Urteil des BFH vom 04.05.2006

BFH (besetzung, steuerberater, kläger, 1995, treffen, ausnahmefall, befangenheit, folge, offenkundig, beschwerdeführer)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.3.2009, VIII S 5/09
Vertretungszwang bei Befangenheitsgesuch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Besetzung bei Entscheidung
über ein offenkundig unzulässiges Befangenheitsgesuch
Gründe
1 1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt,
Steuerberater usw.) vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Der Kläger und
Beschwerdeführer (Kläger) gehört nicht zum dort aufgeführten Personenkreis (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) mit
der Folge, dass seine Prozesserklärungen mangels Postulationsfähigkeit unbeachtlich sind (Gräber/Stapperfend,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62a Rz 6, m.w.N.). Dies gilt auch für ein Gesuch, mit dem Richter wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt werden sollen (BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2006 VI S 5/06, BFH/NV 2006, 1337; vom 25.
Juli 1995 IX S 1/95, nicht veröffentlicht; vom 28. Mai 1997 VI B 193/96, BFH/NV 1997, 889, m.w.N.).
2 Ausnahmsweise anders verhält es sich, wenn auch für das zugrunde liegende Verfahren kein Vertretungszwang gilt
(Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 15). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor; vielmehr besteht auch im hier
zugrunde liegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VIII B 188/08) Vertretungszwang.
3 Wegen der offenkundigen Unzulässigkeit des Gesuchs kann der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung
entscheiden.
4 2. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden unselbständigen Zwischenverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschluss
vom 1. Dezember 1999 IX S 17/99, BFH/NV 2000, 478).