Urteil des BAG vom 22.09.2020

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 22.09.2020, 3 AZR 433/19.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22. September 2020
Dritter Senat
- 3 AZR 432/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:220920.U.3AZR432.19.0
I. Arbeitsgericht Emden
Urteil vom 14. November 2018
- 1 Ca 164/18 -
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil vom 5. September 2019
- 4 Sa 6/19 B -
Entscheidungsstichworte:
Betriebliche Altersversorgung -
„Zusage einer Zusage“
Hinweis des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 433/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:220920.U.3AZR432.19.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
3 AZR 432/19
4 Sa 6/19 B
Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
22. September 2020
URTEIL
Kaufhold, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom
22. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht
Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Roloff, die Richterin am
Bundesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter
Wischnath und Dr. Hopfner für Recht erkannt:
- 2 -
3 AZR 432/19
ECLI:DE:BAG:2020:220920.U.3AZR432.19.0
- 3 -
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung
der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsge-
richts Niedersachsen vom 5. September 2019 - 4 Sa
6/19 B - aufgehoben, soweit es die Berufung gegen die
Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1. zurückgewiesen
hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung
der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts
Emden vom 14. November 2018 - 1 Ca 164/18 - teilweise
abgeändert.
Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 1. als un-
zulässig abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Ansprüche aus einer Versor-
gungsordnung erworben hat.
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2012 bei der Beklagten beschäftigt,
zunächst aufgrund eines bis zum 30. September 2014 - sachgrundlos - befriste-
ten Arbeitsvertrags vom 3. September 2012. Bei Abschluss dieses Arbeitsver-
trags hatte der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Die Beklagte ist ein norwegisches Staatsunternehmen, das Erdgasleitun-
gen betreibt. Sie gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Al-
tersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung vom 1. Dezember
2009 (im Folgenden VO 2009). Dort heißt es auszugsweise:
„Um ihren Mitarbeitern(innen) zusätzlich zu den Leistungen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Schutz ge-
gen die wirtschaftlichen Folgen nach Ausscheiden aus dem
Arbeitsprozess zu bieten, sowie im Todesfall für die Hinter-
bliebenen zu sorgen, hat die Firma
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3 AZR 432/19
ECLI:DE:BAG:2020:220920.U.3AZR432.19.0
- 4 -
G AS Zweigniederlassung Deutschland
(nachstehend kurz
‚GD‘ genannt)
die folgende Versorgungsordnung
(nachstehend kurz
‚VO‘ genannt)
geschaffen.
01. Teilnehmerkreis
Versorgungsberechtigt sind alle Mitarbeiter(innen) der GD,
die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Ablauf von
6 Monaten nach Arbeitsaufnahme zur GD stehen, sofern
sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das
55. Lebensjahr vollendet haben.
Nicht teilnahmeberechtigt sind Mitarbeiter(innen), die in ei-
nem befristeten Arbeitsverhältnis zur GD stehen sowie Mit-
arbeiter, die von der Firmengruppe versetzt werden, es sei
denn, im Arbeitsvertrag oder in der Vereinbarung über die
Abstellung zur GD wäre eine gegenteilige Abrede getroffen.
02. Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen sind
- die Vollendung des 25. Lebensjahres des/der Mitarbei-
ters(in)
- ein ununterbrochenes Bestehen des Arbeitsverhältnisses
von mindestens 5 Jahren
- die schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage
Der Leistungsanspruch setzt mit dem Monatsersten ein, in
dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
03. Anrechenbare Dienstzeit
Als anrechenbare Dienstzeit gelten alle Dienstjahre nach
Vollendung des 25. Lebensjahres, in dem das Arbeitsver-
hältnis ununterbrochen bestanden hat.
Für Mitarbeiter(innen), die unter den Geltungsbereich die-
ser VO fallen, weil das Unternehmen, bei dem sie beschäf-
tigt sind, von der GD übernommen wurde, beginnt die an-
rechenbare Dienstzeit mit dem Zeitpunkt der Übernahme.
Die anrechenbare Dienstzeit endet spätestens am norma-
len Pensionierungstag. … Die anrechenbare Dienstzeit ist
begrenzt auf 30 Jahre.
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3 AZR 432/19
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Die Regelung in §
17 „Ausschlussfristen“ des Manteltarifvertrags zwi-
schen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Industriegewerk-
schaft Bergbau, Chemie, Energie, Hauptvorstand Hannover vom 24. Juni 1992
in der Fassung vom 16. März 2009 (im Folgenden MTV) mit dem Geltungsbe-
reich ua. für das Bundesland Niedersachsen
, der kraft arbeits-
vertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, bestimmt
ua.:
„2. Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis
müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten
nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlos-
sen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschluss-
frist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine un-
zulässige Rechtsausübung ist.
3. Im Falle des Ausscheidens müssen die Ansprüche bei-
der Seiten spätestens einen Monat nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
4. Wird ein Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses fällig, muss er spätestens einen Monat nach Fäl-
ligkeit geltend gemacht werden
Aufgrund schriftlicher Vereinbarung der Parteien vom 13. November
2013 wurde der Arbeitsvertrag des Klägers zunächst bis zum 31. Dezember 2016
verlängert. Seit dem 1. Januar 2017 besteht zwischen den Parteien ein unbefris-
tetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags vom 30. November 2016.
Der Kläger wurde jeweils ohne Unterbrechung weiter beschäftigt.
Vor Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags erfolgte eine Präsenta-
tion der Arbeitsbedingungen gegenüber dem Kläger und einem Kollegen. Auf der
letzten Seite der Präsentation
heißt es unter der Überschrift „Betriebsrente (G)“:
„Kein Anspruch gem. Versorgungsordnung, da Vorausset-
zung eines unbefristeten Arbeitsverhältnis vor Vollendung
des 55ten Lebensjahres nicht erfüllt ist.“
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die VO 2009 sei so zu verste-
hen, dass er zum Kreis der Teilnahmeberechtigten zähle, weil er bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses im Oktober 2012 nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte.
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Jedenfalls aber sei der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt,
wenn Mitarbeiter, die mit dem 55. Lebensjahr in einem befristeten Arbeitsverhält-
nis stünden, unabhängig von der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit von der Al-
tersversorgung ausgeschlossen würden. Das Kriterium der Betriebstreue könne
nicht tragend sein.
Er habe nicht auf Ansprüche aus der Versorgungsordnung verzichtet.
Diese seien auch nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.
Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,
1.
die beklagte Partei zu verurteilen, das Angebot der
klagenden Partei auf Abschluss einer Versorgungszu-
sage nach der am 1. Dezember 2009 in Kraft getrete-
nen Versorgungsordnung anzunehmen;
2.
festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist,
der klagenden Partei im Versorgungsfall Versor-
gungsleistungen nach der am 1. Dezember 2009 in
Kraft getretenen Versorgungsordnung zu verschaffen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertre-
ten, der Kläger gehöre nicht zu dem teilnahmeberechtigten Personenkreis ge-
mäß Nr. 01 der VO 2009. Er habe zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis
gestanden; ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei zwischen den Parteien erst
nach Erreichen der Altersgrenze begründet worden. Die in der VO 2009 enthal-
tene Altersgrenze von 55 Jahren sei wirksam. Auch die unterschiedliche Behand-
lung befristet und unbefristet Beschäftigter sei sachlich gerechtfertigt, da der Ar-
beitgeber bei einer vorübergehenden Beschäftigung nicht daran interessiert sei,
den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden. Das sei erst bei Abschluss eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses der Fall. Erst dann habe der Arbeitgeber ein
Interesse daran, den Arbeitnehmer zu binden und die Betriebstreue durch eine
Versorgungszusage zu fördern und zu belohnen. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2
TzBfG liege daher nicht vor. Dem Missbrauch von Befristungen könne durch eine
Missbrauchskontrolle begegnet werden.
Bei den Vertragsverhandlungen habe sie mit dem Kläger offen und ehr-
lich kommuniziert, dass die Versorgungsordnung auf ihn keine Anwendung
fände. Indem der Kläger das Angebot eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
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dennoch - ohne schriftliche einzelvertragliche Vereinbarung der VO 2009 - ange-
nommen habe, habe er auf eine Aufnahme in die Versorgungsordnung verzich-
tet. Darüber hinaus seien mögliche Ansprüche auf Aufnahme gemäß § 16 MTV
verfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeu-
tung - stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht
zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Klage-
abweisungsantrag.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist überwiegend nicht begründet. Das Landesar-
beitsgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit es um die Feststellung der
Versorgungsberechtigung des Klägers geht, im Ergebnis zu Recht zurückgewie-
sen. Die Klage ist aber nur teilweise zulässig.
I.
Der Antrag zu 1. ist unzulässig, der Feststellungsantrag zu 2. hingegen
zulässig.
1.
Der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig.
a)
Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien be-
stehenden Rechtsverhältnisses iSdgerichtet. Zwar können nach die-
ser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage
sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses.
Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsver-
hältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder
Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtun-
gen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken
.
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b)
So verhält es sich hier. Der Kläger begehrt mit seinem Antrag zu 2. - bei
zutreffendem Antragsverständnis
- die Feststellung der grundsätzlichen
Verpflichtung der Beklagten, ihm im Versorgungsfall Versorgungsleistungen
nach der VO 2009 - für die maßgebliche Bezugsdauer - zu gewähren. Damit be-
gehrt er die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich der Versorgungs-
verpflichtung der Beklagten
. Bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft wird ein
betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis begründet
.
In diesem Sinne ist auch der Tenor zu 2. der arbeitsgerichtlichen Ent-
scheidung zu verstehen.
c)
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung der
Leistungspflicht der Beklagten, da diese eine Verpflichtung zur Erbringung von
Versorgungsleistungen nach der VO 2009 an den Kläger in Abrede stellt. Es ist
unerheblich, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Der Kläger hat
ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Bestand
und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versor-
gungsfalls klären zu lassen
. So kann er früh-
zeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen
.
d)
Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug iSd
Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei
einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Par-
teien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hin-
sichtlich konkreter Ansprüche bedürfen
. Mit der begehrten Feststellung würde klar, dass die VO
2009 Anwendung finden soll und dem Kläger daraus Ansprüche zustehen.
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2.
Der Antrag zu 1. ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
a)
Auch für eine Leistungsklage - wie vorliegend - muss der Kläger ein
Rechtsschutzbedürfnis aufweisen. Dieses wird zwar in der Regel gegeben sein.
Besondere Umstände können aber das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prü-
fung des Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen
. Das ist dann der Fall, wenn andere Rechtsschutzmittel billiger,
sicherer, schneller oder wirkungsvoller die angestrebten Rechtsschutzziele des
Klägers herbeiführen
oder
wenn ein Leistungsantrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger
unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutz-
würdigen Vorteil erlangen kann
. Gleiches gilt, wenn er
etwas verlangt, was ihm aus anderen Gründen bereits zusteht.
b)
Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend ausnahmsweise am
Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 1.
Der Antrag ist vorliegend objektiv
sinnlos, da der Kläger hierdurch keinen weiteren schutzwürdigen Vorteil erlangen
kann, da er etwas verlangt, das ihm - so er unter die Versorgungsordnung fällt -
bereits zusteht.
aa)
Dem Kläger ist, soweit er die sonstigen Voraussetzungen der VO 2009
erfüllt, bereits eine Versorgungszusage von der Beklagten erteilt worden. Einer
weiteren - schriftlichen - Versorgungsvereinbarung, die er mit dem Antrag zu 1.
verfolgt, bedarf es nicht, um im Versorgungsfall Ansprüche daraus geltend zu
machen. Die in Nr. 02 Spiegelstrich 3
VO 2009 benannte „schriftliche Vereinba-
rung über die Versorgungszusage“ ist nicht konstitutiv für den Versorgungsan-
spruch des Klägers. Vielmehr hat eine solche - zusätzliche - schriftliche Verein-
barung nur bestätigende, dh. deklaratorische Wirkung.
(1)
Die „Zusage einer Versorgungszusage“ ist
bereits als Versorgungszu-
sage iSvanzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer
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Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
und vom Eintritt des Versorgungsfalls abhängt, dem Arbeitgeber also kein Ent-
scheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden
Zusage bleibt
.
(2)
Das ist vorliegend der Fall.
Die Versorgungszusage war in Form einer
Gesamtzusage bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags erteilt und stellte vom
Willen der Beklagten als Arbeitgeberin unabhängige Voraussetzungen für ihre
Anwendung auf.
(a)
Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen
nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form ge-
richtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen
erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthalte-
nen Antrags iSv.wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch
nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäßange-
nommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer - auch
die nachträglich in den Betrieb eintretenden - erwerben einen einzelvertraglichen
Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzun-
gen erfüllen. Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie ge-
genüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen
Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu
nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an
.
(b)
Gemessen daran hat sich die Beklagte gegenüber den Arbeitnehmern im
Wege einer Gesamtzusage verpflichtet, eine betriebliche Altersversorgung ge-
mäß den Bestimmungen der VO 2009 zu gewähren. Dies folgt aus der Präambel
der VO 2009, wonach die Beklagte diese Regelungen geschaffen hat, um hiermit
ihren „Mitarbeitern(innen)“ zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung einen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen nach Aus-
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scheiden aus dem Arbeitsprozess zu bieten und im Todesfall für die Hinterblie-
benen zu sorgen. Wie sich aus dieser Formulierung ergibt, ist die VO 2009 auch
allgemein im Betrieb bekannt gemacht.
(c)
Dass der Beklagten kein Entscheidungsspielraum über Inhalt und Um-
fang der Versorgung mehr zustehen sollte, ergibt sich schon daraus, dass unter
Nr.
01 ohne weitere Voraussetzungen ein „Teilnehmerkreis“ geregelt ist und die
VO 2009 ins Einzelne gehende Bestimmungen über die Versorgung enthält. Die-
ses Verständnis wird durch den Wortlaut von Nr. 02 Spiegelstrich 3 VO 2009 be-
stätigt. Dieser setzt das Bestehen der Versorgungszusage voraus, indem eine
Vereinbarung über „die“ Versorgungszusage gefordert wird, was eine bereits be-
stehende Zusage impliziert.
bb)
Hatte der Kläger bereits eine Versorgungszusage erhalten, verlangt er
mit dem Antrag zu 1. etwas, was ihm - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvo-
raussetzungen - bereits zusteht. Er kann mit ihm keinen weiteren schutzwürdigen
Vorteil erlangen. Es geht dem Kläger insgesamt um eine Versorgung nach den
Bestimmungen der VO 2009 im Versorgungsfall. Dieses Rechtsschutzziel kann
er mit dem ebenfalls gestellten Feststellungsantrag wirkungsvoll erreichen. Bei
dessen Erfolg bedarf es auch keiner weiteren Dokumentation der Anwendung
der Versorgungsordnung.
II.
Die Klage ist, soweit zulässig, begründet. Die Beklagte ist verpflichtet,
dem Kläger im Versorgungsfall Versorgungsleistungen nach der VO 2009 zu den
dortigen Bedingungen für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 zu gewähren. Der
Kläger ist nach der VO 2009 unmittelbar versorgungsberechtigt. Er zählt zum
Teilnehmerkreis iSv. Nr. 01 VO 2009. Das ergibt die Auslegung.
1.
Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern Versorgungsleistungen nach
der VO 2009, bei der es sich - wie dargelegt - um eine Gesamtzusage handelt.
2.
Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen, da vorformulierte Bestimmungen gegeben sind, die auf eine Vielzahl
von Arbeitsverträgen Anwendung finden
. Sie ist nach ihrem
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objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von
rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung
der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird,
wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durch-
schnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht
am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemei-
ner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht
eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ver-
tragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Ver-
kehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher
Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag ver-
folgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von red-
lichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten
. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsme-
thoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß
zulas-
ten des Verwenders. Weil die Auslegung der uneingeschränkten Prüfung durch
das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses die Auslegung, soweit sie durch das
Berufungsgericht unterblieben ist, selbst vornehmen
3.
Hiernach ergibt die Auslegung der VO
2009, dass der Kläger zum „Teil-
nehmerkreis“ iSv. Nr. 01 Abs. 1 VO 2009 zählt und somit unmittelbar versor-
gungsberechtigt ist.
a)
Nach dem Wortlaut von Nr. 01 Abs. 1 VO 2009 sind alle Arbeitnehmer
(„Mitarbeiter(innen)“) der Beklagten, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
mit Ablauf von sechs Monaten nach der Arbeitsaufnahme zur Beklagten stehen,
versorgungsb
erechtigt, sofern sie „bei Beginn des Arbeitsverhältnisses“ noch
nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben. Nicht teilnahmeberechtigt sind hinge-
gen Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten ste-
hen
. Nach diesem Wortlaut ist nicht eindeutig, ob die
Höchstaltersgrenze bei Beginn der Betriebszugehörigkeit oder bei Beginn des
unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht überschritten sein darf.
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b)
Dass sich die
Höchstaltersgrenze auf den Beginn der Betriebszugehörig-
keit bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen bezieht, ergibt
sich aber aus den gesamten Regelungen der VO 2009. Ausgeschlossen vom
Teilnehmerkreis der VO 2009 sollten nur solche Arbeitnehmer sein, die - anders
als der Kläger - die Höchstaltersgrenze bei Beginn der Betriebszugehörigkeit ein-
schließlich vorgeschalteter befristeter arbeitsvertraglicher Beschäftigungszeiten
nicht überschritten haben.
aa)
Für ein solches Verständnis spricht zunächst die Systematik von Nr. 01
VO 2009. In Abs. 1, 1. Satzteil und Abs. 2, 1. Satzteil wird differenziert zwischen
Arbeitnehmern in einem unbefristeten und in einem befristeten Arbeitsverhältnis.
Diese Differenzierung wird in Nr. 01 Abs. 1, 2. Satzteil VO 2009 nicht aufrecht-
erhalten. Vielmehr grenzt sich der zweite Halbsatz von der Formulierung im ers-
ten Halbsatz des „unbefristeten Arbeitsverhältnisses“ ab und verwendet die all-
gemeiner
e Formulierung „Beginn des Arbeitsverhältnisses“. Gefordert wird ledig-
lich, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegen und die Wartezeit von
sechs Monaten nach Arbeitsaufnahme -
nicht bei Beginn „dieses“ - unbefristeten
- Arbeitsverhältnisses - abgelaufen sein muss. Das bezieht vorgeschaltete befris-
tete Arbeitsverhältnisse ein, denn insgesamt bilden befristete und sich unmittel-
bar anschließende unbefristete Arbeitsverhältnisse betriebsrentenrechtlich eine
Einheit, jedenfalls soweit es um die Betriebszugehörigkeit für die Berechnung von
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht
.
bb)
Für diese Auslegung spricht ferner die Formulierung in Nr. 03 Abs. 1
VO 2009 und deren Zusammenspiel mit Nr. 01 VO 2009.
Nr. 03 Abs. 1 VO 2009 definiert die anrechenbare Dienstzeit. Hiernach
sind alle Dienstjahre nach Vollendung des 25. Lebensjahres anrechenbar, soweit
das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestanden hat. Hiermit soll die Betriebszu-
gehörigkeit belohnt werden, indem darauf abgestellt wird, wie lange - nach Voll-
endung des 25. Lebensjahres - Leistungen für den Arbeitgeber erbracht worden
sind. Leistungen werden aber auch im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhält-
nisses erbracht. Dabei differenziert Nr. 03 Abs. 1 VO 2009 - ebenso wie Nr. 01
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Abs. 1, 2. Satzteil VO 2009 im Gegensatz zu Nr. 01, 1. Satzteil VO 2009 - nicht
zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Ein verständiger,
rechtsunkundiger Arbeitnehmer, der bei nahtloser Fortsetzung eines befristeten
Arbeitsverhältnisses mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Zä-
sur von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgeht, darf annehmen, dass in
so einem Fall das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestanden hat und alle
Dienstjahre der Betriebszugehörigkeit für die Betriebsrente zählen.
Werden aber gemäß Nr. 03 Abs. 1 VO 2009 alle Dienstjahre als anre-
chenbare Dienstzeit angesehen, „in dem das Arbeitsverhältnis ununterbrochen
bestanden hat
“ und sich unmittelbar aneinander anschließende Arbeitsverhält-
nisse als ein einheitliches -
„ununterbrochenes“ - Arbeitsverhältnis gewertet, wird
damit zugleich der Begriff des Arbeitsverhältnisses in Nr. 01 Abs. 1 VO 2009 kon-
kretisiert. Denn es werden mehrere Arbeitsverträge als ein Arbeitsverhältnis be-
handelt, weil auch bei Unterbrechung der Tätigkeit für die Beklagte nach der For-
mulierung nur ein - wenngleich unterbrochenes - Arbeitsverhältnis vorliegt.
cc)
In diese Richtung deutet zudem der Zweck der VO 2009.
Nach der Präambel der VO 2009 soll den Arbeitnehmern zusätzlich zu
den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Schutz gegen die
wirtschaftlichen Folgen nach dem Ausscheiden aus dem „Arbeitsprozess“ ge-
währt werden. Insoweit werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
nach den Regelungen der VO 2009 gewährt. Dieser - auch typischerweise gege-
bene - Versorgungszweck gebietet es, Betriebszugehörigkeitszeiten einer Befris-
tung ebenso anzuerkennen wie solche nach der Entfristung und sich nahtlos an-
einander anschließende Arbeitsverhältnisse betriebsrentenrechtlich als ein ein-
heitliches Arbeitsverhältnis zu werten. Schließlich haben Leistungen der betrieb-
lichen Altersversorgung auch Entgeltcharakter
. Auch dieser Zweck spricht dafür, unmittelbar aufeinanderfol-
gende Arbeitsverhältnisse als ein einheitliches und damit „ununterbrochenes“ Ar-
beitsverhältnis im Sinne der VO 2009 zu verstehen.
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dd)
Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch allgemeinen betriebsrenten-
rechtlichen Grundsätzen. Durch das nahtlose Fortführen eines Arbeitsverhältnis-
ses ist ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen befristetem und unbe-
fristetem Arbeitsverhältnis hergestellt. Dadurch sind sie - jedenfalls für den Be-
reich der betrieblichen Altersversorgung - als einheitliches Arbeitsverhältnis zu
behandeln mit der Folge, dass dieses mit der ersten Befristung begann
.
4.
Da der Kläger nach der Auslegung der streitgegenständlichen Versor-
gungsordnung bereits zum Teilnehmerkreis der VO 2009 zählt und anspruchs-
berechtigt ist, kam es auf Fragen der Gleichbehandlung und eines Verstoßes ge-
gen § 4 Abs. 2 TzBfG nicht an.
5.
Sonstige Gründe, die einem Versorgungsanspruch des Klägers entge-
genstehen könnten, liegen nicht vor.
a)
Ein „Verzicht“ des Klägers auf Ansprüche aus der VO 2009 ist - entgegen
der Ansicht der Beklagten - nicht gegeben. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht
zu Recht ausgegangen.
aa)
Einen einseitigen Verzicht - insbesondere bereits vor Entstehen eines
Anspruchs - kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht. In § 397 BGB ist der Er-
lassvertrag geregelt, der aber eine bereits entstandene Forderung voraussetzt
.
Das mag eine Vereinbarung über den Verzicht auf bestimmte Rechte und
Ansprüche zwar nicht ausschließen. Es ist jedoch zu beachten, dass an die Aus-
legung einer Willenserklärung als Verzicht auf eine Rechtsposition, der zum Ver-
lust einer - ggf. erst noch in Aussicht stehenden - Rechtsposition führt, strenge
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Anforderungen zu stellen sind. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willens-
erklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist
.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zukünftig entstehende
Versorgungsansprüche häufig einen hohen Wert und eine große Bedeutung für
den Arbeitnehmer haben. Kein Arbeitnehmer wird ohne besonderen Grund auf
derartige Rechte, die dem Erhalt seines Lebensstandards im Alter dienen, ver-
zichten wollen. Diese Bedeutung der Versorgungsansprüche für den Arbeitneh-
mer erfordert daher eine unmissverständliche Erklärung. Ein „Verzicht“ muss ein-
deutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden
.
bb)
Eine solche eindeutige und zweifelsfreie Willenserklärung liegt nicht vor.
Die Beklagte hat im Rahmen der Präsentation lediglich
ihre Rechtsansicht dar-
gestellt und sodann den unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Kläger abgeschlos-
sen. Indem der Kläger keine Einwände gegen die Rechtsmeinung der Beklagten
erhoben und nicht auf eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszu-
sage bestanden hat, hat er nicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversor-
gung verzichtet.
b)
Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass kein
Anspruchsverfall durch das Versäumen von tarifvertraglichen Ausschlussfristen
gegeben ist. § 17 MTV ist vorliegend nicht einschlägig.
aa)
Tarifliche Bestimmungen über Ausschlussfristen - wie die in § 17
MTV - sind nach ihrem Zweck eng auszulegen. Sie dienen der Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit und sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicher-
stellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die - wie Betriebsrentenansprüche -
erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt eines Versor-
gungsfalls entstehen und deren Verletzung sich somit erst auswirkt, wenn das
Arbeitsverhältnis beendet ist
Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orien-
tierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betriebli-
cher Altersversorgung keine Anwendung findet
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3 AZR 432/19
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.
Dies gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - auch für die in § 17
MTV bestimmte Ausschlussklausel.
bb)
Soweit die Beklagte einwendet, es gehe vorliegend um den Anspruch auf
„Aufnahme“ in das Versorgungswerk, der bereits mit Abschluss des unbefristeten
Arbeitsvertrags entstanden und fällig geworden sei, gilt nichts anderes. Denn es
bedurfte - wie ausgeführt - keiner besonderen Aufnahme in das Versorgungs-
werk.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Zwanziger
Roloff
Günther-Gräff
Wischnath
S. Hopfner
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