Urteil des BFH vom 17.09.2009

BFH: wiedereröffnung, reserven, stillen, verfahrensmangel, zivilprozessordnung, unternehmen, anerkennung, verpachtung, hotel

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.9.2009, IV B 33/08
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kein Verfahrensfehler
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist nicht von der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Betriebsverpachtung abgewichen.
2 a) Danach führt die Verpachtung eines Gewerbebetriebs nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur
Aufdeckung der stillen Reserven. Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen
enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber
entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des
Betriebs verpachtet und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des
Betriebs erklärt. Für die Anerkennung der gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus,
wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. U.a. bei Hotel-
und Gaststättenbetrieben bilden regelmäßig die gewerblich genutzten Räume den wesentlichen Betriebsgegenstand,
welche dem Unternehmen das Gepräge geben (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II
2008, 220, unter II.3. der Gründe mit zahlreichen Nachweisen).
3 b) Im Streitfall kann sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bereits deswegen nicht auf die Grundsätze der
Betriebsverpachtung berufen, weil nicht er, sondern sein Vater das Betriebsgrundstück an die KG vermietete.
4 2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler führen nicht zur Zulassung der Revision (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
5 a) Der Kläger meint, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das FG sei ermessensfehlerhaft
gewesen; ferner hätten an dem Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch die
ehrenamtlichen Richter mitwirken müssen.
6 Die vom Kläger gerügte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) unterliegt nach § 124
Abs. 2 FGO nicht der Beurteilung der Revision und kann daher auch keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.
3 FGO begründen, da die Wiedereröffnung zu den prozessleitenden Verfügungen gehört, die gemäß § 128 Abs. 2 FGO
nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 48/05, BFH/NV 2006, 589,
m.w.N.). Das Gleiche gilt demnach auch für die Frage, wer an dem Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung mitzuwirken hat.
7 Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann grundsätzlich anders als ihre Ablehnung auch keinen Verstoß
gegen andere Verfahrensvorschriften begründen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 589).
8 Davon abgesehen hat der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem FG die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung und die seiner Ansicht nach erforderliche Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter nicht gerügt und daher
nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung insoweit das Rügerecht verloren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV
2006, 589).
9 b) Zu Unrecht hält der Kläger Fehler des FG bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts für Verfahrensverstöße.
Denn Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind in der Regel dem materiellen Recht zuzuordnen, die
grundsätzlich --wie im Streitfall-- eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2000 X
B 75/99, BFH/NV 2000, 1458, m.w.N.; vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595, m.w.N.).