Urteil des BFH vom 22.04.2009

BFH: Arbeitslohn bei Leistung an Gesellschafter/nahestehende Person, Sachverhaltswürdigung, Grundsätzliche Bedeutung, auszahlung der versicherungsleistung, verdeckte gewinnausschüttung, bilanz

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.4.2009, VI B 95/08
Arbeitslohn bei Leistung an Gesellschafter/nahestehende Person - Sachverhaltswürdigung - Grundsätzliche Bedeutung
Tatbestand
1 I. Streitig ist, ob Einmalzahlungen aus einer Rückdeckungsversicherung als Arbeitslohn oder verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) steuerbar sind.
2 Die im Jahr 1936 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der im Jahr 1935 geborene Kläger und
Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin war im
Streitjahr (2001) Alleingesellschafterin der D-GmbH (GmbH). Beide Eheleute waren zu Geschäftsführern der GmbH
bestellt und bezogen aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Den Klägern sind darüber hinaus
Pensionszusagen erteilt sowie Invaliden- und Witwenrenten zugesagt worden. Danach stand den Klägern u.a. ein
lebenslängliches monatliches Ruhegehalt zu, wenn sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der
GmbH ausscheiden und in den Ruhestand treten würden. Zur Finanzierung dieser Verpflichtungen hatte die GmbH als
Bezugsberechtigte Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der
GmbH wurde festgestellt, dass die Versicherungssumme im Streitjahr nicht an die bezugsberechtigte GmbH, sondern in
vollem Umfang unmittelbar an die Kläger ausbezahlt worden ist. Vor diesem Hintergrund erließ der Beklagte und
Beschwerdegegner (das Finanzamt) einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung geänderten
Einkommensteuerbescheid und erfasste die Einmalzahlungen der Versicherungsgesellschaft an die Kläger als
Arbeitslohn. Einspruch und Klage blieben weitgehend erfolglos.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Kläger haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz
3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.
4 1. Das Vorbringen der Kläger, das angefochtene Urteil weiche von der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zur vGA ab, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
5 a) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Divergenzrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte
Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der bezeichneten
Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen
(vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 X B 170/07, BFH/NV 2009, 167; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.).
6 b) Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger rügen lediglich, dass das FG die unmittelbare Auszahlung der
Versicherungsleistungen als Arbeitslohn gewürdigt habe, obwohl diese Zahlung nicht im Vornherein eindeutig und klar
zwischen ihnen und der GmbH vereinbart worden sei. Nach der --im Einzelnen dargestellten-- Rechtssprechung des
BFH zu § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes verlange dieser Umstand vielmehr, den zugeflossenen
Vermögensvorteil als durch das Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst zu beurteilen und folglich vorrangig als vGA und
nicht als Arbeitslohn zu besteuern.
7 Die Kläger verkennen mit diesem Vorbringen, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer vGA nicht rechtsmaßstäblich
fehlerhaft verneint, sondern die Auszahlung der Versicherungssumme aufgrund einer wertenden Betrachtung
tatbestandlich als Zuwendung der GmbH an die Kläger für die in den vergangenen Jahren erbrachte Arbeitsleistung,
mithin als Arbeitslohn beurteilt hat. Damit wenden sich die Kläger mit ihrer Divergenzrüge letztlich gegen die
Sachverhaltswürdigung des FG, das den Rechtsgrund für die Auszahlung der Versicherungsleistung im Dienst- und
nicht im Gesellschaftsverhältnis gefunden hat. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw.
Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen sind jedoch nur insoweit revisibel, als Verstöße
gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (BFH-Beschluss vom
30. Dezember 2004 VI B 67/03, BFH/NV 2005, 702). Solche Verstöße sind im Streitfall weder vorgetragen noch
ersichtlich. Das FG hat vielmehr die Einmalzahlung wegen der Auszahlungsmodalitäten und der buchungstechnischen
Abbildung dieses Vorgangs in der Bilanz der GmbH dem Dienstverhältnis zugeordnet. Es hat hierzu revisionsrechtlich
bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die Versicherungssumme auf Anweisung der GmbH unmittelbar an die
Kläger ausgezahlt und diese Zahlung bei der GmbH nicht verbucht worden sei. Außerdem sei die Pensionsrückstellung
bilanzrechtlich fehlerhaft ausgebucht worden. All dies bringe zum Ausdruck, dass beide Kläger nicht zwischen der
Vermögenssphäre der GmbH und ihrer eigenen unterschieden hätten und davon ausgegangen seien, dass ihnen mit
der Einmalzahlung der Versicherungssumme die GmbH letztlich nur das zugewandt habe, was ihnen als Frucht
jahrelanger Arbeit zustünde. Diese tatsächliche Würdigung der Sachumstände des konkreten Falles ist möglich und
damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
8 2. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im
konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder
umstrittenen Rechtslage abhängig ist (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Auch
daran haben es die Kläger fehlen lassen. Ihr Vorbringen erschöpft sich insoweit in dem pauschalen Vorwurf, die
Entscheidung der Vorinstanz widerspreche der von der Finanzverwaltung und der in der Literatur vertretenen Meinung
sowie der vom BFH entwickelten und in einer Vielzahl von Urteilen bestätigten Rechtsprechung zur vGA.