in BFH/NV 1989, 262, und in BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 zu.