Urteil des BFH vom 20.07.2010

Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG

BFH Anhängiges Verfahren, IV R 22/10 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2010)
Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften und Teilnahme an konzerninternem Cash-
Pool-System: Stellt die Entnahme des der Ober-Personengesellschaft zustehenden handelsrechtlichen Gewinnanteils im
dem Jahr der Gewinnentstehung nachfolgenden Wirtschaftsjahr eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG dar, auch
wenn die Beträge im Konzern verbleiben? Ist auch der im Rahmen des konzerninternen Cash-Pool-Systems geleistete
Zinsaufwand als solcher im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG anzusehen? Ist § 4 Abs. 4a EStG wegen Verfassungswidrigkeit
unanwendbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 4a; EStG § 4 Abs 4; EStG § 4 Abs 1 S 2; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 8.4.2010 (11 K 3720/08 F)