Urteil des BFH vom 22.07.2008

BFH: steuerbefreiung, beschränkung, dienstleistungsfreiheit, vergleich, ausschluss, universität, lehrauftrag, burg

Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeit in anderen EU-Staaten
- Urteil vom 22.07.08 VIII R 101/02 -
Nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu
einer Höchstgrenze (heute 2.100 € pro Jahr) steuerfrei (so genannter Übungsleiterfreibetrag). Nach der bisher geltenden
Gesetzesfassung galt dies nur für solche Tätigkeiten, die für inländische öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige
Einrichtungen erbracht wurden. Für Zahlungen ausländischer Körperschaften und Einrichtungen galt die Steuerbefreiung
dagegen nicht.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02 entschieden hat, war die Beschränkung der
Steuerbefreiung auf Inlandssachverhalte europarechtswidrig. Geklagt hatte ein deutscher Rechtsanwalt, der einen
Lehrauftrag an der Universität Straßburg versehen und für die von dort bezogene Aufwandsentschädigung vergeblich die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG begehrt hatte. Der BFH gab ihm, nachdem er zunächst den Europäischen Gerichtshof
angerufen hatte, Recht: Der Ausschluss der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen, die von öffentlichen
Körperschaften oder Einrichtungen in der Europäischen Union gezahlt werden, bedeute eine nicht zu rechtfertigende
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). Der Kläger
werde im Vergleich zu denjenigen Steuerpflichtigen diskriminiert, die vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen.
Deshalb sei das Merkmal „inländisch“ in § 3 Nr. 26 EStG bei der Rechtsanwendung nicht zu beachten. Auch der
Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 erstrecke den Tatbestand des § 3 Nr. 26 EStG rückwirkend auf
Tätigkeiten, die für in EU-Mitgliedstaaten ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht worden sind.