Urteil des BAG vom 10.08.2020

Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

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Entscheidungen
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 10.8.2020, 9 AZB 52/20
ECLI:DE:BAG:2020:100820.B.9AZB52.20.0
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts
München vom 16. April 2020 - 5 Ta 29/20 - wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1 I. Das Landesarbeitsgericht hat in dem Rechtswegbestimmungsverfahren mit Beschluss vom 16. April 2020
die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom
7. November 2019 - 32 Ca 8286/19 - zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft.
3 1. Das ArbGG kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nur im Hauptsache-/Erkenntnisverfahren. § 72a ArbGG
sieht sie für Urteile des Landesarbeitsgerichts nach § 69 ArbGG vor. Nach § 77 Satz 2 ArbGG ist die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde statthaft, wenn das Landesarbeitsgericht
die Berufung als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde nicht zugelassen hat. Gegen
Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts in Verfahren nach § 78 ArbGG und § 17a GVG und gegen solche, die
es als Erstgericht außerhalb des Hauptsache-/Erkenntnisverfahrens erlassen hat, findet die
Rechtsbeschwerde dagegen nur statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht selbst zugelassen wurde. Die
Zulassung durch das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich nicht
vorgesehen (vgl. BAG 3. Juni 2015 - 2 AZB 116/14 - Rn. 7; 11. Juni 2009 - 9 AZA 8/09 - Rn. 6). § 78 Satz 2
ArbGG und § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG verweisen ausschließlich auf die vom Landesarbeitsgericht zu
beachtenden Zulassungsgründe, die in § 72 Abs. 2 ArbGG und in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG geregelt sind
(vgl. BAG 11. Juni 2009 - 9 AZA 8/09 - aaO). Die entsprechende Anwendung des in § 72a ArbGG geregelten
Rechts der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) ist nicht vorgesehen.
Da der Gesetzgeber das Rechtsmittelrecht durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) und das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) umfassend
neu geregelt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Ausschluss des Zugangs zum
Rechtsbeschwerdegericht bewusst und gewollt ist (BAG 11. Juni 2009 - 9 AZA 8/09 - aaO). Diesen Willen
hat der Gesetzgeber dadurch bekräftigt, dass er § 77 ArbGG durch Art. 12 des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11. November 2016 (BGBl. I
S. 2500, 2512) geändert und die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revisionsbeschwerde eröffnet hat, ohne die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde zu regeln.
4 2. Der anzufechtende Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 16. April 2020 ist kein Urteil iSv. § 69
ArbGG, sondern ein Beschluss in einem Verfahren nach § 17a GVG, gegen den das Landesarbeitsgericht
die Rechtsbeschwerde nicht nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen hat. Gegen diese Nichtzulassung
sieht das Gesetz einen Rechtsbehelf nicht vor.
5 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kiel
Weber
Zimmermann
     
     
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