Urteil des BFH vom 10.12.2008

BFH: aussetzung, vollziehung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.12.2008, I B 179/08
Keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung
Tatbestand
1 I. Mit Beschluss vom 1. August 2008 2 V 11/07 hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg Anträge des Klägers
und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden und eines Bescheides über
die Festsetzung eines Zwangsgelds abgelehnt. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) hat das FG nicht
zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG hat der Kläger Beschwerde erhoben.
Entscheidungsgründe
2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
3 Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die Finanzgerichtsordnung (FGO) bei
finanzgerichtlichen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet
lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für
die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10.
Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).