Urteil des BAG vom 15.07.2020

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.07.2020, 10 AZR 123/19.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. Juli 2020
Zehnter Senat
- 10 AZR 125/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:150720.U.10AZR125.19.0
I. Arbeitsgericht Freiburg
Urteil vom 13. Juni 2018
- 1 Ca 491/17 -
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- Kammern Freiburg -
Urteil vom 11. Januar 2019
- 9 Sa 57/18 -
Entscheidungsstichwort:
Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG
Hinweise des Senats:
(Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 123/19 -,
ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BAG:2020:150720.U.10AZR125.19.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
10 AZR 125/19
9 Sa 57/18
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
15. Juli 2020
URTEIL
Jatz, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
pp.
Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-
handlung vom 15. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeits-
gericht Gallner, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz und Pessinger
sowie den ehrenamtlichen Richter Schurkus und die ehrenamtliche Richterin
Scheck für Recht erkannt:
- 2 -
10 AZR 125/19
ECLI:DE:BAG:2020:150720.U.10AZR125.19.0
1. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württem-
berg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa
57/18 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin
72 % und die Beklagte 28 % zu tragen. Hiervon ausge-
nommen sind die durch die Säumnis der Beklagten ver-
anlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Von Rechts wegen!
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet
.
Gallner
Pessinger
Pulz
Schurkus
Scheck
1