Urteil des BAG vom 29.07.2020

Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsbetrieb - Entsendung

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 29. Juli 2020
Siebter Senat
- 7 ABR 27/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
I. Arbeitsgericht Solingen
Beschluss vom 30. September 2016
- 1 BV 20/15 -
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 19. Februar 2019
- 3 TaBV 112/16 -
Entscheidungsstichworte:
Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsbetrieb - Entsendung
Leitsatz:
Ein in einem Gemeinschaftsbetrieb iSv. § 1 Abs. 2 BetrVG gebildeter Be-
triebsrat ist berechtigt, insgesamt zwei seiner Mitglieder in den Konzern-
betriebsrat zu entsenden, wenn in einem oder mehreren seiner Trägerun-
ternehmen kein anderer Betriebsrat besteht.
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
7 ABR 27/19
3 TaBV 112/16
Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
29. Juli 2020
BESCHLUSS
Wirth, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
Antragsteller und Beschwerdeführer,
2.
3.
4. ...
5.
6.
7.
- 2 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 3 -
8.
9.
Rechtsbeschwerdeführer,
10.
11.
12.
13.
14.
15.
- 3 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 4 -
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
- 4 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 5 -
24.
25.
26.
27.
28.
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom
29. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesar-
beitsgericht Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Glock und Steininger für
Recht erkannt:
- 5 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 6 -
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 9. wird der
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
19. Februar 2019 - 3 TaBV 112/16 - aufgehoben, soweit
das Landesarbeitsgericht das Verfahren in Bezug auf die
Unterlassungsanträge und den Antrag auf Androhung von
Ordnungsgeld eingestellt hat. Insoweit wird das Verfahren
zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesar-
beitsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Beteiligten
zu 9. als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen!
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten in erster Linie darüber, ob sich das vorliegende
Verfahren erledigt hat.
Das zu 2. beteiligte Unternehmen (im Folgenden Arbeitgeberin) ist die
Muttergesellschaft eines Konzerns der Bau- und Heimwerkerbranche. Die Betei-
ligten zu 13. bis 25. sind konzernangehörige Gesellschaften. Ob dies auch für die
Beteiligte zu 27. gilt, ist streitig. Bei den zu 3., 5. bis 8., 10. bis 12. und 26. betei-
ligten Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten handelt es sich um die in den kon-
zernangehörigen Unternehmen gebildeten Arbeitnehmervertretungen. Der Betei-
ligte zu 9. ist der im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2., 18., 19., 20., 21.
und 22. bestehende Betriebsrat. Der Beteiligte zu 28. ist der bei der Beteiligten
zu 27. gebildete Betriebsrat.
Aufgrund eines Beschlusses des bei der Beteiligten zu 22. bestehenden,
zu 11. beteiligten Gesamtbetriebsrats vom 21. Juni 2011 wurde der zu 1. betei-
ligte Konzernbetriebsrat errichtet. Zu diesem Zeitpunkt waren bei der Beteiligten
zu 22. mehr als 9.000 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 3.060,5 Arbeitnehmer in
Betrieben mit Betriebsrat; die konzernangehörigen Unternehmen beschäftigten
1
2
3
- 6 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 7 -
im Inland insgesamt 14.623 Arbeitnehmer einschließlich 205 leitender Angestell-
ter. Die konstituierende Sitzung des Konzernbetriebsrats fand am 24. Juli 2012
statt. Vertreter des Beteiligten zu 9. wurden zu dieser Sitzung nicht geladen und
nahmen daran auch nicht teil.
Die Arbeitgeberin setzt bei allen konzernangehörigen Unternehmen, die
mit dem Warenhandel befasst sind, seit dem Jahr 2005 einheitlich das Programm
Basis3 zur Abwicklung sämtlicher Warenwirtschaftsprozesse ein. Dieses Pro-
gramm wird auch von mindestens zwei im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten
zu 2., 18., 19., 20., 21. und 22. beschäftigten Arbeitnehmern genutzt. Von der
Erfassung der Stammdaten, der Zuordnung von Waren zu Lagerplätzen in den
Märkten, der Bestellung und der Verwaltung von Retouren, der Erfassung des
Wareneingangs, des Kundenauftrags bis hin zur Erstellung von Statistiken sind
sämtliche Prozesse in diesem Warenwirtschaftsprogramm abgebildet. Die Arbeit-
nehmer müssen im Rahmen ihrer Tätigkeiten an einem Rechner Daten in die
hinterlegten Datenbänke eingeben. Vor der Eingabe ist die Anmeldung mit einem
Passwort erforderlich. So können Daten erhoben werden, die die Tätigkeit der
Arbeitnehmer wiedergeben und diesen persönlich zuzuordnen sind. Im Laufe der
Zeit wurden neue Versionen des Warenwirtschaftsprogramms installiert.
Bei der Einführung des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 in den Jah-
ren 2005 bis 2007 wurden die örtlichen Betriebsräte informiert, da zu dieser Zeit
im Konzern weder ein Konzernbetriebsrat noch Gesamtbetriebsräte gebildet wa-
ren. Nachdem die Version 3.8 des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 im Laufe
des Jahres 2015 ohne vorherige Beteiligung des Konzernbetriebsrats installiert
worden war, hat der Konzernbetriebsrat auf der Grundlage seines Beschlusses
vom 10. September 2015 das vorliegende Verfahren eingeleitet und Unterlas-
sungs- und Verpflichtungsanträge gegenüber der Arbeitgeberin angebracht. Zu
der Konzernbetriebsratssitzung vom 10. September 2015 waren Vertreter des
Beteiligten zu 9. nicht geladen worden. Hintergrund dafür ist ein Streit zwischen
dem Konzernbetriebsrat und dem Beteiligten zu 9. darüber, wie viele seiner Mit-
glieder der Beteiligte zu 9. in den Konzernbetriebsrat entsenden darf. Der Betei-
ligte zu 9. hatte mit E-Mail vom 20. November 2014 dem Konzernbetriebsrat die
Entsendung von zehn seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat mitgeteilt, und
4
5
- 7 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 8 -
zwar je zwei seiner Mitglieder pro Trägerunternehmen des Gemeinschaftsbe-
triebs mit Ausnahme der Beteiligten zu 22., bei der der zu 11. beteiligte Gesamt-
betriebsrat besteht. Eine vom Konzernbetriebsrat für geboten gehaltene Entsen-
dung von lediglich insgesamt zwei Mitgliedern des Beteiligten zu 9. erfolgte nicht,
auch nicht hilfsweise.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens schlossen der Konzernbetriebsrat
und die Arbeitgeberin die
„Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschafts-
system“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018, die den Einsatz des Waren-
wirtschaftssystems Basis3 und der Nachfolgesysteme sowie die Einräumung von
Zugriffsrechten regelt.
In seiner Sitzung vom 15. Januar 2018 fasste der Konzernbetriebsrat un-
ter dem Tagesordnungspunkt
6 „Beschlussverfahren beim LAG Düsseldorf zur
Mitbestimmung der Basis3/Rechtmäßigkeit KBR“ mit den Unterpunkten „Ab-
schluss einer Vereinbarung zur Regelung der Nutzung Software Basis3“, „Erledi-
gungserklärung des Rechtsstreits durch den KBR mit dem Aktenzeichen 1 BV
20/15 (I. Instanz) und 3 TaBV 112/16 (2.
Instanz)“ sowie „Beratung und Be-
schlussfassung“ folgenden Beschluss:
„Sobald der Nachweis der Unterzeichnung der bereits am
15. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden des KBR un-
terzeichneten Konzernbetriebsvereinbarung zum Waren-
wirtschaftssystem durch die O SE & Co. KGaA erbracht ist,
erklärt der Konzernbetriebsrat der O SE & Co. KGaA bzw.
deren Verfahrensbevollmächtigte den vor dem LAG Düs-
seldorf unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 1 BV 20/15
und 3 Ta 112/16 (II. Instanz) geführten Rechtsstreit für er-
ledigt.“
Zu der Sitzung am 15. Januar 2018 war der Beteiligte zu 9. mit E-Mail
vom 10. Januar 2018 über seine Vorsitzende unter Bezugnahme auf die Tages-
ordnung geladen worden, und zwar bezogen auf „zwei Mitglieder des GemBR
mit insg. 998
Stimmen“. Hierauf teilte die Vorsitzende des Beteiligten zu 9. dem
Konzernbetriebsrat unter Hinweis auf den übermittelten Entsendungsbeschluss
vom 20. November 2014 mit, dass die Mitglieder des Beteiligten zu 9. sich als
6
7
8
- 8 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 9 -
nicht ordnungsgemäß geladen betrachteten. An der Sitzung des Konzernbe-
triebsrats vom 15. Januar 2018 nahm kein Vertreter des Beteiligten zu 9. teil.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Januar 2018 hat der Konzernbe-
triebsrat das Verfahren für erledigt erklärt. Die Arbeitgeberin sowie die Beteiligten
zu 8., 11., 13. bis 25. und 28. haben der Erledigung zugestimmt, die Beteiligten
zu 3., 5. bis 7., 10., 12., 26. und 27. haben innerhalb der vom Landesarbeitsge-
richt gesetzten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme abgegeben. Der Betei-
ligte zu 9. hat der Erledigung widersprochen.
Der Konzernbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Verfahren
habe sich durch den Abschluss
der „Konzernbetriebsvereinbarung zum Waren-
wirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018 erledigt. Sollte
keine Erledigung eingetreten sein, sei nach den ursprünglich gestellten Unterlas-
sungs-, Verpflichtungs- und Ordnungsgeldanträgen zu erkennen. Die Arbeitge-
berin habe bei der Einführung der Version 3.8 und der Folgeversionen des Wa-
renwirtschaftsprogramms Basis3 sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1
Nr. 6 BetrVG verletzt, so dass er die Unterlassung des Einsatzes dieser Versio-
nen des Warenwirtschaftssystems sowie der Einräumung von Zugriffsrechten
verlangen könne. Der Unterrichtungsanspruch folge aus § 80 Abs. 2 BetrVG.
Der Konzernbetriebsrat hat zuletzt beantragt,
1.
festzustellen, dass das Verfahren sich erledigt hat;
2.
hilfsweise
a)
die Beteiligte zu 2. zu verurteilen, es in ihrem
Konzern zu unterlassen, das Warenwirtschafts-
programm Basis3 in der Version 3.8 und den
Folgeversionen in den Unternehmen einzuset-
zen, solange keine Zustimmung des Konzernbe-
triebsrats hierzu oder eine diese ersetzende Ent-
scheidung der Einigungsstelle vorliegt;
b)
die Beteiligte zu 2. zu verurteilen, es in ihrem
Konzern zu unterlassen, für das Warenwirt-
schaftsprogramm Basis3 neue Zugriffsrechte in
den EDV-Programmen einzuräumen, solange
keine Zustimmung des Konzernbetriebsrats
oder eine diese ersetzende Entscheidung der Ei-
nigungsstelle hierzu vorliegt;
9
10
11
- 9 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 10 -
c)
die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, ihn über die
Veränderungen an dem Warenwirtschaftssys-
tem Basis3 durch das Release 3.9 vor dessen
Einführung zu informieren;
d)
für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ord-
nungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro
anzudrohen.
Die Beteiligten zu 8., 11. und 28. haben sich dem Hauptantrag des Kon-
zernbetriebsrats angeschlossen.
Die Arbeitgeberin sowie die Beteiligten zu 13. bis 25. haben sich dem
Hauptantrag des Konzernbetriebsrats angeschlossen und hilfsweise beantragt,
dessen Hilfsanträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Hilfs-
anträge des Konzernbetriebsrats seien unzulässig. Der Konzernbetriebsrat sei
schon mangels ordnungsgemäßer Errichtung und Konstituierung nicht antrags-
befugt. Es fehle an der für die Errichtung erforderlichen Zustimmung der Gesamt-
betriebsräte der Konzernunternehmen, in denen mehr als 50 vH der Arbeitneh-
mer beschäftigt sind, da bei der Ermittlung der Repräsentationsquote Arbeitneh-
mer in betriebsratslosen Betrieben nicht zu berücksichtigen seien. Die Konstitu-
ierung des Konzernbetriebsrats am 24. Juli 2012 sei mangels Ladung und Teil-
nahme von Vertretern des Beteiligten zu 9. nicht ordnungsgemäß erfolgt. Ent-
sprechendes gelte für den Beschluss des Konzernbetriebsrats über die Einlei-
tung des vorliegenden Verfahrens vom 10. September 2015. Zudem seien die
Anträge nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet.
Bei der Einführung der Version 3.8 des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 so-
wie der Folgeversionen habe es einer Beteiligung des Konzernbetriebsrats nicht
bedurft, da mit den Updates weder relevante Änderungen der bestehenden
Grundfunktionen verbunden noch mitbestimmungspflichtige Funktionen einge-
führt worden seien.
Der Beteiligte zu 9. hat beantragt, den Hauptantrag des Konzernbetriebs-
rats abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, ein erledigendes Ereignis sei nicht
eingetreten, da der Beschluss des Konzernbetriebsrats vom 15. Januar 2018 be-
12
13
14
- 10 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 11 -
treffend den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung und die Abgabe der Er-
ledigungserklärung mangels Ladung der von ihm entsandten zehn Mitglieder un-
wirksam sei.
Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich als Hauptanträge zu 1. bis 4.
gestellten Unterlassungs-, Verpflichtungs- und Ordnungsgeldanträge, dh. die
späteren Hilfsanträge zu 2a bis 2d, abgewiesen. Nachdem der Konzernbetriebs-
rat in der Beschwerdeinstanz das Verfahren für erledigt erklärt hatte und der Be-
teiligte zu 9. der Erledigungserklärung widersprochen hatte, hat das Landesar-
beitsgericht festgestellt, dass das Verfahren sich erledigt hat, und das Verfahren
eingestellt. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 9. mit seiner Rechtsbe-
schwerde. Der Konzernbetriebsrat sowie die Beteiligten zu 2., 8., 11., 13. bis 25.
und zu 28. beantragen, die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 9. zurückzu-
weisen.
B.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 9. ist unzulässig, soweit sie
sich gegen die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Verpflichtungsantrag
richtet. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde begründet. Mit der vom Landesar-
beitsgericht gegebenen Begründung kann das Verfahren in Bezug auf die Unter-
lassungsanträge und den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld nicht einge-
stellt werden. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob das Verfahren
hinsichtlich dieser Anträge erledigt ist. Dies führt insoweit zur Aufhebung des an-
gefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landes-
arbeitsgericht.
I.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen die Einstellung
des Verfahrens in Bezug auf den Verpflichtungsantrag, dh. den ursprünglich ge-
stellten Hauptantrag zu 3. und jetzigen Hilfsantrag zu 2c, gerichtet ist. Insoweit
fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung.
1.
Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrün-
dung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Be-
schluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den
Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und
15
16
17
18
- 11 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 12 -
Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung
mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
. Bei mehreren Streitgegenständen muss für
jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Begründung ge-
geben werden
. Ist die Ent-
scheidung des Beschwerdegerichts über einen Streitgegenstand auf mehrere
voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen ge-
stützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen,
denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung ins-
gesamt infrage zu stellen. Setzt sie sich nur mit einer der Begründungen ausei-
nander, ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzu-
lässig
. Dies gilt auch für eine
gegen die Einstellung des Verfahrens gerichtete Rechtsbeschwerde, wenn das
Beschwerdegericht das Verfahren nach einer einseitigen Erledigungserklärung
in Bezug auf mehrere Streitgegenstände eingestellt und die Einstellung hinsicht-
lich eines Streitgegenstands auf mehrere selbstständig tragende Begründungen
gestützt hat.
2.
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht
gerecht, soweit mit ihr die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf das mit dem
Verpflichtungsantrag verfolgte Informationsbegehren angegriffen wird. Die Ent-
scheidung des Landesarbeitsgerichts beruht insoweit auf einer Doppelbegrün-
dung. Das Landesarbeitsgericht hat zum einen angenommen, eine Erledigung
des Informationsbegehrens sei bereits mit der Einführung der Version 3.9 des
Warenwirtschaftsprogramms Basis3 und deren Ersetzung durch weitere Versio-
nen bis hin zu der zuletzt genutzten Version 3.14 eingetreten (Erstbegründung).
Zum anderen hat es ausgeführt, mit dem Abschluss der „Konzernbetriebsverein-
barung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018
sei ein erledigendes Ereignis in Bezug auf alle Anträge eingetreten (Zweitbegrün-
dung). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen und selbstständig tragenden
Erstbegründung setzt sich der Beteiligte zu 9. in seiner Rechtsbeschwerdebe-
gründung nicht auseinander. Er führt insoweit nur aus, es möge dahinstehen, ob
19
- 12 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 13 -
sich das Informationsbegehren durch die Einführung der Version 3.9 des Waren-
wirtschaftsprogramms Basis3 erledigt habe.
II.
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Sie ist frist- und formge-
recht eingelegt und begründet worden
. Der Beteiligte zu 9. ist durch die Einstellung des Verfahrens in
Bezug auf die Unterlassungsanträge und den Antrag auf Androhung von Ord-
nungsgeld auch beschwert.
1.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittel-
führer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem
Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittel-
befugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Deshalb ist nur
rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist
. Beteiligt iSv.
§ 83 Abs. 3 ArbGG in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede
Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtli-
chen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist
. Eine fehlerhafte Beteiligung kann eine Rechtsmittelbe-
fugnis nicht begründen
. Fehlt die Rechtsbeschwerdebefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig
zu verwerfen
.
2.
Danach ist der Beteiligte zu
9. durch die Einstellung des Verfahrens in
Bezug auf die Unterlassungsanträge und den Antrag auf Androhung von Ord-
nungsgeld beschwert, da er als Beteiligter der Einstellung widersprochen hatte.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beteiligte zu
9.
durch die begehrte Entscheidung über die Unterlassungsanträge und den Antrag
auf Androhung eines Ordnungsgelds in seiner betriebsverfassungsrechtlichen
Rechtsposition unmittelbar betroffen ist. Macht ein Konzernbetriebsrat einen be-
triebsverfassungsrechtlichen Anspruch oder das Bestehen eines Mitbestim-
mungsrechts geltend und wird mit der begehrten Entscheidung inzident zugleich
20
21
22
- 13 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 14 -
darüber entschieden, dass der Anspruch bzw. das Mitbestimmungsrecht den ört-
lichen Betriebsräten und Gesamtbetriebsräten nicht zusteht, sind diese anderen
Gremien von der begehrten Entscheidung unmittelbar betroffen iSv. § 83 Abs. 3
ArbGG, sofern eine Rechtsposition der anderen Gremien als Inhaber des vom
Antragsteller geltend gemachten Anspruchs oder Rechts materiell-rechtlich
ernsthaft infrage kommt
. So ver-
hält es sich hier. Der Konzernbetriebsrat hat zur Begründung der auf den allge-
meinen Unterlassungsanspruch und auf § 23 Abs. 3 BetrVG gestützten Unterlas-
sungsanträge geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe sein Mitbestimmungs-
recht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt, indem sie die Version 3.8 und die
Folgeversionen des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 ohne seine Zustim-
mung eingesetzt habe. Mit einer stattgebenden Entscheidung stünde zugleich
fest, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Ein-
führung und Anwendung der Version 3.8 und der nachfolgenden Versionen des
Warenwirtschaftsprogramms Basis3 dem Konzernbetriebsrat -
und nicht dem
Beteiligten zu
9.
zusteht. Ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu
9. beim
Einsatz des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 kommt ernsthaft in Betracht, da
dieses Programm auch in dem Gemeinschaftsbetrieb, in dem er gewählt wurde,
genutzt wird und es zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Konzernbetriebs-
rat wirksam errichtet wurde und damit ggf. eine Kompetenzverschiebung einge-
treten ist.
III.
Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Rechtsbeschwerde des Beteiligten
zu 9. begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann
das Verfahren, soweit es um die Unterlassungsanträge und den Antrag auf An-
drohung von Ordnungsgeld, dh. die ursprünglich gestellten Hauptanträge zu 1.,
2. und 4. und jetzigen Hilfsanträge zu 2a, 2b und 2d geht, nicht in entsprechender
Anwendung von §
83a Abs.
2 ArbGG eingestellt werden.
1.
Nach § 90 Abs. 2, §
83a Abs.
2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der
Beschwerdeinstanz einzustellen, wenn die Beteiligten das Verfahren für erledigt
erklärt haben. Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, sind die
23
24
- 14 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 15 -
übrigen Beteiligten aufzufordern, innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestim-
menden Frist von mindestens zwei Wochen mitzuteilen, ob sie der Erledigung
zustimmen
. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn
sich der Beteiligte innerhalb der Frist nicht äußert
.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Gericht
in Fällen, in denen der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und andere
Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung widersprechen, zu prüfen, ob ein
erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren einzu-
stellen. Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der gestellte
Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.
Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit
des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren
des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewie-
sen werden müsste
. Eine wirk-
same Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz ist allerdings nur möglich,
wenn diese Instanz überhaupt erreicht wurde, das Rechtsmittel also zulässig ist
.
2.
Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Verfahren sei wegen Erle-
digung einzustellen, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht
stand.
a)
Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht angenommen,
dass eine wirksame Erledigungserklärung in der Beschwerdeinstanz vorliegt.
aa)
Das vom Konzernbetriebsrat eingeleitete Verfahren ist in die Beschwer-
deinstanz gelangt. Die Beschwerde des Konzernbetriebsrats ist zulässig. Sie ist
25
26
27
- 15 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 16 -
nach § 87 Abs.
1 ArbGG statthaft und iSv. § 89 Abs. 2, § 87 Abs. 2 iVm. § 66
Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Der Zulässigkeit der Beschwerde des Konzernbetriebsrats steht nicht
entgegen, dass die Wirksamkeit seiner Errichtung zwischen den Beteiligten im
Streit steht. Ist die Beteiligtenfähigkeit des Rechtsmittelführers streitig, wird sie
hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels als gegeben unterstellt. Es ent-
spricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Par-
teifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein
Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen
.
Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es auch nicht darauf an, ob
Rechtsanwältin Dr. H ordnungsgemäß mit der Einlegung der Beschwerde beauf-
tragt wurde. Die ordnungsgemäße Erteilung der Anwaltsvollmacht ist nach dem
auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 88 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur
auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen
. Eine solche Rüge wurde nicht erhoben.
bb)
Damit ist auch von der Wirksamkeit der durch anwaltlichen Schriftsatz
vom 29. Januar 2018 erfolgten Erledigungserklärung des Konzernbetriebsrats
auszugehen. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des
§ 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvoll-
macht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen
den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen
. Dies
gilt auch für Erledigungserklärungen.
b)
Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein erledigendes Ereignis sei
eingetreten, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
aa)
Allerdings hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass
sich das Verfahren in Bezug auf die Unterlassungsanträge und den Antrag auf
Androhung von Ordnungsgeld mit Abschluss der „Konzernbetriebsvereinbarung
28
29
30
31
32
- 16 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 17 -
zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018 im Fall
der Wirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung erledigt hätte. Sollte die Kon-
zernbetriebsvereinbarung wirksam sein, müssten die Unterlassungsanträge als
unbegründet abgewiesen werden. Sie könnten nicht auf den allgemeinen Unter-
lassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG
gestützt werden. Sollte die Konzernbe-
triebsvereinbarung wirksam sein, hätte der Konzernbetriebsrat ein etwaiges Mit-
bestimmungsrecht in Bezug auf den Einsatz des Warenwirtschaftsprogramms
Basis3 und die Einräumung von Zugriffsrechten für dieses Programm ausgeübt.
Damit stünde dem Konzernbetriebsrat auch kein Unterlassungsanspruch aus
§ 23 Abs. 3 BetrVG zu. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld, der er-
sichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit einem der Unterlassungsanträge ge-
stellt ist, fiele dann nicht zur Entscheidung an.
bb)
Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass
die von dem Vorsitzenden des
Konzernbetriebsrats unterzeichnete „Konzernbe-
triebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/
11. Januar 2018 nur wirksam ist, wenn der Konzernbetriebsrat einen wirksamen
Beschluss über den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung getroffen hat.
Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Konzernbe-
triebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen nach § 59
Abs. 1 iVm. § 51 Abs. 3 BetrVG durch Beschluss. Dieser ist nur beachtlich, wenn
er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Eine nicht von einem Beschluss des
Konzernbetriebsrats umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und
entfaltet keine Rechtswirkungen. Nach § 59 Abs. 1 iVm. § 26 Abs. 2 Satz 1
BetrVG vertritt der Vorsitzende den Konzernbetriebsrat nur im Rahmen der von
ihm gefassten Beschlüsse. Allerdings können ohne einen wirksamen Beschluss
abgeschlossene Vereinbarungen vom Konzernbetriebsrat durch eine spätere
ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden
.
33
- 17 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 18 -
cc)
Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Konzernbetriebsrat habe
am 15. Januar 2018 unter dem Tagesordnungspunkt 6 nicht nur die Abgabe der
Erledigungserklärung, sondern auch den Abschluss der „Konzernbetriebsverein-
barung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018
beschlossen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden und wird mit
der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
dd)
Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Fest-
stellung des erledigenden Ereignisses scheitere nicht an einer unwirksamen Be-
schlussfassung des Konzernbetriebsrats über den Abschluss der Konzernbe-
triebsvereinbarung.
(1)
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Wirksamkeit des Beschlus-
ses des Konzernbetriebsrats vom 15. Januar 2018 sei schon deshalb nicht zu
prüfen, weil der Beteiligte zu 9. mit seinem Widerspruch gegen die Erledigung
nur das sachfremde Ziel verfolge, ein Rechtsgutachten über die streitige Frage
der Anzahl der von ihm in den Konzernbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder
erstellen zu lassen. Zudem sei die Wirksamkeit der Beschlussfassung über den
Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung wegen
„Doppelrelevanz“ der maß-
geblichen Umstände, dh. der Frage, wie viele seiner Mitglieder der Beteiligte
zu 9. in den Konzernbetriebsrat entsendet, für die Zulässigkeit der ursprünglichen
Anträge und den Eintritt des erledigenden Ereignisses zu unterstellen. Solange
derselbe Umstand, der bereits die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der An-
träge begründen würde, der Erledigung im Beschwerderechtszug entgegenste-
hen könne, sei aufgrund der Doppelrelevanz von der Erledigung auszugehen.
(2)
Dies hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Prüfung nicht stand.
(a)
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts läuft die Prüfung der
Wirksamkeit des Beschlusses des Konzernbetriebsrats vom 15. Januar 2018
über den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung nicht auf die Erstellung ei-
nes Rechtsgutachtens zu der Rechtsfrage hinaus, wie viele seiner Mitglieder der
Beteiligte zu 9. in den Konzernbetriebsrat entsenden darf. Hat der Antragstel-
34
35
36
37
38
- 18 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 19 -
ler - wie hier - das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Ver-
fahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein er-
ledigendes Ereignis eingetreten ist. Auf das Motiv für den Widerspruch kommt es
nicht an. Ein erledigendes Ereignis wäre vorliegend nur im Fall der Wirksamkeit
des Beschlusses des
Konzernbetriebsrats über den Abschluss der „Konzernbe-
triebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/
11. Januar 2018 eingetreten. Dies hängt ua. von der Vorfrage ab, wie viele seiner
Mitglieder der Beteiligte zu 9. in den Konzernbetriebsrat entsendet.
(b)
Die Wirksamkeit des Beschlusses des Konzernbetriebsrats vom
15. Januar 2018 kann auch nicht wegen der vom Landesarbeitsgericht angenom-
menen
„Doppelrelevanz“ von Umständen, die sowohl für die Zulässigkeit und Be-
gründetheit der ursprünglichen Anträge als auch für die Erledigung des Verfah-
rens von Bedeutung sind, als gegeben unterstellt werden.
(aa)
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in einem Fall
der Doppelrelevanz rechtlich bedeutsamer Umstände sowohl für die Zulässigkeit
als auch für die Begründetheit eines Antrags das Vorliegen dieser Umstände bei
der Zulässigkeit des Antrags als gegeben zu unterstellen, um eine der Rechts-
kraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen
.
Dies rechtfertigt es allerdings nicht, einen sowohl für die Zulässigkeit als auch für
die Begründetheit eines Antrags relevanten Umstand im Fall einer einseitigen
Erledigungserklärung auch bei der Prüfung, ob ein erledigendes Ereignis einge-
treten ist, als gegeben zu unterstellen. Denn im Falle einer einseitigen Erledi-
gungserklärung hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetre-
ten ist, und dafür alle erheblichen Tatsachen festzustellen und Rechtsfragen zu
beantworten.
(bb)
Aus der Entscheidung des Ersten Senats vom 26. April 1990
ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Der Erste Senat hat dort ausgeführt, hinter dem Widerspruch gegen die Erledi-
gungserklärung stehe regelmäßig der Wunsch, dass über die unter den Beteilig-
ten strittige Rechtsfrage anlässlich der Entscheidung über den Antrag befunden
39
40
41
- 19 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 20 -
wird, um Klarheit für das künftige Verhalten zu gewinnen. Dieses Interesse des
Beteiligten könne es jedoch nicht rechtfertigen, noch darüber zu entscheiden, ob
der Antrag ursprünglich zulässig oder begründet war, wenn ein erledigendes Er-
eignis eingetreten sei. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass der Ein-
tritt des erledigenden Ereignisses nur eingeschränkt zu überprüfen ist.
IV.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, soweit dieses
das Verfahren hinsichtlich der Unterlassungsanträge und des Antrags auf Andro-
hung von Ordnungsgeld eingestellt hat.
1.
Der Senat kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellun-
gen nicht abschließend beurteilen, ob der Beschluss des Konzernbetriebsrats
vom 15. Januar 2018
über den Abschluss der „Konzernbetriebsvereinbarung
zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018 wirk-
sam ist.
a)
Der Beschluss des Konzernbetriebsrats vom 15. Januar 2018 ist nicht
deshalb unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Errichtung des Konzern-
betriebsrats fehlte. Der Konzernbetriebsrat wurde ordnungsgemäß errichtet.
aa)
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern iSv. § 18 Abs. 1
AktG durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebs-
rat errichtet werden. Die Errichtung des Konzernbetriebsrats erfordert nach § 54
Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernun-
ternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der
Konzernunternehmen beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen
nur ein Betriebsrat, nimmt dieser nach § 54 Abs. 2 BetrVG die Aufgaben eines
Gesamtbetriebsrats wahr.
(1)
Die Errichtung des Konzernbetriebsrats erfolgt durch selbstständige Be-
schlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte iSv. § 54 Abs. 2
BetrVG. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wie viele Gesamtbetriebsräte bzw.
42
43
44
45
46
- 20 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 21 -
Betriebsräte der Errichtung eines Konzernbetriebsrats zustimmen. Für die Errich-
tung genügt der Beschluss eines Gesamtbetriebsrats oder eines Betriebsrats,
sofern dieser mehr als 50 vH der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen reprä-
sentiert
. Dem steht die Verwen-
dung des Plurals („Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunterneh-
men“) nicht entgegen. Das Gesetz stellt auf die Gesamtzahl der in den Konzern-
unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ab und nicht auf die Zahl der Konzern-
unternehmen
.
(2)
Für die Frage, ob das Quorum erreicht ist, kommt es auf die Zahl der
Arbeitnehmer an, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Errichtung des
Konzernbetriebsrats in den im Inland gelegenen Betrieben der Konzernunterneh-
men beschäftigt sind mit Ausnahme der leitenden Angestellten
. Mitgezählt
werden auch Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben
. Das ergibt sich schon aus dem
Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der ohne Einschränkung auf die Arbeit-
nehmer der Konzernunternehmen abstellt. Die Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 1
Halbs. 2 BetrVG bestätigt dieses Verständnis. Danach erstreckt sich die originäre
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats auch auf Unternehmen, die einen Ge-
samtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunterneh-
men ohne Betriebsrat. Da der Konzernbetriebsrat auch die in betriebsratslosen
Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer vertritt, sind diese Arbeitnehmer bei der
Ermittlung des Quorums, das eine breite Repräsentations- und Legitimationsba-
sis des Konzernbetriebsrats gewährleisten soll, zu berücksichtigen.
47
- 21 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 22 -
bb)
Danach ist der Konzernbetriebsrat wirksam errichtet worden. Der bei der
Beteiligten zu 22. gebildete, zu 11. beteiligte Gesamtbetriebsrat hat die Errich-
tung des Konzernbetriebsrats am 21. Juni 2011 beschlossen. Im Zeitpunkt der
Beschlussfassung beschäftigte die Beteiligte zu 22. über 9.000 Arbeitnehmer
und damit mehr als 50 vom Hundert der bei den Konzernunternehmen im Inland
insgesamt beschäftigten und zu berücksichtigenden 14.418 Arbeitnehmer.
b)
Der Wirksamkeit des Beschlusses vom 15. Januar 2018 steht auch nicht
entgegen, dass der Konzernbetriebsratsvorsitzende zu dieser Sitzung nicht die
vom Beteiligten zu 9. benannten zehn Vertreter, sondern
„zwei Mitglieder des
GemBR“ über dessen Vorsitzende unter Bezugnahme auf die beigefügte Tages-
ordnung geladen hat. Der Beteiligte zu 9. kann nach § 55 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 54
Abs. 2 BetrVG nur zwei und nicht zehn seiner Mitglieder in den Konzernbetriebs-
rat entsenden.
aa)
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsendet jeder Gesamtbetriebsrat, so-
fern keine abweichende Regelung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsver-
einbarung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 BetrVG getroffen ist, zwei seiner Mitglieder in
den Konzernbetriebsrat. Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebs-
rat, entsendet dieser nach § 54 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwei sei-
ner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat
. Der Betriebsrat repräsentiert allerdings
nur die Arbeitnehmer des Betriebs, in dem er gewählt wurde. Für die Arbeitneh-
mer der betriebsratslosen Betriebe des Unternehmens fehlt ihm die betriebsver-
fassungsrechtliche Legitimation, da das Gesetz insoweit keine Zuständigkeitser-
streckung vorsieht, wie sie für den Gesamtbetriebsrat durch § 50 Abs. 1 Satz 1
Halbs. 2 BetrVG und den Konzernbetriebsrat durch § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
BetrVG erfolgt ist.
bb)
Nach § 54 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist auch der in einem
Gemeinschaftsbetrieb iSv. § 1 Abs. 2 BetrVG gebildete Betriebsrat berechtigt
48
49
50
51
- 22 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 23 -
und verpflichtet, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden, wenn in ei-
nem oder mehreren seiner Trägerunternehmen kein anderer Betriebsrat besteht
. Das ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, da der Betriebsrat
eines Gemeinschaftsbetriebs ein in den jeweiligen Trägerunternehmen gebilde-
ter Betriebsrat ist. Er entsendet - wie sich zwingend aus § 47 Abs. 9 BetrVG
ergibt - jeweils Mitglieder in sämtliche bei den Trägerunternehmen zu errichten-
den Gesamtbetriebsräte
. Daher ist es folgerichtig, dass er auch Mitglieder in den Kon-
zernbetriebsrat entsendet, wenn in einem oder mehreren seiner Trägerunterneh-
men kein anderer Betriebsrat gebildet ist. Dabei hat auch der Betriebsrat eines
Gemeinschaftsbetriebs nicht die Stellung eines Gesamtbetriebsrats inne. Er re-
präsentiert nicht alle Arbeitnehmer der Trägerunternehmen, in denen kein ande-
rer Betriebsrat besteht, sondern nur die in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäf-
tigten Arbeitnehmer der Trägerunternehmen
.
cc)
Der in einem Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat entsendet nicht
für jedes konzernangehörige Trägerunternehmen, in dem kein weiterer Betriebs-
rat gebildet ist, zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat, sondern insge-
samt zwei seiner Mitglieder. Das ergibt die Auslegung von § 54 Abs. 2 iVm. § 55
Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
(1)
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt
sich, dass jeder Gesamtbetriebsrat und jeder Betriebsrat iSv. § 54 Abs. 2 BetrVG
zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden hat. Eine abwei-
chende Regelung für Betriebsräte von Gemeinschaftsbetrieben enthält das Ge-
setz nicht, obwohl der Gesetzgeber - wie sich aus § 47 Abs. 9 BetrVG ergibt - Ge-
meinschaftsbetriebe im Blick hatte. Daher ist davon auszugehen, dass die Be-
stimmung in § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch für Betriebsräte von Gemeinschafts-
betrieben gelten soll.
52
53
- 23 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 24 -
(2)
Für dieses Verständnis sprechen auch die Gesetzesbegründung und die
Gesetzessystematik. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll wegen der Bedeu-
tung des Konzernbetriebsrats sichergestellt werden, dass alle Gesamtbetriebs-
räte bzw. Betriebsräte iSv. § 54 Abs. 2 BetrVG unabhängig von der Unterneh-
mensgröße und ungeachtet ihrer jeweiligen Größe einheitlich durch zwei ihrer
Mitglieder im Konzernbetriebsrat vertreten sind
. Unter-
schiede in der Zahl der repräsentierten Arbeitnehmer werden durch ein unter-
schiedliches Stimmgewicht der Mitglieder des Konzernbetriebsrats ausgeglichen.
(3)
Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 9. ergibt sich aus der Gesetzes-
konzeption nicht das Erfordernis einer unternehmensbezogenen Entsendung von
zwei Mitgliedern je Trägerunternehmen. Dem steht entgegen, dass der Betriebs-
rat eines Gemeinschaftsbetriebs nur die Interessen der in dem Gemeinschafts-
betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vertritt, nicht jedoch die Interessen der Ar-
beitnehmer anderer Betriebe der Trägerunternehmen. Die Interessen der in dem
Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer können von allen Mitgliedern
des im Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats - unabhängig von ihrer Un-
ternehmenszugehörigkeit - vertreten werden.
dd)
Die zu entsendenden Mitglieder werden durch den Gesamtbetriebsrat
bzw. den Betriebsrat iSv. § 54 Abs. 2 BetrVG bestimmt. Die Entsendung erfolgt
durch Beschluss des Gesamtbetriebsrats nach § 51 Abs. 3 BetrVG bzw. des Be-
triebsrats iSv. § 54 Abs. 2 BetrVG nach § 33 BetrVG
. Es bedarf eines gesonderten Beschlusses für je-
des zu entsendende Mitglied
. Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat wird durch die
Beschlussfassung über die Entsendung und die Zustimmung des Betroffenen be-
gründet
54
55
56
- 24 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
- 25 -
. Weitere konstitutive Akte sind nicht erforderlich. Mit der
Bekanntgabe an den Konzernbetriebsratsvorsitzenden ist aber eine Legitima-
tionswirkung verbunden
.
ee)
Nach diesen Grundsätzen ist der Beschluss des Konzernbetriebsrats
vom 15. Januar 2018 nicht deshalb unwirksam, weil der Konzernbetriebsratsvor-
sitzende nicht die vom Beteiligten zu 9. benannten zehn Vertreter zu der Sitzung
am 15. Januar 2018 geladen hat, sondern über die Vorsitzende des Beteiligten
zu 9.
„zwei Mitglieder des GemBR“. Der Beteiligte zu 9. ist nur zur Entsendung
von zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat berechtigt. Es bedarf keiner
Klärung, ob der Beteiligte zu 9. zehn Entsendungsbeschlüsse gefasst hatte und
- wenn ja - ob alle zehn oder nur acht Entsendungsbeschlüsse unwirksam sind.
Für den Konzernbetriebsratsvorsitzenden war nicht erkennbar, ob und ggf. wel-
che Mitglieder des Beteiligten zu 9. wirksam entsandt waren. Er war nicht befugt,
aus den zehn vom Beteiligten zu 9. benannten Vertretern zwei Personen auszu-
wählen.
c)
Der Senat kann jedoch nicht abschließend beurteilen, ob der Konzern-
betriebsratsbeschluss vom 15. Januar 2018 wegen der Mitwirkung der von dem
Beteiligten zu 28. entsandten Mitglieder an der Beschlussfassung unwirksam ist.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Beteiligten zu 27. um ein
konzernangehöriges Unternehmen handelt. Dazu hat das Landesarbeitsgericht
keine Feststellungen getroffen. Damit steht auch nicht fest, ob der Beteiligte
zu 28. zu Recht Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsandt hat. Sollte dies
nicht der Fall sein und sollten Mitglieder des Beteiligten zu 28. gleichwohl an der
Beschlussfassung mitgewirkt haben, führte dies zur Unwirksamkeit des Be-
schlusses, es sei denn, der Fehler hatte offensichtlich keinen Einfluss auf das
Abstimmungsergebnis
.
Dies wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben.
2.
Eine Zurückverweisung ist entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 8.
nicht deshalb entbehrlich, weil der Konzernbetriebsrat mit dem Abschluss der
57
58
59
- 25 -
7 ABR 27/19
ECLI:DE:BAG:2020:290720.B.7ABR27.19.0
„Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezem-
ber 2017/11. Januar 2018 dem Einsatz des Warenwirtschaftsprogramms zuge-
stimmt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsanträge
entfallen wäre. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Zustimmung zu dem
Einsatz des Warenwirtschaftsprogramms vom Konzernbetriebsrat nur wirksam
erteilt wurde, wenn am 15. Januar 2018 eine wirksame Beschlussfassung über
den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung erfolgt ist.
3.
Sollte der Konzernbetriebsrat keinen wirksamen Beschluss über den Ab-
schluss der „Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom
15. Dezember 2017/11. Januar 2018 gefasst haben, wird das Landesarbeitsge-
richt zu prüfen haben, ob die Unterlassungsanträge und der für den Fall des Ob-
siegens mit diesen Anträgen gestellte Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld
zulässig und begründet sind. Von Hinweisen dazu sieht der Senat ab.
Gräfl
Waskow
M. Rennpferdt
Steininger
Glock
60