Urteil des BAG vom 24.06.2020

Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung - § 8 SVG

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. Juni 2020
Sechster Senat
- 6 AZR 10/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:240620.U.6AZR10.19.0
I. Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 20. Oktober 2017
- 17 Ca 3264/17 -
II. Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 13. Juli 2018
- 10 Sa 986/17 -
Entscheidungsstichworte:
Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung - § 8 SVG
ECLI:DE:BAG:2020:240620.U.6AZR10.19.0
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BUNDESARBEITSGERICHT
6 AZR 10/19
10 Sa 986/17
Landesarbeitsgericht
Köln
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
24. Juni 2020
URTEIL
Schuchardt, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-
handlung vom 24. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeits-
gericht Spelge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer, den Richter
am Bundesarbeitsgericht Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Stein und
Kreis für Recht erkannt:
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6 AZR 10/19
ECLI:DE:BAG:2020:240620.U.6AZR10.19.0
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesar-
beitsgerichts Köln vom 13. Juli 2018 - 10 Sa 986/17 - wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. September 2015 als Fachassistent Leistungs-
gewährung im Bereich SGB II bei der Beklagten beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 18. August 2015 lautet auszugs-
weise:
§ 1
Herr S wird ab 01.09.2015 als Vollzeitbeschäftigter einge-
stellt.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundes-
agentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils
geltenden Fassung.
Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit je-
weils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
§ 4
Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene V eingruppiert
(§ 14 Abs. 1 TV-BA). Zum Zeitpunkt der Einstellung wird
der Beschäftigte der Entwicklungsstufe
1 zugeordnet.“
Nach § 14 Abs. 1 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 idF des am
1. September 2015 in Kraft getretenen 15. Änderungstarifvertrags sind die in sog.
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Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) festgelegten Anforderungen an eine Tä-
tigkeit die Grundlage für deren Zuordnung zu einer der acht Tätigkeitsebenen
mittels tariflicher Zuordnungstabellen. Die Beschäftigten sind in der Tätigkeits-
ebene eingruppiert, der die ihnen nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit
zugeordnet ist. Das TuK „Fachassistent/in Leistungsgewährung im Bereich
SGB
II“ hat folgenden Inhalt:
Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten
-
Antragsannahme, -bearbeitung, Entscheidung und
Zahlbarmachung passiver Leistungen nach SGB II in
Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (insb. Fort-
zahlungsanträge)
-
Beratung zu passiven Leistungen nach SGB II in Fäl-
len mit mittlerem Schwierigkeitsgrad
-
Zusammenarbeit mit Dritten (v.a. anderen Leistungs-
trägern)
-
Bestandsarbeiten mit mittlerem Schwierigkeitsgrad
(z.B. Datenabgleich nach § 52 SGB II, Anrechnung
von Nebeneinkommen)
Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung
-
Fachangestellte/r für Arbeitsförderung oder vergleich-
bare Qualifikation
-
oder vergleichbares Profil
Fachlich-methodische Anforderungen
-
Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Ver-
fahren im Aufgabengebiet
-
Grundkenntnisse bzw. fundierte Kenntnisse der rele-
vanten
Rechtsgrundlagen
im
Aufgabengebiet
(einschl. der angrenzenden Rechtsgebiete)
-
Fundierte Kenntnisse der Büroorganisation
-
Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-
Fachanwendungen
Kompetenzanforderungen
-
Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftig-
keit (+)
-
Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientie-
rung (+), Teamfähigkeit (+)
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-
Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und
Kritikfähigkeit (+)“
§ 18 TV-BA idF des 15. Änderungstarifvertrags lautet auszugsweise:
§ 18 Entwicklungsstufen
(1)
Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs
Entwicklungsstufen.
(2)
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Ent-
wicklungsstufe 1 zugeordnet, soweit sich nicht aus
den nachstehenden Regelungen Abweichendes
ergibt.
(3)
Nachwuchskräfte im Sinne des Tarifvertrages zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchs-
kräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) sowie
Trainees werden bei Übernahme in ein Arbeitsver-
hältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbil-
dung bzw. nach Abschluss des Traineeprogramms
der Entwicklungsstufe 2 der jeweils maßgebenden
Tätigkeitsebene zugeordnet.
(4)
Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung von
Beschäftigten mit mindestens einjähriger Berufser-
fahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei
der BA.
Protokollerklärung zu Absatz 3 und 4:
Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 berücksich-
tigt die Tatsache, dass in den genannten Rechtsver-
hältnissen mit der BA unabhängig von der im Einzel-
fall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompetenzen und
Fertigkeiten aus dem Aufgabenbereich der BA er-
worben wurden, über die Beschäftigte ohne Berufs-
erfahrung bei der BA nicht verfügen.
(5)
Bei Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger
Berufserfahrung erfolgt die Stufenzuordnung unter
Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der einschlä-
gigen Berufserfahrung nach Maßgabe der in Ab-
satz 6 für den Stufenaufstieg im laufenden Arbeits-
verhältnis getroffenen Regelungen.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
1. Einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor,
wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen
Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war,
die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet
ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene
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Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven
Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätig-
keiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem
Anforderungsniveau den Kompetenzanforderun-
gen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig
übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar
sind.
(6)
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Ent-
wicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer ununter-
brochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeits-
ebene:
-
Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Ent-
wicklungsstufe 1,
-
Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Ent-
wicklungsstufe 2,
…“
Der Kläger wurde zunächst nach Tätigkeitsebene V Entwicklungsstufe 1,
ab dem 1. September 2016 wurde er nach Entwicklungsstufe 2 vergütet. Sein
Entgelt betrug im Mai 2017 monatlich 2.947,01 Euro brutto.
Vom 4. Oktober 2005 bis zum 15. Juni 2012 war der Kläger als Soldat
auf Zeit bei der Bundeswehr ua. als „Stabsdienstsoldat Streitkräfte“ eingesetzt
und wurde wiederholt zur Vertrauensperson der Soldaten und Soldatinnen ge-
wählt. Hier war er mit der Beratung über Laufbahnwechsel bzw. Weiterverpflich-
tung und der Bearbeitung der entsprechenden Anträge betraut. Vom 16. Juni
2012 bis zum 30. Juni 2013 besuchte er die Bundeswehrfachschule zur Erlan-
gung des Bildungsabschlusses der mittleren Reife. Die Wehrdienstbescheini-
gung weist die Leistung des Wehrdienstes vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. Sep-
tember 2013 - zuletzt als Soldat auf Zeit - aus. Vom 1. Oktober 2013 bis zum
18. Juni 2015 bildete er sich zum Büro- und Personalfachkaufmann fort. Die Aus-
bildung wurde durch die Bundeswehr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis
zum 18. Juli 2014 gefördert, Übergangsgebührnisse leistete die Bundeswehr bis
Juni 2015.
Nachdem der Kläger im November 2015 unter Hinweis auf eine bei der
Bundeswehr erworbene einschlägige Berufserfahrung erfolglos die Überprüfung
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der Entwicklungsstufenzuordnung beantragt hatte, erhob er am 12. Mai 2017
Klage vor dem Arbeitsgericht.
Er hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeiten bei der Bundeswehr,
insbesondere als Vertrauensperson und als Stabsdienstsoldat, sowie seine Wei-
terbildungen zum Büro- und Personalfachkaufmann seien als einschlägige Be-
rufserfahrung nach § 18 Abs. 5 iVm. Abs. 6 TV-BA bei der Stufenzuordnung zu
berücksichtigen. Jedenfalls seien gemäß § 8 des Gesetzes über die Versorgung
für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Solda-
tenversorgungsgesetz - SVG) Zeiten der Förderung nach § 5 SVG anzurechnen
und Ausbildungszeiten bei der Zuordnung zu der einschlägigen Entwicklungs-
stufe einzubeziehen; schließlich rechne die Beklagte den Auszubildenden zum
Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen den Ausbildungszeitraum
ebenfalls an. Seine erworbene Qualifikation als Bürokaufmann sei höherwertiger
als die eines Fachassistenten für Arbeitsmarktförderung. Nach seiner insgesamt
achtjährigen Tätigkeit als Zeitsoldat und der 1 ¾ Jahre dauernden Zeit der schu-
lischen und beruflichen Bildung seien 9 ¾ Jahre Berufstätigkeit bei seiner Einstu-
fung anzurechnen, sodass schon bei seiner Einstellung eine Einstufung in die
Entwicklungsstufe 6 hätte erfolgen müssen; jedenfalls sei ein Drittel dieser Zeit
einzurechnen mit der Folge, dass er mindestens nach Entwicklungsstufe 4 zu
vergüten sei.
Der Kläger hat - zuletzt - beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab
dem 1. September 2015 eine Vergütung nach der Stufe 6
der Tätigkeitsebene V des TV-BA zu zahlen und etwaige
Bruttonachzahlungsbeträge mit fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz pro Jahr, beginnend mit dem 1. Dezem-
ber 2015, zu verzinsen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertre-
ten, die vom Kläger bei der Bundeswehr ausgeübte Tätigkeit sei weder nach Auf-
gabeninhalt noch nach Anforderungsniveau mit der Tätigkeit eines Fachassisten-
ten Leistungsgewährung SGB II vergleichbar. Die Ausbildungszeiten könnten
nicht als Berufserfahrung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung nach § 8
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Abs. 4 SVG erfolge nicht auf die Entwicklungsstufe, sondern nur auf die Dienst-
und Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesar-
beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu
Recht abgewiesen. Der Kläger hat nach § 18 Abs. 5 iVm. § 14 Abs. 1 Satz 1 TV-
BA keinen Anspruch darauf, ab dem 1. September 2015 nach Entwicklungs-
stufe 6 oder jedenfalls nach Entwicklungsstufe 4 der Tätigkeitsebene V TV-BA
vergütet zu werden.
I.
Die als Stufenfeststellungsklage übliche zulässige Klage
ist unbegründet. Die Be-
klagte hat den Kläger bei seiner Einstellung zutreffend der Entwicklungsstufe 1
der Tätigkeitsebene V TV-BA zugeordnet
. Ein
Anspruch auf Zuordnung zu einer höheren als dieser Entwicklungsstufe bereits
ab dem 1. September 2015 besteht nicht.
1.
Ein solcher Anspruch folgt nicht unmittelbar aus § 18 Abs. 5 iVm. der
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA. Der Kläger wies bei seiner Ein-
stellung keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Bestimmungen auf.
a)
Gemäß § 18 Abs. 5 iVm. Abs. 6 TV-BA findet seit der Änderung dieser
Norm durch den 15. Änderungstarifvertrag zum TV-BA einschlägige Berufserfah-
rung bei der Stufenzuordnung uneingeschränkt Berücksichtigung. Dies gilt unab-
hängig davon, ob diese Berufserfahrung bei der Beklagten oder anderweitig er-
worben wurde. Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA
liegt einschlägige Berufserfahrung dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem
vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK
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der Anlage 1.0 zum TV-BA zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die über-
tragene Tätigkeit (sog. fiktive Zuordnung). Die Zuordnung ist folglich anhand der
TuK der Anlage 1.0 zum TV-BA vorzunehmen, falls der oder die Beschäftigte
vorher bereits bei der Beklagten tätig war, zB im Rahmen eines befristeten Ar-
beitsverhältnisses, und seine frühere Tätigkeit von einem TuK erfasst wird. Ist
dies nicht der Fall, bedarf die fiktive Zuordnung eines wertenden Vergleichs der
früheren und der nunmehr übertragenen Tätigkeit. Diesen regelt Satz 2 der Pro-
tokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA. Demnach ist maßgeblich, ob die
früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsni-
veau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig
übertragenen Tätigkeit bei der Beklagten vergleichbar sind. Entscheidend ist, ob
sich die frühere und die erstmalig übertragene Tätigkeit nach Aufgabeninhalt und
fachlichen Anforderungen, wie sie im maßgeblichen TuK definiert sind, soweit
decken, dass eine Einarbeitungszeit in fachlicher Hinsicht praktisch nicht erfor-
derlich ist. Erforderlich ist insoweit die Nutzbarkeit des in der früheren Tätigkeit
erworbenen Erfahrungswissens
.
b)
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger in der Tätigkeit als Stabsdienst-
soldat und im Wahlamt der Vertrauensperson iSv. § 1 Abs. 1 des Soldatinnen-
und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vom 29. August 2016
, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung
der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr vom 4. August 2019
, bezogen auf die ihm ab dem 1. September 2015 von der Be-
klagten übertragene Tätigkeit als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich
SGB II keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18
Abs. 5 TV-BA erworben.
aa)
Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass - was die Beklagte
nicht gerügt hat und wofür Ziff. 16 ihrer Durchführungsanweisungen zu § 18 TV-
BA aus September 2015 spricht - auch in einem Soldatenverhältnis einschlägige
Berufserfahrung im tariflichen Sinn vermittelt werden kann. Allerdings verschaff-
ten ihm seine Aufgaben als Stabsdienstsoldat auch unter Zugrundelegung seines
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Sachvortrags bezogen auf die ihm ab dem 1. September 2015 von der Beklagten
übertragene Tätigkeit als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II
keine entsprechende einschlägige Berufserfahrung.
Der Vergleich der „Kernauf-
gaben und Verantwortlichkeiten“ eines Fachassistenten Leistungsgewährung im
Bereich SGB II bei der Beklagten mit den ihm als Stabsdienstsoldat in der Zeit
vom 4. Oktober 2005 bis zum 15. Juni 2012 übertragenen Tätigkeiten lässt er-
kennen, dass Letztere nach Inhalt und Anforderungsniveau nicht vergleichbar
sind. Bei der dem Kläger als Stabsdienstsoldat nach seinen Angaben neben all-
gemeinen Bürotätigkeiten obliegenden Erstellung von Statistiken und Dienst-
zeugnissen, der Beratung der Soldaten beim Laufbahnwechsel, der Aufnahme
und Bearbeitung von Anträgen zum Laufbahnwechsel bzw. zur Weiterverpflich-
tung, der Beratung der Soldaten zum Angebot Berufsförderung, der Zusammen-
arbeit mit dem Personaloffizier oder übergeordneten Dienststellen, der Planung
von Lehrgängen für Soldaten, der Anforderung von Lehrgangsplätzen, der Pla-
nung und Vorbereitung interner Weiterbildungen und der Beratung der Soldaten
über Leistungen nach der Wehrdienstzeit wie zB über Krankenversicherung und
Arbeitslosengeld handelt es sich insbesondere um organisatorische Tätigkeiten,
die auf die speziellen Bedarfe und Abläufe bei der Bundeswehr zugeschnitten
sind. Sie weisen ganz überwiegend keinen inhaltlichen Bezug zu dem Kerntätig-
keitsbereich eines Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II auf,
dem die Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen hinsichtlich der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende, die Beratung über passive Leistungen nach dem
SGB II und die Zusammenarbeit vor allem mit anderen Leistungsträgern obliegen
und deren rechtliche Grundlagen im Sozialversicherungsrecht angesiedelt sind.
Gegen eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten spricht auch, dass der Kläger nach
eigenen Angaben für die Erledigung seiner Aufgaben bei der Bundeswehr neben
allgemeinen arbeitsrechtlichen Kenntnissen hauptsächlich Kenntnisse aus den
speziellen Rechtsgebieten Wehrbeschwerdeordnung, Wehrdisziplinarordnung,
Soldatenbeteiligungsgesetz, Soldatengesetz, Soldatenversorgungsgesetz und
über die zentralen Dienstvorschriften, die für seine Tätigkeit bei der Beklagten
nicht erforderlich bzw. prägend sind, benötigt hat und damit gegenüber seiner
Tätigkeit bei der Beklagten Regelungen aus wesentlich anderen Rechtsgebieten
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anwenden musste. Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Soldaten auch über
Fragen der Krankenversicherung und des Arbeitslosengeldanspruchs für die Zeit
nach dem Wehrdienst beraten sowie Anträge ausgefüllt und elektronisch an die
zuständige Behörde weitergeleitet, handelt es sich hierbei zwar um Hilfestellun-
gen und Unterstützungen bei der Beantragung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungen. Diese Tätigkeiten haben aber allenfalls vorbereitenden Charakter für
die Arbeit eines Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II. Sie er-
fordern insbesondere anders als die eines Fachassistenten keine Entschei-
dungskompetenzen und sind für die Aufgabenerledigung eines Fachassistenten
Leistungsgewährung im Bereich SGB II weder notwendig noch prägend. Soweit
der Kläger meint, er treffe auch im Rahmen seiner Verrichtungen bei der Beklag-
ten selten selbständige Entscheidungen, kommt es nicht auf sein subjektives Ver-
ständnis, sondern auf die Aufgabendefinition in dem einschlägigen TuK an
.
bb)
Auch die vom Kläger in seiner Funktion als Vertrauensperson iSv. § 1
Abs. 1 SBG wahrgenommenen Aufgaben nach §§ 19 ff. SBG waren nicht geeig-
net, ihm die erforderliche einschlägige Berufserfahrung zu vermitteln. Zum einen
hat der Kläger nicht dargelegt, in welchem konkreten Zeitraum er dieses Amt
ausgeübt hat. Zum anderen erfüllt das Wahlamt einer Vertrauensperson bei der
Bundeswehr nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Protokollerklärung
Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA, die die Modalitäten der bei der Stufenzuordnung zu
berücksichtigenden einschlägigen Berufserfahrung eigenständig ausgestaltet
und damit materieller Bestandteil des Tarifvertrags ist
. Danach muss die
einschlägige Berufserfahrung in einer Tätigkeit erworben worden sein, die Teil
des Pflichtengefüges in dem vorherigen Grundverhältnis war. Das ergibt die Aus-
legung der Tarifnorm
.
(1)
Dafür spricht bereits der Wortlaut des Satzes 1 der Protokollerklärung
Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-
BA. Danach ist Voraussetzung für den Erwerb „einschlä-
giger Berufserfahrung“, dass die Tätigkeit dem Beschäftigten im Rahmen eines
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Rechtsverhältnisses „übertragen“ worden ist. Das Wort „übertragen“ bedeutet
„jmdm. etwas übergeben“, „jmdm. den Auftrag geben, etwas zu tun“
. Damit haben die Tarif-
vertragsparteien klargestellt, dass der Beschäftigte die geforderte Berufserfah-
rung aufgrund einer Tätigkeit erworben haben muss, die Teil der vertraglich ge-
schuldeten Leistung und damit des vertraglichen Pflichtenkreises im vorherigen
Grundverhältnis war. Dieses Verständnis erstreckt sich auch auf den in Satz 2
der Protokollerklärung geregelten Unterfall der fiktiven Zuordnung.
(2)
Dem entspricht auch der sich aus dem tariflichen Gesamtzusammen-
hang ergebende Sinn und Zweck der Tarifnorm. Ihr liegt der Gedanke zugrunde,
dass die einschlägige Berufserfahrung in einem Tätigkeitsgefüge erworben wor-
den sein soll, das möglichst weitgehend dem Charakter des später zu der Be-
klagten begründeten Arbeitsverhältnisses entspricht. Das setzt voraus, dass die
vorherige Tätigkeit in einem Wechselverhältnis von Rechten und Pflichten und
der damit verbundenen Verantwortlichkeit für das Arbeitsergebnis stand. Daran
fehlt es jedenfalls bei Erfahrungen, die durch Tätigkeiten in einem neben dem
ursprünglichen Grundverhältnis stehenden Ehren- oder Wahlamt oder in einem
Selbststudium erworben wurden.
(3)
Dieses Normverständnis führt nicht zu einer Benachteiligung des Klägers
iSv. § 15 Abs. 1 SBG. Nach dieser Norm darf die Vertrauensperson wegen ihrer
Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie darf nicht ohne sachli-
chen Grund allein wegen ihres Amtes besser oder schlechter behandelt werden
als vergleichbare Beschäftigte ohne das Amt der Vertrauensperson
. Die Regelung dient damit der inneren
und äußeren Unabhängigkeit der Vertrauensperson
. Diese soll
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ohne Furcht vor Maßregelungen und Sanktionen des Dienstherrn ihr Amt ausü-
ben können
.
Nach diesen Grundsätzen müssen Kenntnisse, die der Kläger in seinem
Amt als Vertrauensperson erworben hat, die also Soldaten ohne diese Funktion
nicht aufweisen, nicht zur Vermeidung einer Benachteiligung von einem späteren
Arbeitgeber als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Bezogen
auf Vorschriften, die wie § 18 Abs. 5 TV-BA auf den Erwerb von Fähigkeiten in
einer vorherigen Tätigkeit abstellen, die den Arbeitnehmer in die Lage versetzen,
sich schneller einzuarbeiten und bessere Leistungen zu erbringen, und dies mit
einem höheren Entgelt honorieren
, schützt § 15 SBG nach seinem Sinn und Zweck damit
nur vor Benachteiligungen in der beruflichen Entwicklung im Soldatenverhältnis
selbst, die durch die Ausübung des Amtes als Vertrauensperson entstehen kön-
nen, nicht aber vor etwaigen Benachteiligungen, die der (ehemalige) Soldat bei
einem späteren Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung erleidet.
cc)
Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die Zeiten des Besuchs
der Bundeswehrfachschule vom 16. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2013 sowie die
Zeiten der Ausbildung zum Bürokaufmann und zum Personalfachkaufmann für
die Zuordnung zu der Entwicklungsstufe nicht berücksichtigungsfähig. Zeiten der
schulischen Bildung und Ausbildungszeiten können das Erfordernis der „ein-
schlägigen Berufserfahrung“ nicht erfüllen. Sie dienen dem Erwerb derjenigen
Fertigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen schulischen Bil-
dungsabschluss und einen angestrebten Berufsabschluss zu erreichen und ver-
mitteln deshalb keine Berufserfahrung. Dies zeigt auch ein systematischer Ver-
gleich mit § 18 Abs. 3 und Abs. 4 TV-BA sowie der dazu vereinbarten Protokoll-
erklärung. Diese Normen unterstellen für Nachwuchskräfte der Bundesagentur
für Arbeit und für Beschäftigte mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus
einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur für Arbeit, dass unab-
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hängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompetenzen und Fer-
tigkeiten aus dem Aufgabenbereich der Bundesagentur für Arbeit erworben wur-
den, die die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 rechtfertigen. Im Übrigen ist für
eine Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Stufe 1 einschlägige Berufserfah-
rung nach § 18 Abs. 5 TV-BA erforderlich. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass
die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass in allen anderen Fällen einschlä-
gige Berufserfahrung nicht im Rahmen einer schulischen Bildung oder einer Aus-
bildung erworben werden kann. Andernfalls hätte es der Protokollerklärung nicht
bedurft
.
2.
Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 6 bzw. zur Entwicklungsstufe 4
lässt sich auch nicht über § 8 SVG fingieren. Die nach § 5 SVG geförderte Zeit
der schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit vom 1. Oktober
2013 bis zum 18. Juni 2014 sowie die Wehrdienstzeit sind nicht als einschlägige
Berufserfahrung iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA iVm. der Protokollerklärungen Nr. 1 zu
§ 18 Abs. 5 TV-BA nach Maßgabe des § 8 SVG anzurechnen. § 8 SVG regelt
ungeachtet des Umstands, dass ein solcher Anspruch zum Teil nicht schon bei
der Einstellung, sondern erst nach sechs Monaten der Tätigkeit bzw. Zugehörig-
keit zum Betrieb besteht, nicht die Anerkennung der genannten Zeiten als Zeiten
einschlägiger Berufserfahrung
. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 18 Abs. 5 TV-BA
nicht so zu verstehen, dass Dienst- und Beschäftigungszeiten jeglicher Art aus-
reichen. Daher kommt auch eine Anrechnung zu einem Drittel der Zeit nach § 8
Abs. 2 SVG nicht in Betracht.
a)
Der Wortlaut des § 8 SVG sieht die Anrechnung bestimmter, näher defi-
nierter Zeiten auf die Berufs- oder Betriebszugehörigkeit bzw. bei Arbeitnehmern
im öffentlichen Dienst auf die Dienst- und Beschäftigungszeit vor. Die Dauer der
Berufszugehörigkeit umfasst den Zeitraum, in dem jemand in einem bestimmten
Beruf tätig gewesen ist. Die Betriebszugehörigkeit entsteht mit der Aufnahme des
Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers. Durch § 8 SVG sollen diejenigen
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Zeitsoldaten, die im Anschluss an ihren Wehrdienst als Arbeitnehmer tätig wer-
den, für die Nachteile, die sich aus der durch den Wehrdienst bedingten späteren
Begründung eines Arbeitsverhältnisses ergeben, einen Ausgleich erhalten. We-
der der Wortlaut des § 8 SVG noch die Gesetzessystematik lassen einen Bezug
zu anderen als den dort genannten Größen der Berufs- und Betriebszugehörig-
keit bzw. der Dienst- und Beschäftigungszeit erkennen. Bereits die gesonderte
Erwähnung dieser Begriffe macht deutlich, dass sie nicht über ihren Wortsinn
hinaus ausgelegt werden können. Es ist nach dem SVG nicht erforderlich, den
ehemaligen Soldaten in allen Punkten so zu behandeln, als ob er schon während
der Wehrdienstzeit bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt worden wäre. § 8 SVG
stellt mit den Kriterien der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie der Dienst-
und Beschäftigungszeit auf einen reinen Zeitablauf ab. Verlangt die Anspruchs-
norm mehr als das bloße Zurücklegen bestimmter Zeiten, also wie vorliegend
einschlägige Berufserfahrung, können die Anspruchsvoraussetzungen auch mit
Hilfe des § 8 SVG nicht erfüllt bzw. dadurch ersetzt werden. Als bloße Ergän-
zungsnorm schreibt § 8 SVG den Tarifvertragsparteien nicht die Schaffung einer
Anspruchsnorm vor, sondern setzt diese voraus
.
b)
§ 8 SVG fingiert danach die für eine Stufenzuordnung nach § 18 Abs. 5
TV-BA erforderliche einschlägige Berufserfahrung nicht. Die Berücksichtigung
solcher Erfahrung knüpft weder an die Dienst- noch an die Beschäftigungszeit
iSd. TV-BA an. Sie setzt nicht nur eine bestimmte Länge der Berufs- oder Be-
triebszugehörigkeit voraus. Erforderlich ist vielmehr nach dem Sinn und Zweck
der Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung bei der Einstellung, dass der Ar-
beitnehmer in der durch die Merkmale der betreffenden Tätigkeitsebene näher
bestimmten qualifizierten Art und Weise tatsächlich in Ausübung eines Berufs
tätig war. Nur wenn die berufliche Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen
die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb
einschlägig ist, versetzt die in früheren Beschäftigungen erworbene Berufserfah-
rung den Arbeitnehmer in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die
Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben. Aus diesem Grund ist die von § 18
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6 AZR 10/19
ECLI:DE:BAG:2020:240620.U.6AZR10.19.0
Abs. 5 TV-BA vorausgesetzte einschlägige Berufserfahrung auch unter Berück-
sichtigung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA entgegen der An-
nahme des Klägers nicht gleichbedeutend mit der nach § 8 SVG angeordneten
Fiktion zurückgelegter Berufs- oder Betriebszugehörigkeitszeiten
. Zwar bringt eine länger andauernde Berufszugehörigkeit - und soweit sich
Zeiten der Betriebszugehörigkeit mit dieser decken, auch sie - im Allgemeinen
eine größere Erfahrung mit sich. Ob dies zu einer Berücksichtigung dieser Zeiten
bei der Stufenzuordnung führt, hängt jedoch davon ab, ob der konkrete Tarifver-
trag die bloße Berufs- bzw. Betriebszugehörigkeit honorieren will
. Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung
des Klägers - auch nicht aus den Regelungen des § 8 SVG. Die Norm dient nicht
der Auslegung des § 18 Abs. 5 iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5
TV-BA, sondern setzt ihr Ergebnis für die Frage, ob und gegebenenfalls welche
Zeiten zu berücksichtigen sind, voraus. Dafür spricht auch der Umstand, dass
der Gesetzgeber die - gefestigte - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zum Verständnis des § 8 SVG
nicht aufgegriffen
und in die Norm eingefügt hat.
II.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen
.
VRin BAG
Spelge
ist an der Beifü-
gung ihrer Unter-
schrift verhindert.
Wemheuer
Wemheuer
Heinkel
Stein
W. Kreis
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