Urteil des BFH vom 02.06.2008

BFH: unrichtigkeit, verfahrensmangel, zustellung, zivilprozessordnung

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 2.6.2008, IX S 18/08 (PKH)
Tatbestandsberichtigung - Sachaufklärungspflicht - fehlerhafte Rechtsanwendung
Tatbestand
1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen die Ablehnung eines Antrags auf gesonderte Feststellung des Verlustes zur
Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2000 gerichtete Klage des Antragstellers abgewiesen, weil der
entsprechende auf null DM lautende Einkommensteuerbescheid bestandskräftig sei und nicht mehr geändert werden
könne. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen. Dagegen erhob der Antragsteller die Beschwerde
der Nichtzulassung der Revision und beantragt unter Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse für dieses
Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst
Belegen wurde bislang nicht eingereicht.
Entscheidungsgründe
2 II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg. Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der
Zivilprozessordnung (ZPO); denn --unabhängig von der fehlenden Erklärung des Antragstellers über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck nebst entsprechenden Belegen (vgl. § 117 Abs.
2 Satz 1, Abs. 4 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO)-- sind Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO
weder hinreichend dargelegt noch sind sie ersichtlich.
3 1. Etwaige Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils hätte der Antragsteller nicht im Rechtsmittelverfahren beim
Bundesfinanzhof (BFH), sondern mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO binnen zwei Wochen
nach Zustellung des Urteils beim FG geltend machen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 IX B 164/05,
BFH/NV 2006, 340, m.w.N.).
4 2. Soweit mit dem Hinweis auf einen (vom FG festgestellten, aber) den Tatsachen nicht entsprechenden Sachverhalt
eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend
gemacht wird, fehlt es bereits an den für eine hinreichende Darlegung erforderlichen genauen Angaben und
Ausführungen zu bestimmten Punkten (zum Übergehen von Beweisanträgen: BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X
B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.; zur unterlassenen
Amtsermittlung: BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom 6. September 2006 VIII B
187/05, BFH/NV 2007, 74).
5 3. Letztlich geht der Antragsteller von einem anderen Sachverhalt aus und setzt seine eigene Tatsachenwürdigung und
Rechtsansicht anstelle der des FG. Damit wendet er sich gegen die angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das
FG, also die materielle Unrichtigkeit seines Urteils; dies vermag aber die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen
(vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125; vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV
2007, 1675).
6 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.