Urteil des BFH vom 27.03.2008

BFH: vorläufiger rechtsschutz

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.3.2008, II S 3/08
Vorläufiger Rechtsschutz für die Dauer einer Verfassungsbeschwerde
Tatbestand
1 I. Der Antragstellerin ist durch das zuständige Landratsamt die Ausübung ihres Gewerbes untersagt worden. Dem lag
eine Mitteilung des Antragsgegners (Finanzamt --FA--) über das steuerliche Verhalten der Antragstellerin zugrunde.
Gegen die Untersagung hatte die Antragstellerin erfolglos den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Nach dessen
rechtskräftigem Abschluss erhob sie Klage zum Finanzgericht (FG) mit dem Antrag, das FA zu verpflichten, seinen
Antrag auf Gewerbeuntersagung zurückzuziehen. Auch diese Klage blieb erfolglos. Die Beschwerde wegen
Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 15. Februar 2008 II B 78/07 als
unzulässig verworfen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung
beantragt.
Entscheidungsgründe
2 II. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, da der Finanzrechtsstreit mit dem Beschluss des BFH vom 15.
Februar 2008 II B 78/07 rechtskräftig abgeschlossen ist. Vorläufiger Rechtsschutz für die Dauer eines etwaigen
Verfassungsbeschwerdeverfahrens fällt nicht in die Zuständigkeit des BFH.