Urteil des BFH vom 30.06.2009

BFH: Darlegung von Gründen für eine Revisionszulassung, Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, Zulassung der Revision wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des FG-Urteils in Schätzungsfällen, rüge

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.6.2009, I B 193/08
Darlegung von Gründen für eine Revisionszulassung - Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage - Zulassung der
Revision wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des FG-Urteils in Schätzungsfällen
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) den in den Streitjahren (1986 bis 1996) erzielten Gewinn der
Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zutreffend geschätzt hat.
2 Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile seit 1982 ausschließlich von G gehalten werden. Sie unterhielt in
den Streitjahren u.a. Geschäftsbeziehungen mit der R. Bei R handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft mit einer
englischen Anschrift. Die Klägerin leistete in den Streitjahren 1986 bis 1989 Zahlungen an R, die im Anschluss an eine
Betriebsprüfung als Betriebsausgaben anerkannt wurden.
3 Nach einer weiteren, im Jahr 1996 begonnenen Betriebsprüfung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das
Finanzamt --FA--) an, dass es sich bei R um eine Briefkastengesellschaft ohne aktive Wirtschaftstätigkeit gehandelt
habe. Die Klägerin habe für an Dritte gelieferte Waren Ausgangsrechnungen erstellt, die an R adressiert gewesen und
in denen die Verkaufspreise unüblich niedrig angesetzt worden seien. Hinter R habe G gestanden, weshalb hinsichtlich
der Unterschiedsbeträge zwischen den fremdüblichen und den tatsächlich berechneten Preisen verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) vorlägen. Die geschilderte Praxis habe schon in den Jahren vor 1990 bestanden,
weshalb auch für diese Jahre die Gewinne der Klägerin höher als bisher anzusetzen seien. Dem entsprechend erließ
das FA für alle Streitjahre Steuer- und Feststellungsbescheide, wobei es früher ergangene Bescheide änderte.
4 Die Klage gegen die genannten Bescheide hatte im Streitpunkt nur teilweise Erfolg. Das FG entschied, dass die vom FA
aufgedeckten Umstände die Annahme von vGA rechtfertigten, die Schätzung des FA zur Höhe der vGA aber zum
Nachteil der Klägerin fehlerhaft sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die angefochtenen Bescheide nicht zu
beanstanden. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
5 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3
der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
6 Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung
der Revision liegen, soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind, nicht vor.
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1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
erfordert (Nr. 2) oder wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen
kann (Nr. 3). Wird darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Zulassungsgrund in der
Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Bei der inhaltlichen Prüfung des
Beschwerdevorbringens können nur die ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe berücksichtigt werden.
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2. Im Streitfall macht die Klägerin zunächst geltend, dass zwecks Fortbildung des Rechts und im Interesse der
Rechtsprechungseinheit geklärt werden müsse, unter welchen Voraussetzungen ein auf einer Schätzung beruhender
Steuer- oder Feststellungsbescheid nichtig sei. Damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil die genannte
Frage im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Denn das FG war berechtigt und verpflichtet, die vom FA
durchgeführte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in vollem Umfang zu überprüfen und dabei ggf. eine eigene
Schätzung vorzunehmen (§ 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung). Es musste, soweit es die Schätzung für
zum Nachteil der Klägerin fehlerhaft hielt, die angefochtenen Bescheide ändern (§ 100 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO).
In diesem Sinne ist das FG verfahren. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar,
inwieweit die genannten Befugnisse und Verpflichtungen des FG davon abhängen konnten, ob die vom FA
erlassenen Bescheide nichtig waren; dem entsprechend hat sich das FG denn auch in seiner Entscheidung nicht auf
die Annahme einer Unwirksamkeit der Bescheide gestützt. War aber diese Frage für das FG nicht
entscheidungserheblich, so könnten die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden in einem
den Streitfall betreffenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Das schließt die Zulassung der Revision unter
diesem Gesichtspunkt aus, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit ein Klärungsbedarf besteht und ob dieser ggf.
von der Klägerin ausreichend dargelegt worden ist.
10 3. Die Klägerin hält § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ferner deshalb für einschlägig, weil das angefochtene Urteil greifbar
gesetzwidrig sei. Damit kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Es trifft zwar zu, dass die greifbare Gesetzwidrigkeit
einer Entscheidung eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gebieten kann. Eine solche liegt aber nur
dann vor, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-
Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35); das wiederum ist bei einer Schätzung nur dann
anzunehmen, wenn deren Ergebnis wirtschaftlich unmöglich und offensichtlich realitätsfremd ist (BFH-Beschlüsse
vom 12. November 2008 V B 41/08, BFH/NV 2009, 402; vom 21. Januar 2009 X B 125/08, BFH/NV 2009, 951, m.w.N.).
Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor:
11 Das FG hat die vom FA angestellte Schätzung geprüft und sich insbesondere mit den Einwendungen der Klägerin
zum Umfang der Unterfakturierungen auseinandergesetzt. Zudem hat es berücksichtigt, dass der im Streitfall
notwendige Preisvergleich eine Bandbreite von Fremdpreisen berücksichtigen musste und dass in einem solchen Fall
regelmäßig von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen ist (Senatsurteil vom 6. April
2005 I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, 659, m.w.N.). Auf dieser Basis hat es die angefochtenen
Bescheide zu Gunsten der Klägerin abgeändert. An einem genaueren Preisvergleich hat es sich dadurch gehindert
gesehen, dass die Klägerin dafür notwendige Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorgelegt hatte. Bei dieser Sachlage
hätte das FG selbst dann, wenn es einzelne aktenkundige oder von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkte nicht
zutreffend gewürdigt hätte oder wenn ihm bei der Sachverhaltswürdigung Denkfehler unterlaufen sein sollten, keine
willkürliche Entscheidung getroffen. Sein Urteil wäre dann zwar rechtsfehlerhaft, was aber eine Zulassung der
Revision nicht rechtfertigt (BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 28.
November 2008 VIII B 206/07, BFH/NV 2009, 601, m.w.N.).
12 4. Die geltend gemachten Verfahrensmängel hat die Klägerin nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Im
Hinblick auf die von ihr erhobene Sachaufklärungsrüge gilt das schon deshalb, weil die Beschwerdebegründung
keinen Vortrag dazu enthält, welche zusätzlichen Aufklärungsmaßnahmen das FG hätte treffen müssen und dass die
Klägerin deren Unterbleiben erstinstanzlich gerügt hat oder weshalb ihr eine solche Rüge nicht möglich war (vgl. dazu
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 70, m.w.N.). Ihr Hinweis, ihr Prozessvertreter habe in der
mündlichen Verhandlung sein Unverständnis über das Vorgehen des FG zum Ausdruck gebracht und zudem die
Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beantragt, reicht insoweit nicht aus; beide Äußerungen
beinhalten keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge, zumal sie sich nicht auf bestimmte von der Klägerin vermisste
Maßnahmen beziehen. Angesichts dessen spielt auch die von der Klägerin angesprochene Frage, ob das FG den
Antrag auf Revisionszulassung in das Verhandlungsprotokoll hätte aufnehmen müssen, letztlich keine Rolle.
13 Im Ergebnis dasselbe gilt, soweit die Klägerin eine Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO sowie ihres Rechts auf Gehör rügt.
Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dafür benannt, dass das FG ein bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt
haben oder in anderer Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen haben könnte. Sie wendet sich
vielmehr auch insoweit nur gegen die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung, was zur Darlegung eines
Verfahrensmangels nicht genügt.