Urteil des BAG vom 25.08.2020

Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung - Ungewissheit der Arbeitspflicht - Einschränkung durch sozialversicherungsrechtliche Handlungsobliegenheiten

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. August 2020
Neunter Senat
- 9 AZR 612/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
Urteil vom 9. Januar 2019
- 3 Ca 3487/18 -
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Urteil vom 4. September 2019
- 4 Sa 15/19 -
Entscheidungsstichwort:
Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung
Leitsätze:
1. Im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung kann
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewäh-
ren, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auf-
löst. Dazu muss er den Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig zur
Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht be-
freien und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlen oder
dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen.
2. Ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ungewiss, weil der Arbeit-
nehmer gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben
hat, steht dies der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen. Maß-
geblich ist nicht, ob der Arbeitnehmer das Bestehen seiner Arbeitspflicht
kennt, sondern dass er die Gewissheit hat, während eines bestimmten Zeit-
raums nicht zur Arbeit herangezogen zu werden, und sich deshalb nicht
zur Erbringung einer Arbeitsleistung bereithalten muss.
3. Den Urlaub störende Ereignisse fallen grundsätzlich in die Risikosphäre
des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn die Möglichkeit selbstbe-
stimmter Nutzung der Freizeit während des Urlaubs durch sozialversiche-
rungsrechtliche Handlungsobliegenheiten eingeschränkt wird, die für den
Bezug von Arbeitslosengeld erforderlich sind.
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
9 AZR 612/19
4 Sa 15/19
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
25. August 2020
URTEIL
Jatz, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom
25. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht
Prof. Dr. Kiel,
die
Richter
am
Bundesarbeitsgericht
Dr. Suckow
und
Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Lücke und Neumann-Redlin für
Recht erkannt:
- 2 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 3 -
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. Sep-
tember 2019 - 4 Sa 15/19 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Vergütung aus einem beendeten Ar-
beitsverhältnis.
Der Kläger war beim Beklagten seit dem 15. Dezember 2012 zu einem
monatlichen Arbeitsentgelt iHv. 1.900,00 Euro brutto beschäftigt. Dieser kündigte
das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. September 2017 fristlos, hilfsweise
fristgerecht zum 30. November 2017. Im Kündigungsschreiben heißt es zu den
noch offenen Urlaubsansprüchen:
„Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genom-
menen Urlaub ab.
Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der
fristlosen Kündigung habe ich Ihnen hilfsweise ordentlich
gekündigt. In diesem Fall gilt folgendes:
Sie werden Ihren sämtlichen noch nicht genommenen Ur-
laub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs die-
ser Kündigung in der Zeit vom 19.09.2017 bis 11.10.2017
nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des
Urlaubsentgelts für den betreffenden Zeitraum zu verste-
hen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs
die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu.“
Der Beklagte rechnete das Entgelt bis zum 18. September 2017 iHv.
1.140,00 Euro brutto zzgl. einer Urlaubsabgeltung iHv. 1.338,88 Euro brutto ab
und zahlte die sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobeträge an den Kläger
aus.
1
2
3
- 3 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 4 -
Der Kläger erhob gegen die Kündigung vom 18. September 2017 Kündi-
gungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart. Zur Erledigung des Rechts-
streits schlossen die Parteien einen am 24. November 2017 gerichtlich festge-
stellten Vergleich, der folgende Bestimmungen enthält:
„1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentli-
cher Kündigung des Beklagten vom 18.09.2017 mit
Ablauf des 31.10.2017 geendet hat.
2.
Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger eine So-
zialabfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe
von 4.000,00
€ brutto zu bezahlen. Der Abfindungs-
anspruch entsteht mit Bestandskraft dieses Ver-
gleichs. Er ist ab diesem Zeitpunkt vererblich. Die Be-
zahlung ist fällig zum 30.11.2017.
3.
Der Beklagte verpflichtet sich, den Zeitraum vom
18.09.2017 bis 31.10.2017 ordnungsgemäß auf der
Basis eines Monatsgrundgehalts in Höhe von
1.900,00
€ abzurechnen und dem Kläger die entspre-
chenden Nettobeträge auszubezahlen.
4.
Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohl-
wollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer Ge-
samtbeurteilung der Note ‚gut‘ zu erteilen. Das Zeug-
nis enthält ferner eine der Gesamtbeurteilung entspre-
chende Schlussklausel.
5.
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit sowie alle finan-
ziellen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Ar-
beitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung,
gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus wel-
chem Rechtsgrund, erledigt.
6.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.“
Nach Abschluss des Vergleichs erteilte der Beklagte dem Kläger Korrek-
turabrechnungen, in denen er für die Monate September und Oktober 2017 je-
weils ein Arbeitsentgelt iHv. 1.900,00 Euro brutto und in der Oktoberabrechnung
zusätzlich die Abfindung iHv. 4.000,00 Euro brutto auswies. Beide Korrekturab-
rechnungen wurden in einer weiteren Abrechnung für den Monat Dezember 2017
zusammengefasst. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen
wurde der saldierte Nettobetrag an den Kläger ausgezahlt. Die bisherige Urlaubs-
abgeltung wurde dabei als (bereits geleistetes) Urlaubsentgelt behandelt.
4
5
- 4 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 5 -
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die bereits
geleistete Urlaubsabgeltung nicht nachträglich als Urlaubsentgelt behandeln dür-
fen. Ihm ständen deshalb noch 1.338,88 Euro brutto Entgelt aus Annahmeverzug
für den Zeitraum vom 19. September bis zum 11. Oktober 2017 zu. Die vorsorg-
liche Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen
Kündigung sei nicht zulässig. Zum Zeitpunkt der Urlaubserteilung sei es für ihn
nicht klar gewesen, ob überhaupt eine Arbeitspflicht bestanden habe, von der er
durch die Gewährung von Urlaub wirksam habe befreit werden können. Zum an-
deren könne der Urlaubszweck nicht erreicht werden, weil er sich nach Erhalt der
außerordentlichen Kündigung bei der Agentur für Arbeit habe arbeitsuchend und
arbeitslos melden und für Vermittlungsangebote habe bereithalten müssen.
Schließlich stehe der Vergleichsinhalt einer Umwidmung des abgegoltenen Ur-
laubs in Urlaubsentgelt entgegen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehendes Entgelt
iHv. 1.338,88 Euro brutto zzgl. Jahreszinsen von fünf Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu bezahlen.
Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass
der vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung
erteilte Urlaub zur Erfüllung der Urlaubsansprüche des Klägers geführt habe. Für
diese Beurteilung sei es entscheidend, dass er dem Kläger die Zahlung des Ur-
laubsentgelts vorbehaltlos zugesagt habe. Sozialrechtliche Handlungsobliegen-
heiten hätten keinen Einfluss auf die Erfüllung von Urlaubsansprüchen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewie-
sen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seine Entgeltansprüche weiter.
6
7
8
9
- 5 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 6 -
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zu-
rückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass
dem Kläger kein Anspruch auf weiteres Entgelt für den Zeitraum vom 19. Sep-
tember bis zum 11. Oktober 2017 iHv. 1.338,88 Euro brutto zusteht.
I.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Vergütung we-
gen Annahmeverzugs sind nicht erfüllt.
1.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung wegen Annahmever-
zugs ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum
Urlaub gewährt wurde. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die verein-
barte Vergütung
fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme
der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gerät. Das setzt nach § 293 BGB die
Nichtannahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung voraus. In
Annahmeverzug kann ein Arbeitgeber nur geraten, wenn im streitgegenständli-
chen Zeitraum ein erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Ar-
beitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist
. Hat
ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam durch Urlaubsgewährung von
der Arbeitspflicht befreit, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitneh-
mers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht
.
2.
Der Beklagte hat dem Kläger in dem Kündigungsschreiben vom 18. Sep-
tember 2017 wirksam Urlaub für den Zeitraum vom 19. September bis zum
11. Oktober 2017 erteilt.
a)
Nach § 7 Abs. 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung
des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei
10
11
12
13
14
- 6 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 7 -
denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubs-
wünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang
verdienen, entgegenstehen. Allerdings ist ein dem Arbeitgeber mitgeteilter Ur-
laubswunsch nicht Voraussetzung für dessen Recht, die zeitliche Lage des Ur-
laubs festzulegen. Die ohne einen solchen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte
zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist rechtswirksam, wenn
der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen
Urlaubswunsch äußert
.
aa)
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Urlaub auch vorsorglich für den
Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kün-
digung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Eine wirksame Urlaubsgewährung
setzt in diesem Fall jedoch voraus, dass der Arbeitgeber trotz der Ungewissheit
der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch eine entspre-
chende Freistellungserklärung eindeutig zum Ausdruck bringt, der Arbeitnehmer
werde zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub endgültig von der Ar-
beitspflicht befreit
, und das
Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlt oder dessen Zahlung vor-
behaltlos zusagt
.
bb)
Die Erklärung des Beklagten im Kündigungsschreiben vom 18. Septem-
ber 2017 hält diesen Anforderungen stand. Darin ist der Kläger endgültig vom
19. September 2017 bis 11. Oktober 2017 zu Urlaubszwecken freigestellt und
ihm das Urlaubsentgelt für diesen Zeitraum vorhaltlos zugesagt worden. Der Klä-
ger hat gegen die zeitliche Festlegung des Urlaubs keine Einwände erhoben.
Weder hat er der (vorsorglichen) Festlegung des Urlaubs widersprochen noch
einen abweichenden Urlaubswunsch geäußert.
15
16
- 7 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 8 -
b)
Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann nach § 362 Abs. 1
BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistel-
lungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht
. Für das Vorliegen der für die Gewährung und Inanspruchnahme von Ur-
laub erforderlichen Arbeitspflicht ist allein die objektive Rechtslage maßgeblich
. Diese wurde vorliegend durch den Prozess-
vergleich vom 24. November 2017 bestimmt. Nach § 779 BGB ist der Vergleich
ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Die Unge-
wissheit über die Arbeitspflicht des Klägers und damit die Wirksamkeit der Ur-
laubsgewährung im Kündigungsschreiben haben die Parteien rückwirkend durch
die Einigung ausgeräumt, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2017 en-
dete.
c)
Die vor Vergleichsschluss bestehende Ungewissheit der Parteien über
den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stand einer Urlaubsgewährung durch
den Beklagten nicht entgegen.
aa)
Erteilt der Arbeitgeber vorsorglich für den Fall, dass die fristlose Kündi-
gung unwirksam sein sollte, für die Dauer der Kündigungsfrist der hilfsweise aus-
gesprochenen ordentlichen Kündigung Urlaub und erhebt der Arbeitnehmer
Klage nach §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, so steht in dem Zeitraum, in dem der
Urlaub erfüllt werden soll, zwar regelmäßig nicht fest, ob die außerordentliche
Kündigung wirksam ist und der Arbeitnehmer noch von einer bestehenden Ar-
beitspflicht freigestellt werden kann.
bb)
Entgegen der Auffassung der Revision gebietet es der Urlaubszweck je-
doch nicht, dass bereits bei Urlaubsantritt abschließende Gewissheit über die Ar-
beitspflicht des Arbeitsnehmers bestehen muss. Dies ergibt die richtlinienkon-
forme Auslegung von § 1 BUrlG.
17
18
19
20
- 8 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 9 -
(1)
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union soll der in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verankerte Anspruch auf be-
zahlten Jahresurlaub es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von der Ausübung
der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über
einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen
. Die Richtlinie be-
handelt den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubs-
entgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs
. Die beiden Aspekte stehen gleichwertig nebenei-
nander.
(2)
Die Bestimmung des § 1 BUrlG, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Ka-
lenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, entspricht der Regelung
in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Sie ist richtlinienkonform auszulegen.
Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist danach ebenso wie
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht allein auf die Freistellung von der
Arbeitsleistung gerichtet. Das Gesetz verlangt darüber hinaus, dass die Zeit der
Freistellung von der Arbeit „bezahlt“ sein muss
. Für die Erfüllung des Anspruchs auf bezahlten Jahresur-
laub und die Realisierung des Urlaubszwecks kommt es danach in Bezug auf die
Freistellungskomponente nicht maßgeblich darauf an, dass der Arbeitnehmer
das Bestehen seiner Arbeitspflicht kennt, sondern dass er durch die Urlaubser-
teilung die Gewissheit hat, während eines bestimmten Zeitraums nicht zur Arbeit
herangezogen zu werden, und ihm dadurch Freizeit zur Erholung und Entspan-
nung zur Verfügung steht. Dies ermöglicht es dem Arbeitnehmer, seine Zeit un-
abhängig von den mit seinem Arbeitsplatz in Zusammenhang stehenden Belas-
tungen zu gestalten. Der Arbeitnehmer wäre erst dann in unzumutbarer Weise in
seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt, wenn er bei Urlaubsantritt nicht wüsste,
ob der Arbeitgeber von ihm in dem maßgeblichen Zeitraum die Erbringung einer
Arbeitsleistung verlangt, und er sich deshalb in Bereitschaft halten müsste.
21
22
- 9 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 10 -
d)
Die dem Kläger nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch
den Beklagten gegenüber der Agentur für Arbeit obliegenden Mitwirkungshand-
lungen, die den Bezug von Arbeitslosengeld gewährleisten sollten, stellen keine
der Erfüllung von Urlaubsansprüchen entgegenstehenden Hindernisse dar.
aa)
Durch die nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung für den
Arbeitnehmer bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Handlungsobliegen-
heiten wird ein gewährter Urlaub beeinträchtigt.
(1)
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist dieser Arbeitnehmer zunächst ver-
pflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen
der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses weniger als drei Monate, hat er sich innerhalb von drei Tagen nach
Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht
unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich gel-
tend gemacht wird
. Zudem hat sich der ge-
kündigte Arbeitnehmer gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III elektronisch im Fach-
portal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit
arbeitslos zu melden, um die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosen-
geld bei Arbeitslosigkeit zu erfüllen
. Arbeitslosigkeit
als weitere Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld setzt nach § 138
Abs. 1 SGB III Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit
voraus. Verfügbar ist nach der allgemeinen Definition in § 138 Abs. 1 Nr. 3
SGB III, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung
steht. Dies erfordert ua., dass der Betreffende Vorschlägen der Agentur für Arbeit
zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann
. Konkretisiert wird diese „Erreichbarkeit“ durch die EAO vom
23. Oktober 1997
. Danach hat
der Arbeitslose ua. sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an sei-
nem Wohnort durch Briefpost erreichbar ist
, was
nach allgemeiner Auffassung voraussetzt, dass der Arbeitsagentur stets die ak-
tuelle Wohnanschrift bekannt ist
23
24
25
- 10 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 11 -
. Die Verletzung versicherungsrechtlicher Handlungsobliegenheiten hat
regelmäßig die Verhängung einer Sperrzeit zur Folge
.
(2)
Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer nach § 1 BUrlG zur Erfüllung des
Urlaubsanspruchs von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden,
um ihm die uneingeschränkte Möglichkeit selbstbestimmter Nutzung seiner Frei-
zeit zu geben
.
Diese Möglichkeit wird eingeschränkt, wenn der Arbeitnehmer die ihm durch die
Gewährung von Urlaub eingeräumte arbeitsfreie Zeit infolge der arbeitgebersei-
tigen Kündigung teilweise darauf verwenden muss, seine versicherungsrechtli-
chen Handlungsobliegenheiten zu erfüllen, um die Voraussetzungen für den Be-
zug von Arbeitslosengeld zu erfüllen oder - bei Verhängung einer Sperrzeit - wei-
tere Sanktionen zu vermeiden. So steht das Erfordernis der Erreichbarkeit bspw.
der Durchführung einer - das Wochenende übersteigenden - Reise entgegen.
bb)
Die versicherungsrechtlichen Handlungsobliegenheiten sind jedoch dem
persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Sie stehen der Er-
füllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen.
(1)
Den Arbeitgeber trifft zwar bei einem richtlinienkonformen Verständnis
von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubs-
anspruchs
. Der Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub selbst hat aber ausschließlich die Freistellung von der
Arbeitspflicht und die Zahlung des Urlaubsentgelts zum Gegenstand
. Hierauf ist die Erfüllungshand-
lung des Arbeitgebers bezogen. Einen darüberhinausgehenden „Urlaubserfolg“
schuldet er dem Arbeitnehmer nicht.
(2)
Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums (und der vorbehaltlosen Zu-
sage des Urlaubsentgelts) hat der Arbeitgeber als Schuldner das nach § 7 Abs. 1
BUrlG Erforderliche getan
. Alle danach eintretenden urlaubs-
störenden Ereignisse fallen entsprechend § 275 Abs. 1 BGB als Teil des persön-
26
27
28
29
- 11 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 12 -
lichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeit-
nehmers. Nur soweit der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien - wie in
§§ 9, 10 BUrlG - besondere Regelungen zur Nichtanrechnung von Urlaub treffen,
findet eine Umverteilung des Risikos zugunsten des Arbeitnehmers statt
. Die Bestimmungen der §§ 9, 10 BUrlG sind nicht verallgemeine-
rungsfähige Ausnahmevorschriften
. Ihre entsprechende Anwendung auf andere urlaubs-
störende Ereignisse oder Tatbestände, aus denen sich eine Beseitigung der Ar-
beitspflicht des Arbeitnehmers ergibt, kommt grundsätzlich nicht in Betracht
. Somit trägt re-
gelmäßig der Arbeitnehmer das Risiko, dass sich der Urlaubszweck nach der
Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht (vollständig) realisiert. Dieses Ri-
siko wird regelmäßig durch innere und äußere Umstände beeinflusst, die dem
persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sind. Dies ist auch
bei den versicherungsrechtlichen Handlungsobliegenheiten gegenüber der
Agentur für Arbeit, die den persönlichen Bezug von Arbeitslosengeld beeinflus-
sen, der Fall.
(3)
Ebenso wenig wie es für die Entstehung, den Bestand und die Erteilung
des Urlaubs auf ein abstraktes oder konkretes Erholungsbedürfnis des Arbeit-
nehmers ankommt
, besteht während des Urlaubs für
den Arbeitnehmer eine „Pflicht zur Erholung“
. Er ist in seiner Freizeitgestal-
tung zumindest im Rahmen der von § 8 BUrlG gesetzten Grenzen frei, ohne dass
der Urlaubszweck gefährdet wäre
. Die
in § 8 BUrlG normierte Verpflichtung des Arbeitnehmers, während des Urlaubs
keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, ist zu-
gleich Ausdruck einer allgemeinen gesetzgeberischen Wertung. Danach wird der
Urlaubszweck nicht durch jedwede (Erwerbs-)Tätigkeit oder Beschäftigung au-
30
- 12 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 13 -
ßerhalb des Arbeitsverhältnisses mit dem Urlaub gewährenden Arbeitgeber ge-
fährdet, die die Erholung und Entspannung des Arbeitnehmers sowie die Mög-
lichkeit der selbstbestimmten Nutzung seiner Freizeit beeinträchtigen könnte.
Eine Erfüllung von Urlaubsansprüchen ist deshalb nicht schon dann ausge-
schlossen, wenn bereits bei der Gewährung und Inanspruchnahme absehbar ist,
dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Urlaubszeitraum aus seiner Sphäre
stammenden Belastungen oder Anstrengungen ausgesetzt ist, die seine selbst-
bestimmte Erholung negativ berühren, solange die durch den bezahlten Jahres-
urlaub intendierten Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeitszeitgestaltung
nicht unterschritten werden.
(4)
Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich nicht, dass
die Erfüllung der aus dem Sozialversicherungsverhältnis des Klägers erwachsen-
den Obliegenheiten die Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeitszeitgestaltung unterlaufen oder die Erholung und Entspan-
nung maßgeblich vereitelt haben.
e)
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Vorabentscheidungs-
verfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV liegen nicht vor
. Der Gerichtshof der Europäi-
schen Union hat bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die es Ar-
beitnehmern nicht erlaubt, den darin vorgesehenen Sonderurlaub an Arbeitsta-
gen der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, sofern die Bedürfnisse und Ver-
pflichtungen, die dem Sonderurlaub zugrunde liegen, während des bezahlten
Jahresurlaubs eintreten, nicht gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verstößt
. Diese Regelung räumte
Arbeitnehmern grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub ein,
der es ihnen ermöglicht, bestimmten Bedürfnissen und Verpflichtungen (wie zB
Heirat, Geburt eines Kindes, Krankenhausaufenthalt, chirurgische Operation
oder der Tod eines nahen Angehörigen sowie die Erfüllung gewerkschaftlicher
Vertretungsfunktionen) nachzukommen. Der Anspruch auf bezahlten Sonderur-
laub bestand indessen nicht, wenn die Bedürfnisse und Verpflichtungen während
des bezahlten Jahresurlaubs eintreten. Der Gerichtshof der Europäischen Union
31
32
- 13 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 14 -
hat erkannt, dass derartige Sonderurlaubsregelungen nicht in den Anwendungs-
bereich der Richtlinie 2003/88/EG fallen, sondern der Ausübung der eigenen Be-
fugnisse durch einen Mitgliedstaat unterliegen
. Anders als bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit,
bei der der Arbeitnehmer berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu
einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu neh-
men, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann
, hat der Gerichtshof der Europäischen
Union für den Eintritt der grundsätzlich zum Sonderurlaub berechtigenden Be-
dürfnissen und Verpflichtungen implizit erkannt, dass dadurch die Erfüllung des
Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht berührt wird. Anderenfalls liefe sein
Argument, „die Bedürfnisse oder Verpflichtungen, die die Gewährung eines Son-
derurlaubs rechtfertigen, [müssen] in einem Arbeitszeitraum eintreten“, „so dass
sich die Arbeitnehmer während … des bezahlten Jahresurlaubs nicht auf ihn be-
rufen können“
, leer. Ste-
hen danach „urlaubsschädliche“ Bedürfnisse und Verpflichtungen wie Kranken-
hausaufenthalt, chirurgische Operation oder der Tod eines nahen Angehörigen
sowie die Erfüllung gewerkschaftlicher Vertretungsfunktionen der Erfüllung des
Urlaubsanspruchs nicht entgegen, bestehen auch keine Zweifel daran, dass dies
auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer seinen versicherungsrechtlichen Hand-
lungsobliegenheiten gegenüber der Agentur für Arbeit nachkommt.
II.
Ein Anspruch auf weitere Vergütung für den streitgegenständlichen Zeit-
raum steht dem Kläger auch nicht aus dem gerichtlichen Vergleich vom 24. No-
vember 2017 zu. Das Landesarbeitsgericht hat den Prozessvergleich zutreffend
dahingehend ausgelegt, dass durch ihn insoweit kein unabhängig von den tat-
sächlich bestehenden Anspruchsgrundlagen eigenständiger Vergütungsan-
spruch begründet werden sollte.
1.
Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge - auch Prozessvergleiche - so aus-
zulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen.
Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außer-
halb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen
33
34
- 14 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
- 15 -
Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende
Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksich-
tigen
. Der Senat kann offenlassen, ob
die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines Prozessvergleichs durch
das Landesarbeitsgericht der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt
oder ob sie nur darauf überprüft werden
kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze
oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelas-
sen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat
. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts
hält auch einer vollen revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
2.
Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das
Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, wird hierdurch im Zweifel nur die
ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt
.
Die vorzunehmende Abrechnung betrifft idR die tatsächlich bestehenden Ansprü-
che. Eine Verwendung des Worts
„ordnungsgemäß“ soll die vorzunehmende Ab-
rechnung näher beschreiben. Sie zielt auf eine Berechnung nach den außerhalb
des Vergleichs aufzufindenden, von ihm unabhängig anzuwendenden Rechts-
normen
. Ein Aner-
kenntnis einer Zahlungspflicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Ansprü-
che, auf die sich die Abrechnungspflicht beziehen soll, nicht benannt sind
.
3.
Danach haben die Parteien durch den Prozessvergleich keine von der
objektiven Rechtslage unabhängigen Zahlungsansprüche des Klägers für den
Zeitraum vom 19. September bis zum 11. Oktober 2017 begründet.
35
36
- 15 -
9 AZR 612/19
ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR612.19.0
a)
Hierfür spricht bereits der Wortlaut des Vergleichs. In dessen Ziff. 3 hat
sich der Beklagte verpflichtet, den Zeitraum vom 18. September 2017 bis zum
31. Oktober 2017 ordnungsgemäß auf der Basis eines Monatsgrundgehalts iHv.
1.900,00 Euro abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an
den Kläger zu zahlen. Die Regelung enthält keine Bezeichnung der abzurech-
nenden Ansprüche. Zudem lässt sie offen, wie die bereits abgerechneten und
ausgezahlten Beträge in der (neu) zu erteilenden Abrechnung behandelt werden
sollen. Nach den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen ergibt sich aus dem
Vergleichswortlaut somit kein Rechtsbindungswille des Beklagten, der darauf ge-
richtet ist, einen (Annahmeverzugs-)Anspruch zu begründen, der der objektiven
Rechtslage nach nicht besteht. Auch die Formulierung, dass die Abrechnung „auf
der Basis eines Monatsgrundgehalts in Höhe von 1.900,00
Euro“ vorzunehmen
ist, erlaubt keinen Rückschluss auf die Vereinbarung eines bestimmten An-
spruchsgrunds. Hierdurch wird lediglich die Bemessungsgrundlage des abzu-
rechnenden Anspruchs festgelegt. Anhand ihrer lässt sich nicht nur eine Annah-
meverzugsvergütung, sondern gleichermaßen das Urlaubsentgelt berechnen.
Eine - auch nur implizite - von der bestehenden Rechtslage abweichende Fest-
legung der rechtlichen Grundlage für die Zahlungspflicht lässt sich daraus nicht
ableiten.
b)
Das Landesarbeitsgericht hat keine tatsächlichen Umstände festgestellt,
die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen.
III.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen
.
Kiel
Suckow
Zimmermann
Neumann-Redlin
M. Lücke
37
38
39