Urteil des BFH vom 13.03.2017

BFH (republik, mitgliedstaat, portugal, leitung, ausland, zahlung, wert, aeuv, kaufpreis, tag)

EuGH Anhängiges Verfahren, C-38/10 (Aufnahme in die Datenbank am 1.4.2010)
Klage der Kommission gegen die Portugiesische Republik vom 22.01.2010 mit dem Antrag,
- festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 31 des EWR Abkommens verstoßen hat, dass sie die Rechtsvorschriften der
Art. 76. -A, 76.-B und 76. -C des portugiesischen Körperschaftsteuergesetzes (Codigo do Imposto sobre o Rendimento das
pessoas Colectivas - CIRC) erlassen und beibehalten hat, nach denen im Fall der Verlegung des Sitzes und der
tatsächlichen Leitung eines portugiesischen Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat oder der Aufgabe der Tätigkeiten
einer festen Niederlassung in Portugal oder der Übertragung ihres Vermögens in Portugal in einen anderen Mitgliedstaat
- die Besteuerungsgrundlage des Geschäftsjahrs, in dem dieses Ereignis stattfindet, sämtliche hinsichtlich der fraglichen
Vermögenswerte nicht realisierten Wertsteigerungen einschließt, während nicht realisierte Wertsteigerungen, die sich aus
ausschließlich nationalen Transaktionen ergeben, nicht in die Besteuerungsgrundlage eingehen;
- die Anteilseigner einer Gesellschaft, die ihren Sitz und ihre tatsächliche Leitung ins Ausland verlegt, zur Zahlung einer
Steuer verpflichtet sind, deren Grundlage die Differenz zwischen dem Wert des Reinvermögens des Unternehmens
(berechnet zum Tag der Übertragung und zu Marktpreisen) und dem Kaufpreis der entsprechenden Gesellschaftsanteile ist.
- der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
AEUV Art 49; EWRAbk Art 31; EG Art 43