Urteil des BFH vom 28.07.2009

BFH: Keine Beschwerde gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe, Keine Umdeutung der Beschwerde in eine Gegenvorstellung, Begründung der Beschlüsse, ratenzahlung, rechtssicherheit

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 28.7.2009, III B 102/09
Keine Beschwerde gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe - Keine Umdeutung der Beschwerde in eine
Gegenvorstellung - Begründung der Beschlüsse
Tatbestand
1 I. Im November 2008 erhob die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) Klage zum
Finanzgericht (FG) und beantragte, ihr unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) für
die Durchführung des Klageverfahrens zu gewähren. Mit Beschluss vom 18. Juni 2009 bewilligte das FG der
Antragstellerin PKH lediglich gegen monatliche Ratenzahlung von 115 EUR und ordnete ihr zur vorläufig
unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte ihre Bevollmächtigte bei.
2 Hiergegen erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, am 22. Juni 2009 "sofortige Beschwerde
gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 der Zivilprozessordnung (ZPO)", soweit ihr durch den
Beschluss monatliche Raten von 115 EUR auferlegt worden seien. Sie sei arm im Sinne des Gesetzes. Es sei nicht
ersichtlich, auf welcher Basis die Ratenzahlung festgesetzt worden sei.
3 Das FG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
Entscheidungsgründe
4 II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
5 1. Nach § 128 Abs. 2 FGO können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ergibt--
Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Auch eine außerordentliche
Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 als
außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November
2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, m.w.N.).
6 2. Die Umdeutung in eine gesetzlich ebenfalls nicht geregelte Gegenvorstellung, für deren Entscheidung ohnehin das
FG zuständig wäre, welches den angefochtenen Beschluss erlassen hat, kommt ebenso wenig in Betracht. Dabei kann
dahinstehen, ob nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes überhaupt noch eine Gegenvorstellung zulässig ist.
Denn eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche erhobenen Beschwerde
scheidet aus. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihrer Prozesserklärung beim Wort zu nehmen
(z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 400, m.w.N.). Nicht zu entscheiden ist daher im vorliegenden Verfahren, ob der
angegriffene Beschluss des FG den Anforderungen des § 113 Abs. 2 Satz 2 FGO genügt, demzufolge Beschlüsse, in
denen ein Antrag auf PKH --ggf. auch teilweise-- zurückgewiesen wird, stets zu begründen ist (hierzu z.B. Schwarz in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rz 164).