Urteil des BAG vom 15.05.2018

Auslegung einer Sozialplanbestimmung - Fahrtkostenentschädigung

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. Mai 2018
Erster Senat
- 1 AZR 37/17 -
ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR37.17.0
I. Arbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 2. März 2016
- 4 Ca 5054/15 -
II. Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 15. November 2016
- 6 Sa 184/16 -
Entscheidungsstichworte:
Auslegung einer Sozialplanbestimmung - Fahrtkostenentschädigung
ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR37.17.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
1 AZR 37/17
6 Sa 184/16
Landesarbeitsgericht
Nürnberg
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
15. Mai 2018
URTEIL
Radtke, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
pp.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-
handlung vom 15. Mai 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts
Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und den Richter am
Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer
und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hann für Recht erkannt:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes-
arbeitsgerichts Nürnberg vom 15. November 2016 - 6 Sa
184/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Fahrtkostenentschädigung.
Die in G wohnhafte Klägerin ist bei der D AG beurlaubte Beamtin und
bei der Beklagten als Fernmeldehauptsekretärin beschäftigt. Nach dem für die
Beklagte einschlägigen Entgelttarifvertrag, welcher aufgrund einzelvertraglicher
Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist sie in der Entgelt-
gruppe 7 eingruppiert.
Aus betrieblichen Gründen wurde sie mit Wirkung ab dem 29. Juni 2015
von ihrer Regelarbeitsstelle in W nach N versetzt. Die Maßnahme unterfällt der
„Gesamtbetriebsvereinbarung … über den Interessenausgleich und Sozialplan
nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes VSD
GK“
(GBV), deren § 9 Abs. 2 auszugsweise lautet:
„Für tarifliche Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1-10 (…) …
richten sich die Grundleistungen nach Anlage 5 zum
TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung
(TV Ratio). Die Höhe der Fahrtkostenzuschüsse und Aus-
gleiche des zeitlichen Mehraufwands richten sich abwei-
chend nach Anlage
5 dieser Vereinbarung.“
Die Anlage 5 zur GBV weist in Form einer tabellarischen Aufstellung
- unter den Überschriften
„Entfernungskilometer (einfache Entfernung)“, „Sum-
me Fahrmehrkosten und Ausgleich zeitlicher Mehra
ufwand“, „Fahrtmehrkos-
ten“, „Ausgleich zeitl. Mehraufwand“, „Erstattungsbetrag 3jährigem Zeitraum“
und „VSD-GK (+50% aus Spalte 5) + Herbeiführung KBV AT“ - in der letzten
Spalte Nominalbeträge einer Fahrkostenentschädigung aus. Diese ist in der
Höhe gestaffelt nach „Entfernungskilometer (einfache Entfernung)“ ab 6 km, ab
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11 km, ab 16 km, ab 21 km, ab 26 km, ab 31 km, ab 41 km, ab 51 km, ab
61 km, ab 71
km (ab diesem Wert sind in der Tabelle keine Anteile von „Fahrt-
mehrkosten“ und „Ausgleich zeitl. Mehraufwand“ mehr ausgewiesen), ab 81 km,
ab 91 km, ab 101 km, ab 111 km und ab 121 km. Ab 91 Entfernungskilometern
beträgt die Fahrtkostenentschädigung 13.509,00 Euro und ab 101 Entfernungs-
kilometern 14.286,00 Euro. Die in § 9 Abs.
2 GBV genannte „Anlage 5 zum TV
Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio)
“ lautet aus-
zugsweise:
§ 4 Erstattungsbetrag zum Ausgleich von Fahrmehr-
kosten und eines zeitlichen Mehraufwandes
(2) Der Ausgleich der Mehraufwendungen erfolgt auf der
Grundlage der Fahrmehrleistungen zwischen Woh-
nort und neuer Regelarbeitsstelle / ständiger Dienst-
stelle und soweit mindestens 6 Entfernungskilometer
(einfache Entfernung) zusätzlich zurückzulegen sind.
Die Ermittlung der zusätzlich zurückzulegenden Ent-
fernungskilometer erfolgt unter Zugrundelegung der
kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrs-
üblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter
bzw. neuer Regelarbeitsstelle / ständiger Dienststelle.
(3)
(4)
Der Erstattungsbetrag wird … in 6 Teilbeträgen halb-
jährlich im Voraus mit dem Monatsentgelt gezahlt.
Die Entfernung von der Wohnung der Klägerin bis zu ihrer vormaligen
Regelarbeitsstelle in W beläuft sich nach einem von der Beklagten verwendeten
Routenplaner auf 43,9 Kilometer. Zur Regelarbeitsstelle in N beträgt sie bei ei-
ner Fahrt über die Bundesstraße 144,4 Kilometer und über die Autobahn
151,8 Kilometer. Die Beklagte ermittelte eine der Klägerin zu gewährende
Fahrtkostenentschädigung unter Zugrundelegung von 100,5 Mehrkilometern
iHv. 13.509,00 Euro.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Differenzen zwischen
den fälligen und gezahlten Teilbeträgen der Fahrtkostenentschädigung sowie
den Teilbeträgen einer aus ihrer Sicht zu beanspruchenden Fahrtkostenent-
schädigung iHv. 14.286,00 Euro geltend gemacht und im Wege der Klageerwei-
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terung ein entsprechendes Feststellungsbegehren angebracht. Sie hat die Auf-
fassung vertreten, die Fahrtstrecke über die Autobahn sei die kürzeste ver-
kehrsübliche Strecke zwischen ihrem Wohnort und der Dienststelle in N. Die
Strecke sei zwar 7,4 Kilometer länger als über die Bundesstraße, habe aber
eine Fahrzeitersparnis von 32 Minuten. Für die Beurteilung der Verkehrsüblich-
keit sei relevant, welche Strecke ein verständiger Fahrer für seine Fahrt wählen
würde. Eine Zeitersparnis sei ebenso zu berücksichtigen wie ein geringerer
Spritverbrauch, Umweltfreundlichkeit und Verkehrssicherheit der Strecke.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 259,00 Euro brutto
nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem je-
weiligen Basiszinssatz aus 129,50 Euro brutto seit
dem 16. Juni 2015 und aus 129,50 Euro brutto ab
dem 16. Dezember 2015 zu bezahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die
Fahrtkostenentschädigung der Klägerin gemäß § 9
Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung über den
Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111,
112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts
VSD GK zwischen der TDG und dem GBR iVm. § 4
der Anlage 5 des TV Ratio iVm. Anlage 5 der Ge-
samtbetriebsvereinbarung auf Basis einer Entfer-
nungskilometeran
zahl (einfache Entfernung) „ab
101 km bis 110
km“ (14.286,00 Euro) zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revisi-
on verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-
dung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat
zu Recht das der Klage stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und
die Klage abgewiesen. Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
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I.
Die Anträge sind zulässig. Das gilt auch für das Feststellungsbegehren.
Wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klarge-
stellt hat, geht es ihr - anders als es der Antragswortlaut nahe legt - nicht um die
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Fahrtkos-
tenentschädigung eine bestimmte Rechengröße zugrunde zu legen. Vielmehr
will sie geklärt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Januar 2016
eine - der Höhe nach näher benannte - Fahrtkostenentschädigung zu zahlen.
Bei einem solchen Antragsverständnis bestehen keine Zulässigkeitsbedenken.
Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus
einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder
auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken
.
II.
Die Anträge sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend
erkannt, dass die Klägerin keine höhere als die gewährte Fahrtkostenentschä-
digung beanspruchen kann. Zu Recht hat es das Zahlungsbegehren ebenso
abgewiesen wie den Feststellungsantrag.
1.
Zugunsten der Klägerin - und mangels entsprechender Einwendungen
der Beklagten - kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Vo-
raussetzungen für einen Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung nach § 9 Abs.
2 GBV dem Grunde nach erfüllt.
2.
Die Entschädigung steht der Klägerin aber nicht in der begehrten Höhe
zu. Bei den für die Ermittlung der infolge der Versetzung zusätzlich zurückzule-
genden Entfernungskilometern ist nicht die von der Klägerin angegebene Fahrt-
strecke über die Autobahn maßgebend, sondern die - nach den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts - kürzeste Verkehrsverbindung über die Bundes-
straße. Das ergibt die Auslegung von § 9 Abs. 2 GBV iVm. § 4 Anlage 5 TV
Ratio.
a)
Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung - ebenso die eines Interes-
senausgleichs und Sozialplans als Betriebsvereinbarungen eigener Art - richtet
sich wegen ihrer normativen Wirkung
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nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung.
Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es
auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Dar-
über hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im
Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten,
zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis
der Regelung führt
. Das
gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsver-
einbarung einbeziehen
.
b)
Danach meint § 9 Abs. 2 GBV iVm. § 4 Anlage 5 TV Ratio mit der bei
der Ermittlung der „zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometer“ zugrun-
de zu legenden „kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen
Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstel-
le /
ständiger Dienststelle“ die nach Kilometern kürzeste einer für die Nutzung
mit dem Pkw zugelassenen Fahrtstrecke.
aa)
Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Regelung. In der Verwendung
des Superlativs
„kürzeste“ drückt sich die Annahme aus, dass mehrere „ver-
kehrsübliche“ Fahrtstrecken vorhanden sein können, von denen eine - die nach
der Zahl der zu fahrenden Kilometer geringste - ausschlaggebend sein soll.
Nähme man - wie die Klägerin -
beim sprachlichen Ausdruck „verkehrsüblich“
an, es sei ausschließlich die Fahrtstrecke gemeint, die von einem verständigen
Autofahrer in der Situation des Betroffenen gewählt würde, wäre der Begriff
„kürzeste“ überflüssig. Er bedürfte keiner gesonderten Erwähnung, da die Stre-
ckenlänge
im Rahmen der „Verkehrsüblichkeit“ - neben anderen Kriterien wie
etwa Verkehrssicherheit, Fahrtdauer und Stau- bzw. Unfallgeneigtheit - zu be-
rücksichtigen wäre. Soweit die Klägerin einwendet, mit dem Abstellen auf die
„kürzeste“ Fahrtstrecke sei wiederum das Kriterium der „Verkehrsüblichkeit“
bedeutungslos, überzeugt das nicht. Ohne dieses einschränkende Merkmal
wäre - nach dem Wortlaut - die Heranziehung der so g
enannten „Luftlinie“ nicht
ausgeschlossen. M
it „verkehrsüblich“ ist bekundet, dass keine nicht mit dem
Pkw befahrbaren oder aufgrund von Besonderheiten nicht allgemein benutzba-
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ren Strecken gemeint sind. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird
„ver-
kehrsübl
ich“ in einem Kontext verwandt, welcher die Geeignetheit oder Nutz-
barkeit einer Strecke für den Pkw-Verkehr unter Ausschluss ganz ungewöhnli-
cher Gegebenheiten ausdrückt. Anders als etwa bei den Adjektiven
„verkehrs-
günstig
“, „vorteilhaft“ oder „verkehrssicher“ sind weitere Kriterien, wie etwa Si-
cherheit oder Fahrkomfort, bei dem Begriff
„verkehrsüblich“ weniger deutlich
impliziert.
bb)
Der systematische Zusammenhang des § 9 Abs. 2 GBV einschließlich
ihrer Anlage 5 iVm. § 4 Abs. 2 Anlage 5 TV Ratio stützt dieses Auslegungser-
gebnis ebenso wie Sinn und Zweck der Regelungen.
(1)
Die Staffelung der Beträge der Fahrtkostenentschädigung (Anlage 5
GBV) zeigt, dass die Betriebsparteien - im Gegensatz etwa zu einer in der Fest-
legung einer Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer einer näher defi-
nierten Strecke ausgedrückten Erstattungsleistung - keinen an der tatsächlichen
Wegstrecke (und sei diese die üblicherweise „am Schnellsten“ zu befahrene
Route) anknüpfenden Ausgleich für Mehraufwendungen geregelt haben. Dabei
erfolgt die Staffelung ab einer einfachen Entfernung von 41 Kilometern in 10-
Kilometer-Abständen, wobei ab einer einfachen Entfernung von über 71 Kilome-
tern nicht mehr nach Fahrtmehrkosten und einem Ausgleich für den zeitlichen
Mehraufwand differenziert wird. Letzteres spricht dafür, dass der Kompensation
eines höheren zeitlichen Aufwandes für den Weg zum Arbeitsort ohnehin ab
einer bestimmten - hier für die Klägerin auch einschlägigen - Größenordnung
der Entfernungskilometer kein eigenständiger Stellenwert (mehr) zukommen
sollte.
Ungeachtet dessen sind die als „Ausgleich zeitl. Mehraufwand“ ausge-
wiesenen Beträge ebenso gestaffelt und unter Einschluss der Fahrtmehrkosten
für bestimmte „Bandbreiten“ zusammengefasst. Eine solche Pauschalierung
fasst Sachverhalte typisierend zusammen und bestimmt ausgehend von einer
durchschnittlichen Betrachtungsweise ein vereinfachtes Verfahren zur Ermitt-
lung eines bestimmten Umstandes, hier eines Erstattungsbetrages. Auf indivi-
duelle Besonderheiten soll es gerade nicht entscheidend ankommen. Eine Be-
rücksichtigung der Nutzungsmöglichkeit einer mit einem geringerem Zeitauf-
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wand nutzbaren Fahrtstrecke liefe diesem in der Regelungssystematik ausge-
drückten Pauschalierungsgedanken zuwider.
(2)
Auch betrifft die Erstattung der Mehraufwendungen infolge einer unter
die GBV fallenden Maßnahme einen mehrjährigen Zeitraum. Wären bei der
Fahrtkostenentschädigung subjektive Erwägungen maßgebend, könnte es im
Anspruchszeitraum wechselnden Bewertungen unterliegen, in welcher Höhe
dieser besteht. Abhängig von konkreten Verkehrsverhältnissen, Unfallstatistiken
und anderen Erwägungen oder äußeren Einflüssen müssten der Berechnung
der Entschädigungsbeträge ggf. unterschiedliche und wechselnde Fahrtstre-
cken zugrunde gelegt werden. Das wiederum widerspräche dem Zweck der
gewählten Pauschalierung und wäre zudem mit der in § 9 Abs. 2 GBV iVm. § 4
Abs. 4 Anlage 5 TV Ratio geregelten Vorauszahlung des Erstattungsbetrages
nicht vereinbar.
Schmidt
Treber
K. Schmidt
Schwitzer
Hann
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